Full text: The Constitution of Canada

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Abs. 3 wegen der Zulassung und Behandlung der Kauffahrtei- 
schiffe in Seehäfen und auf Wasserstrassen der Gliedstaaten ge- 
troffen hat, könnten ohne jede Abänderung auch den Inhalt völker- 
rechtlicher Verabredungen bilden; jeder Handels- und Zollver- 
trag, aber auch einzelne Bestimmungen der deutschen Bundesakte 
(vergl. Art. 18) oder der Verträge des Zoll- und Handelsvereins 
beweisen das.!) Nicht minder gilt das für die Satzungen etwa 
des Bundesgesetzes betreffend die Gewährung der Rechtshülfe 
vom 21. Juni 1869 oder des Reichsgesetzes über den Beistand 
bei Eiuziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögens- 
strafen vom 9. Juni 1895 und andere mehr. Es ist ganz charak- 
teristisch, dass das Rechtshilfegesetz von 1869 alsbald nach seinem 
Erlass fast ohne jede Veränderung seines Wortlauts zum Inhalte 
von Verträgen gemacht wurde, die der Norddeutsche Bund mit 
zwei ausserhalb des Bundes stehenden deutschen Staaten ab- 
schloss.?) Allein so nothwendig es ist, auf diese Erscheinung 
des Zusammenhanges wegen hinzuweisen, so gehören doch der- 
artige Bestimmungen nur so weit hierher, als sie nicht nur nach 
Art völkerrechtlicher Vereinbarungen abgefasst sind, sondern 
thatsächlich völkerrechtliche Regeln adoptirt haben. Solche 
Sätze finden sich nun in der Reichsgesetzgebung an vielen Stellen. 
Ich muss mich auf einige Beispiele beschränken. 
Es ist Völkerrecht verschiedener Herkunft, das vom Reichs- 
rechte recipirt worden ist. Zu kleinem Theile sind es Regeln, 
die allgemein im Staatenverkehre in Geltung stehen. Dahin 
gehört die Bestimmung des Gerichtsverfassungsgesetzes, dass die 
1) Vergl. Laband, I. S. 160 fi; Hänel, Staatsrecht I. S. 585 f; 
Bockshammer, Das Indigenat des Art. 3 der deutschen Reichsverfassung. 
Tübingen 1896. S. 2 #. Interessant ist die Bemerkung des Abgeordneten 
Braun bei der Berathung des jetzigen-art. 3 der RV. im konstituirenden 
norddeutschen Reichstage (Sten. Berichte S. 131): „Das ist kein deutsches In- 
digenat, das ist eine Vergünstigung, wie man sie durch völkerrechtliche 
internationale Verträge mit fremden Nationen stabilirt“. Seydel, 
Commentar S. 51. 
2) Mit Baden (Vertrag v. 14. Januar 1870, BGBl. S. 67) und Hessen süd- 
lich des Mains (Vertrag vom 18. März 1870, BGBl. S. 607). Ebenso charak- 
teristisch ist andererseits, dass die Hauptabweichungen der Verträge 
vom Gesetz gerade die Bestimmungen des Gesetzes betreffen, die sich nur 
aus der bundesstaatlichen Einigung der norddeutschen Staaten erklären 
lassen, nämlich die über Auslieferung eigener Unterthanen. Das Gesetz, 
nicht aber die Verträge machen sie den Staaten zur Pflicht.
	        
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