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IV. ffentliches Recht.
Auf die „Naturalisation“ und das durch dieselbe begründete Verhältnis der Reichs⸗
angehörigkeit finden gemaß Z 9 Abs. 2 Sch.G.G. die Bestimmungen des Gesetzes vom
. Juni 1870 sowie Art. 8 der Reichsverfassung entsprechende Anwendung. Es nehmen
demnach die unmittelbaren Reichsangehörigen in den Schutzgebieten teil an dem gemein⸗
samen Indigenat aller Deutschen, das die Reichsverfassung vorsieht.
Wenn somit die unmittelbaren Reichsangehörigen in den Schutzgebieten grundsätzlich
im Vollbesittze aller Rechte der Reichsangehörigen sind so stößt die tatsächliche Ausübung
dieser Rechte doch zum Teil auf Schwierigkeiten, nämlich überall da, wo dieselbe nach
den gesetzlichen Bestimmungen an die Zugehörigkeit zu bestimmten geographischen Bezirken
des Reichsgebiets geknüpft ist. Ein praͤgnantes Beispiel hierfür ist das Wahlgesetz für
den Reichstag vom 81. Mai 1869, nach dessen 81 Wähler fur den Reichstag der
Deutsche in dem Bundesstaate ist, wo er feinen Wohnsitz hai. Da diese Voraussetzung
in den Schutzgebieten fortfällt, so ruht das aktive Wahlrecht der Reichsangehörigen
daselbst. Hingegen ist 84 des Wahlgesetzes, wonach wählbar jeder Deutsche ist, der
einem zum Reiche gehörigen Staate seit mindestens einem Jahre angehört hat, durch
ausdrückliche Bestimmung des Sch. G.G. S 9 Abs. 2 für anwendbar auf die naturali—
erten Reichsangehörigen in den Schutzgebieten erklärt worden, so daß ihnen das passive
Wahlrecht zusteht.
Die unmittelbare Reichsangehörigkeit in den Schutzgebieten kann außer durch
Naturalisation auch erworben werden durch die Anstellung als Beamter. Demn nach 89
Abs. 2 des Gefetzes vom 1. Juni 1870 erwirbt, wenn die Anstellung eines Ausländers
im Reichsdienst erfolgt ist, der Angestellte die Staatsangehörigkeit in dem Bundesstaate,
in welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz hat. Da dieser bei den Kolonialbeamten nun
nicht in einem Bundesstaate, sondern in dinem Schutzgebiete liegt, so ist aus entsprechender
Anwendung des Gesetzes zu folgern, daß Ausländer, die im Schutzgebietsdienst angestellt
werden, die unmittelbaͤre Reichsangehörigkeit erwerben i.
8 12. Ausländer, die einem anderen Kulturstaate angehören. Dieser Teil der
Bevölkerung stellt, entsprechend dem Territorialprinzipe, in den Schutzgebieten ganz wie
im Mutterlande de facio-Untertaänen dar, die nur durch die Tatsache des Aufenthalts in
Rechtsbeziehungen mit dem deutschen Gebiete stehen.
Die Bezeichnung dieser Personen als „Schutzgenossen“, die sich in der Literatur
iindet, erscheint nicht aͤls glücklich und hat keine größere Berechtigung, als wenn man sie
auf die entsprechenden Personenkategorien im Muͤtterlande mene wollte, was von
keiner Seite geschieht. Jene Bezeichnung ist geeignet, den kerritorialen Charakter der
deutschen kolonialen Staatsgewalt und Gerichtsbancit zu verwischen und dem „Schutz“
seitens des Reiches einen personalen Charakter beizulegen, wie er der Konsulargerichts⸗
barkeit gerade im Gegensatz zur kolonialen zu eigen ist. Es ist oben 8 6) dargelegt
worden, daß die ältere deutsche Kolonialgesetzgebung geeignet war, ein solches Miß—
verständnis zu begünstigen, daß sie seit der Fassung des Schutzgebietsgefetzes von 1900 aber
»en territorialen Grundcharakter deutlich erkennbar macht.
Die Angehörigen aller fremden zivilisierten Staaten unterstehen in den Schutzzebieten
der deutschen Gerichtsbarkeit und auch der deutsch-rechtlichen Regelung des Per⸗
sonenstandes. Sie genießen ganz wie im Reichsgebiete in privatrechtlicher wie straf—
rechtlicher Beziehung dieselbe Rechtsstellung wie die Reichsangehörigen.
Im Gegensatze zum Reichsgebiete können sie in den meisten Schutzgebieten aber
gaturalisierten Reichsangehörigen vertreten. Indessen liegt zu einer solchen Konstruktion für diesen
Personenkreis angesichts der bestimmten Vorschriften des g 9des Sch6 kein Anhalt vor, viel⸗
wmehr wird der Vegriff elomele Landesangehörigkeit“ bezw „Schutzgebietsangehörigkeit⸗ im deutschen
olonialrechte geraͤde auf einen Teil der ete der nicht zu den Reichsangehörigen gehört,
angewendet. Val. hierzu unten 8 18.
Die unmitielbare Reichsangehörigkeit kann außer durch Naturalisation und Amtsanstellung
gewissen Fällen auch erworben werden durch Aufnahme in entsprechender Anwendung der Be—
stimmungen des 5 31 Abs. 4 und 3 des Gesetzes vom J. Juni 1870. Val. hierüber HefseS. 88ff.