Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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auch in Bezug auf dieses unter ihnen geltende Völkerrecht durch 
die Thatsache ihrer bundesstaatlichen Vereinigung eine wesent- 
liche Modifikation erlitten. Erstlich können die Sätze dieses 
Rechts auch ohne ihren Willen durch einen Rechtssatz der Reichs- 
zewalt aufgehoben werden, mag es auch zum Theil dafür einer 
Aenderung der Reichsverfassung bedürfen. Ferner: der Rahmen, 
in dem sich die „völkerrechtlichen‘“ Beziehungen der Einzel- 
staaten bewegen, bedeutet zugleich eine Schranke. Dem Belieben 
der Gliedstaaten hinsichtlich der Fort- oder Umbildung „ihres“ 
Völkerrechts ist überall in der Kompetenzordnung des Reichs, wie 
in den Pflichten der Einzelstaaten gegen den Gesamtstaat eine 
feste Grenze gezogen. Und endlich: die völkerrechtlichen An- 
sprüche, welche die Gliedstaaten gegeneinander besitzen, stehen 
nicht unter dem Schutze der von dem allgemein geltenden 
Völkerrechte gewährten Durchsetzungsmittel. Die Selbsthilfe in 
jeder dem Völkerrechte eigenen Form ist ihnen versagt. An die 
Stelle völkerrechtlichen Austrags ihrer Streitigkeiten ist die Ent- 
scheidung durch die Reichsgewalt getreten (RV. art. 76 Abs, 1). ') 
Krieg, Repressalie, Retorsion von Gliedstaat gegen Gliedstaat 
sind ausgeschlossen.?) Dasselbe gilt für die vom Völkerrecht 
gewährte Befugniss einseitigen Rücktritis vom Vertrage wegen Ver- 
letzung durch die Gegenpartei; denn dieses Recht beruht aner- 
1) Dass der Bundesrath die „Erledigung‘“ des Streits durch ein Schieds- 
zericht vornehmen lässt, wie bisher stets, wenn kein Vergleich zu Stande kam, 
yeschehen ist (s. die Fälle bei v. Seydel, Commentar, 2, Aufl. S. 406 f.), 
macht diese Erledigung nicht zu einer völkerrechtlichen im Wege des Schieds- 
verfahrens; denn das bestellte Schiedsgericht spricht kraft der Autorität der 
Reichsgewalt. — Allerdings können die Staaten auch selbst auf einen Schieds- 
spruch kompromittiren, (Laband I. S. 236), dürfen aber weder Schiedsspruch, 
noch Vermittelung durch nichtdeut‘che Staaten anrufen; Hänel, Staatsrecht I 
Ss. 577 Note 7. 
2) Vergl. Hänel, a. a. 0. I. S. 578. Und zwar nicht nur wegen Rechtswidrig- 
keiten, sondern auch wegen Kränkungen, Als Kuriosum sei folgender Vorfall 
erzählt. Gelegentlich der Centenarfeier im Jahre 1897 hatte die Behörde von 
Greiz (Fürstenthum Reuss ä. L.) die Entfernung einer wohl von einem 
Preussen aufgesteckten preussischen Fahne angeordnet. Eine Berliner Zeitung 
schlug damals allen Ernstes vor, die preussische Regierung solle die reussische 
auffordern, binnen 24 Stunden für die Unbill Genugthuung zu geben, und 
solle im Falle der Weigerung die preussische Fahne durch das nächste 
preussische Bataillon nach Greiz tragen lassen. Will man die Frage einmal 
ernsthaft behandeln. so ist natürlich auch dergleichen für unzulässig zu erklären.
	        
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