Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht. 1093

inwieweit sie in einzelnen Beziehungen als „Ausland“ gelten sollen. Der Wort—
laut des 8 26 weist deutlich darauf hin, daß das Gesetß jede grundsätzliche
Entscheidung der Frage, ob die Schutzgebiete im Sinne der zivilrcecht—
lichen, strafrechtlichen, prozessualen Reichsgesetze „an sich“ Inlaud
o der Ausland sind, vermeiden will. Der 8 26 geht offenbar von der An—
schauung aus, daß eine einheitliche Antwort auf diese Frage für das gesamte Gebiet der
bezeichneten Reichsgesetze unmöglich ist, daß vielmehr nach der inneren Natur der einzelnen
Rechtsnormen zu unterscheiden ist.
Im einzelnen sind über die Anwendbarkeit des „Inlands“- bezw. „Auslands“ begriffes
schon unter dem alten Konsulargerichtsbarkeitsgesetz und Schutzgebietsgesetz vielfach Zweifel
aufgetaucht. Der Gedanke lag nahe, diese Zweifel durch die neuere Gesetzgebung selbst ent—
scheiden zu lassen. Die amtliche Begründung des angeführten 8 26 K. G. G. hat eine allgemeine
gesetzliche Regelung dieser Frage als „an sich“ erwünscht bezeichnet, zugleich aber ausgeführt,
daß davon bei der Verschiedenheit der in Betracht kommenden Verhältnisse abgesehen worden
ist. Dagegen hat das Gesetz im 8 26 die Möglichkeit der Beseitigung diefer Zweifel
auf dem Wege der kaiserlichen Verordnung vorgesehen. Eine solche Verordnung ist bis—
her nicht ergangen, die Frage ist daher gesetzgeberisch bis heute eine völlig offene. Und
selbst wenn eine Verordnung auf Grund des angeführten Paragraphen hinfichtlich der
Auslegung einzelner Bestimmungen aus den angeführten Rechtsgebieten ergehen sollte,
muß es zurzeit doch als ausgeschlossen erscheinen, auf diesem Wege die ganze Fülle der
hier in Betracht kommenden Rechtsfragen zu beantworten. Denn nicht nur außerordentlich
zahlreich, sondern auch innerlich ganz, verschiedenartig sind die Fälle, in denen auf privat—
rechtlichen, strafrechtlichen, namentlich aber prozessualen Gebieten der „Inlands“s bezw.
„Auslands“-Begriff eine Rolle spielt, und eine vorzeitige Kodifikation dieser Fälle würde
allzu leicht der Gefahr unterliegen, zuliebe einer formaljuristischen Lösung der Frage
der Mannigfaltigkeit der in Betracht kommenden Gesichtspunkte nicht gerecht zu werden
und dadurch die organische Rechtsentwicklung zun hemmen. Hier erscheint es zunächst als
Aufgabe der Wissenschaft und der gerichtlichen Spruchpraxis, eine Reihe von leitenden
Gesichtspunkten aufzustellen, auf Grund deren bei jeder einzelnen Gesetzesbestimmung
zu beantworten ist, inwieweit sie die Schutzgebiete als Inland mit umfaßt oder nicht,
und auf diesem Wege der künftigen gesetzlichen Festlegung vorzuarbeiten.
Derartige Gesichtspunkte lassen sich mangels jeder positiven Vorschrift lediglich aus
der ratio legis der einzelnen Gesetzesbestimmungen gewinnen!. Bei schärferer Prüfung
ergibt sich nämlich, daß bei dem scheinbar so einfachen und einheitlichen Gegensatz von
Inland und Ausland eine Reihe gänzlich verschiedener gesetzgeberischer Gedanken zu
Grunde liegen, die natürlicherweise zu ganz verschiedenen Begriffskategorien führen
—DD
J. In zahlreichen Rechtssätzen geht die Unterscheidung von „Inland“ und „Aus—
land“ zuruͤck auf das Moment der örtlichen Entfernung und der damit verbundenen
Zeitdauer und Schwierigkeit des Verkehrs. Dies ist insbesondere überall da
der Fall, wo Fristen ausgedehnt werden, sobald es sich um Beziehungen zum „Aus—
lande“ handelt. — Hierher gehören nicht nur prozessuale Fristvorschriften, z. B. die
besondere Bestimmung der Einlassungsfrist bei Zustellungen, die im Auslande vor—
zunehmen sind (99 262 Abs. 2 u. 498 Abs. 2 8P. O.), sondern auch materiell-rechtliche
Fristen, z. B. die Vorschriften des 1944 B. G. B., wonach die Ausschlagungsfrift des
Erben sich verlängert, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Auslande ge—
habt hat, oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Auslande aufhält.

1 Der Gedanke der Unterscheidung der Fälle des „Inlands“-Begriffes nach der ratio legis
findet sich bereits in der Begründung des Entwurfes des älteren Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes von
1879 (Drucksachen des Reichstages, Session 1879 Rr. 70 S. 2); die Anwendung ist dort aber aus
nicht exfichtlichen Gründen auf die Zivilprozeßordnung und, Konkursordnung beschränkt, während
für das büͤrgetliche und Strafrecht ganz ähnliche Gesichtspunkte Platz greifen. 77 das Strafrecht
ogl. Frank'in de deutschen Juriftenzeitung J S. 128 f. und im Commentar zu R.St. G.B. (2. Auf⸗
lage 1901) zu 88.
            
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