3. Titel: Miete. Pacht. S 542. 817
der Wortlaut des S 542 Iteht nicht entgegen (übereinftimmend Mittelftein
8 36, Schöller bei GOruchot, Beitr. Bd. 46 S. 270, Planck in Bem. 1, b, «).
Die HFriftfebung ift A nt bar (6iS fpätelten8 zum Ablaufe der Frift);
die Rechtslage it dann fo, alS wenn En NE nicht erfolgt wäre; eine
age Hriftfebung ift möglih; vol. Mein im Archiv f. bürgerl. NR. Bd. 33
S. 269.
. 5. Ausnahmen, In gewiflen Fällen bedarf e8 jedoch ausnahmSweije diefer Frift-
YeBung feitens des Mieter8 überhaupt nicht, nämlich:
Aa) wenn die Herftellung des vertragsmößigen Gebrauchs für den Vermieter
nach Lage der Sache ein Ding der Unmöglichkeit ift oder aber auch in
fürzerer Beit nicht behoben werden kann (wie 3. DB. bei erheblichem Auftreten
von Wanzen). Gier wäre e& miderfinnig, dem Mieter das Abwarten
ainer Sriit zumuten zu wollen. U DVertmann a. a. D., Tumpowsiy a. a. D.
S. 76, SOhöller bei SGruchot, VBeitr. Bd. 46 S. 279, DLS®G. Stuttgart,
echt 1907 Mr. 3292 und 2864;
wenn die Erfüllung des Vertrags gerade ln 1 des die
Ründigung redhtfertigenden UmitandesS für den Mieter kein
Intereffe mehr hat (Wbj, 1 Sag 3). Dies tritt namentlich häufig bei
A ME Sieferung zutage, 3. B. eın gentieteter Gefchäftsladen wird wegen
zu jpäter Hertigltelung für den Mieter erft nach einiger Zeit benußbar.
Inzwifhen hat {ich — vielleicht gerade in Ausnukung der Verzögerung —
ein Xonkurrenzgefdhäft in unmittelbarer Nähe aufgetan. Zwei Gefchäfte jener
Art fönnen aber in jener Straße ihr FJorkkommen nicht finden. Hier kann
der Mieter vom Vertrag ohne weiteres zurücktreten val. auch Ripr. d. OLG.
Bd. 5 S. 367);
2) wenn nad Lage des Falles ein Firgefhäft im Sinne des 8 361 in Frage
‘tebt. (MM. 11, 420.)
Hier kann der Mieter gleichfall® ohne weiteres SEE Bein wenn ihm
der Gebrauch nicht rechtzeitig gewährt wird, z. B. Miete eines Fuhrwerks
Air genau beftimmte Beit,
IX. Ausfehluß diefes Kündigungsrecdhts :
Mogefehen von dem Mangel einer der vorftehend behandelten Vorausfekungen {it
das Kündigungsrecht des Mieters vor allenı dann ausgefchloflen, menn die Gebrauchs
unmöglichkeit auf ein Verfhulden des MieterS zurücdzuführen ft, 3. B. der Mangel
wurde Durch eine Bejchäbigung feitens des Mieter8 verurfacht, val. Bem. II, 4, c zu 8 537.
X. | hatte dies in & 529 Nb1. 1: „ohne einen vom Mieter zu vertretenden Umftand“
ausdrücklich hervorgehoben.) 3 findet dann S 324 Anwendung. HGieher müllen ferner
auch lediglich in der Berfon des Mieters liegende Umitände gerechnet werden, welche
ie GebrauchSsunmöglichfeit auf Seite des Mieters bedingen, ohne gerade von jenem in
hezug auf das VertragSverhältnis verfchuldet zu fein, 3. 5. Berbüßung einer Freiheits-
irafe, Auzweifung als Ausländer 2. Val. DVertmann Bem. 2, PLR. III Fit, 21
Pe BGB. 8552. Weitere AusfchlieBungsgründe ergeben ih durch S 543 Ab. 1,
1. Bem. hiezu.
IV. Beweislaft: Cine befondere Beftimmung über die Beweislaft trifft AL. 3,
Hienach foll den Vermieter die Veweispflicht treffen, wenn und foweit er dartun will.
daß er den Gebrauch der Sache re dhtzeitig gewährt oder vor dem Üblaufe der ihm
vom Mieter geftellten Srift U5hilfe bewirkt habe.
| Die erfolgte Kündigung, fowie das Vorliegen der notwendigen Borausfeßungen
jür die Ausiibung feineS außerordentlihen Kündigungsrechts (f. oben) hat dagegen der
Mieter zu beweijen, desgleichen die Umftände, welche etwa eine gefeßlihe Ausnahme von
der Erfüllung der befonderen Borausfekungen begründen 1. oben II, B, 2 und C, 2).
Weitere SEinreden des VermieterS 3. B. Selbitverfchulden des Mieters (f. oben IN)
Der Kenntnis des Mangel8 (vgl. SS 539 nnd 541 fowie $ 543) 20. find felbiverfändlich
don diefem zu beweijen, , ;
Aweite(baf ift die Deweislaft, wenn die Erheblich keit der GebrauchsShinderung
fraglich ift; mit Mittelftein &. a. ©, und DVertmann in Bem. 5 ift dafür zu Halten,
JaB den Vermieter der Beweis für die Unerheblichteit trifft.
Y. In dem Wohnenbleiben nach erfolgter außerordentlicher Kündigung feitens
de8 Mieters wird regelmäßig eine {tilfohweigende Zurücnahme der Kündigung zu
rblicken jein, nicht efma eine ftillfdhweigende Verlängerung des Mietverbältnines auf
unbeltimmte Zeit ($ 568); 1. Mipr. d. OLG, (Karl8ruhe) Bd. 2 S, 480. Under 3 natürlich,
nenn der Mieter auf Seftelung der Rechtagiültigkeit feiner Ründigung Hagt und den
Yrozeß energifch fortbetreibt, f. Kipr. d. DLG®. (Bamberg) Bd. 17 S. 392.
Staudinger, BGB. IIa (SoGuldverbäktnifje. Avber: Miete, Madt). 5/6, Aufl.
x)