10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 111
beikommen kann; während der andere Beweis nur auf Vermutung begründet ist, steht
dieser vollkommen auf dem Boden der Sicherheit.
Mit der Entstehung des Rechts aber ist die Sache nicht immer abgetan, denn das
bestentstandene Recht kann auch untergehen. Man könnte daher annehmen, daß zu dem
Vorbringen des Bestehens des Rechts die nähere Ausführung der Umstände hinzukommen
müsse, die dafür sprechen, daß das entstandene Recht nicht untergegangen sei. Allein
dies wäre wieder eine völlig schulmeisterliche und dem Leben widersprechende Behand—
lung; denn jedermann nimmt, wenn es sich nicht um kurzlebige Dinge handelt, eine
Fortdauer an, bis ein Grund der Beendigung dargetan wird. Bei kurzlebigen Dingen
ist es allerdings etwas anderes; wenn nachgewiesen wird, daß A einen Nießbrauch er—
worben hat, so wird man nicht annehmen, daß dieser in 150 Jahren noch bestehe, denn
kein Richter wird eine Patriarchenalter als Lebenszeit unterstellen. Allein derartige Dinge
bilden die Ausnahme.
Immerhin kann ein solcher Beendigungsgrund vorliegen; aber hier wird es vor—⸗
nehmlich Sache des Gegners sein, irgend eine Beendigungstatsache zu behaupten; doch
auch wenn der Kläger eine solche erwähnt, kommt sie in Betracht, nur wird regelrecht der
Angegriffene auf diese schwachen Punkte im klägerischen Vorbringen mehr Bedacht haben
als der angreifende Teil. Und zwar gilt dies sowohl, wenn die Beendigung durch
Rechtsereignisse, als auch, wenn sie durch Rechtshandlung herbeigeführt worden ist.
Daraus ergibt sich von selbst als Regel, daß man vom Klaäger mehr das Vor—
bringen derjenigen Tatsachen erwartet, welche das dem Anspruch zu Grunde liegende
Recht zur Entstehung gebracht haben, vom Beklagten mehr die Angabe der Tatsachen,
welche dieses erworbene Recht zum Erlöschen brachten. Aber vollkommen unrichtig und
verkehrt ist die Vorstellung, das Vorbringen der ersten Tatsachen sei nur Sache des
Klagers, das der anderen nur Sache des Beklagten. Eine jede Partei ist verpflichtet zur
prozessualen Ehrlichkeit, und dazu gehört, daß der Kläger nicht auf ein entstandenes
Recht hin pocht, wenn er weiß, daß das Recht durch spätere Umstände untergegangen
iste“es steht hm nicht zu, die letzteren zu verschweigen; nur wenn er annimmt, daß
solche Aufhebungstatsochen bloß scheinhafter Natur sind, wird man es ihm gestatten
können, sie entweder ganz unberührt zu lassen oder sie sofort als scheinbar hinzustellen.
Jedenfealle hat der Ridhter solche Tatsachen zu berücksichtigen, mögen sie ihm vom Kläger
oder vom Beklagten mitgeteilt sein.
Ist diese Einteilung des Tatsachenmaterials nur eine zufällige und durchaus
nicht durchgreifende, so tritt noch ein weiterer Umstand hinzu, der die Sachen verschiebt.
Es können namlich bei Entstehung eines Rechts verschiedene positive und negative Um—
stände zusammenwirken; die negativen können überwiegen, so daß das Recht nicht entsteht;
möglich aber auch, daß diese negativen Tatsachen nur scheinbar sind oder durch andere
ibe wunden werden. Es ist nun begreiflich, daß der Kläger mehr auf die positiven
mstände sich beziehen wird und die negativen weniger ins Auge faßt; insbesondere
dann, wenn er sie nur für scheinhaft hält. Ebenso begreiflich ist es, daß der Beklagte
hauptsaäͤchlich diese negativen Umstände hervorheben wird. Aber auch hier darf man nicht
an eine durchgreifende Abteilung denken, sondern auch hier unterliegt das Vorbringen
beider Teile dem Gesetze der Loyalität, des Anstands und der Wahrheitsliebe. Man
nennt solche negativ wirkende, d. h,. das Entstehen des Rechts hemmende Tatsachen
anspruchshindernde; so z. B. ist die Nebenabrede der Scheinhaftigkeit (Simulation) eine
dae Enttehen des Rechts hindernde Tatsache: ein Scheinvertrag ist kein rechtlich er—
heblicher Vertrag, und die Scheinhaftigkeit würde sofort zu Tage treten, wenn die Um—
stände, welche die Abrede zum Scheinvertrag machen, mit der Abrede stets äußerlich
abunden waren, es kommt aber, nicht bloß selten, sondern regelmäßig vor, daß diese
Scheinabrede geheim bleibt und vom Hauptvertrag getrennt beurkundet wird, und so ist
zwar juristisch nur eine Tatsache vorhanden, der Scheinvertrag, tatsächlich aber zerfällt
diese eine Tatsache in zwei Umstände: in eine gewöhnliche Vertragserklärung und in die
Scheinklausel. Es wäre nun natürlich im höchsten Grade illoyal, wenn der Kläger einen
SZeinverttag als wirklichen vorbrächte, wenn er die Vertraaserklärung brächte, die Schein—