J. Kohler, Rechtsphilosophie und Aniversalrechtsgeschichte.
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Finrichtungen, die den unsrigen spornstreichs widersprachen; sie zeigte Bildungen, die von der
ansrigen ebenso abweichen wie etwa die Formen der Bantusprache vom Griechischen.
Die Annahme, daß alles dieses Recht nichts gewesen sei als lächerliche Verirrung, erwies
sich als so ungeschichtlich und ethnographisch verkehrt, daß darüber eine weitere Erörterung
zar nicht mehr möglich war, ebenso verkehrt als wenn man die Sprache der Rothäute als
zin zusammenhangloses Gemisch erklären wollte, während es doch sicher ist, daß sie eine
Sprache von der größten Feinheit und der scharffinnigsten Gestaltung darstellt. Mithin
mußte man zu der Überzeugung kommen, wie verschieden das Recht ist und sein muß,
und daß keine Gestaltung des Rechts ewige Dauer beanspruchen kann.
Man möchte allerdings fragen, ob nicht der gesamten Rechtsentwicklung doch
wenigstens einige einheitliche Rechtsgrundsätze zu unterstellen seien, und ob nicht insbe—
sondere gewisse Sätze der Rechtspolitik für alle Entwicklungsperioden gleichheitliche Geltung
beanspruchen können. Man spricht insbesondere viel von den Wertschätzungen der Ge—
rechtigkeit und namentlich auch davon, daß Gleiches gleich behandelt werden müsse und
die Rechtsordnung nicht eine Ausscheidung unter den Gleichwürdigen vornehmen dürfe,
wodurch der eine bevorzugt und der andere zurückgesetzt werde: es sind dies die bekannten
Grundsätze der nikomachischen Ethik.
Doch handelt es sich hier überhaupt nur um Schablonen, die erst durch die An—
forderungen der betreffenden Kulturperiode ausgefüllt werden können. Eine jede Kultur—
periode hat für sich zu entscheiden, wer würdig und unwürdig, wer schuldig und wer
unschuldig, wer gleich⸗ und wer verschiedenwertig ist. Im ganzen laufen daher alle diese
allgemeinen Vorschriften auf den Gedanken aus: das Recht soll sich entwickeln nach Maß—
gabe der Kulturperiode und nach den Anforderungen einer jeden Kulturstufe; diese aber
»erlangt natürlich, daß demjenigen das Recht wird, dem die jeweilige Kultur das Recht
zuweist, und sie verlangt, daß die Gleichwertigkeit durch Gleichberechtigung, die Verschieden—
wertigkeit durch verschiedene Berechtigung ausgedrückt werde. Eine Kulturperiode kann
z. B. von dem Gedanken ausgehen, daß verschiedene Menschenklassen eine verschiedene
Stellung einnehmen und eine verschiedene Betätigung im staatlichen Leben zu vollziehen haben,
wie z. V. die höheren und niederen Kasten der Hindus oder der Adel bei morgens wie
abendländischen Völkern; eine Kultur kann ferner verlangen, daß die Träger religiöser Amter
eine besondere Berücksichtigung finden und eine gewisse Ausnahmestellung einnehmen; eine
Kulturperiode kann wiederum Ins und Ausländer sehr verschieden behandeln, den Aus—
länder sogar ganz rechtlos gestalten; eine Kulturperiode kann den Einzelnen verantwortlich
nachen fuür seine Familie und die Familie für den Einzelnen; sie kann bestimmen, daß
auch schuldlose Verletzung zur Strafe führt; und derartige Bestimmungen sind ebensowenig
oon der rechtlichen Betrachtung zurückzuweisen als z. B. der Satz unseres Rechts, daß,
venn der fremde Staat uns Änlaß zum Kriege gibt, wir berechtigt sind, seine Heere zu
dezimieren und seine Soldaten totzuschießen, soweit es die Zwecke unserer Kriegführung
erheischen. Von einer Einheitlichkeit des Grundprinzips ist daher keine Rede; denn das
Prinzip, daß jede Kulturordnung das ihr würdig Erscheinende würdig, das andere
unwürdig und unwert behandeln solle, will nichts anderes besagen, als daß jede
Kulturordnung eben eine Kuͤlturordnung ist, womit nichts weiteres gewonnen ist.
Ein Gesichtspunkt könnte allgemeine Bedeutung beanspruchen: der Gesichtspunkt
der Heiligkeit und der Würdigkeit der Arbeit; aber auch hier handelt es sich bloß um
eine Schablone, die erst die betreffende Kultur wieder ausführen wird; denn Arbeiten,
für die wir gar kein Verständnis haben, etwa abergläubische Verrichtungen ec., galten
einer Kulturperiode für bedeutend und verdienstvoll, während anderseits unsere wirtschaftliche
und Handelstätigkeit von gewissen Völkern nur als eine ganz untergeordnete und die
künstlerische Produktion vielfach sogar als eine des freien Mannes unwürdige betrachtet
vird. Auch hier kann der Saͤtz nur lauten: die Arbeit soll die nach der Schätzung der
ulturperiode ihr zukommende Behandlung im Rechte finden. Auch hierin also ist alles
relativ, und man kann nur davon sprechen: 1. das Recht einer Kulturperiode betrachtet
die Sachen so und so, und 2. die Kulturperiode stimmt einem Rechte zu oder nicht und
derlangt daher möalicherweise eine Anderung.