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4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 961
Einwirkung bedarf, insbesondere auch in der Aufsicht über die Geistlichen
einden 1. Die Superintendenten (Prädikat: Hochwürden) führen auf den
ie)Ysynoden den Vorsitz, ordinieren, leiten die Pfarrwahlen, treffen Interims—
bei Behinderung oder Vakanzen) und visitieren die ihnen untergebenen Pfarrer
ꝛn. Norddeutsche Kirchen (besonders die größeren, aber u a. auch Sachsen—
»e ref. und als bloßen Titel z. B. Anhalt, Altenburg, Reuß jüngere
in neuerer Zeit auch wieder das Amt eines Generalsuperintendenten (Alt—
je zwei für Brandenburg und Sachsen, einer für Berlin, sonst für jede
109 — regelmäßig einer; Hessen; Nassau; Schleswig-Holstein; Hannover,
nierter und sechs lutherische) oder Prälaten (Württemberg sechs mit Mitglied⸗
dtag). Sie sitzen meist zugleich in den Provinzialkonsistorien bezw. in der
eskirchenbehörde, und zwar mit dem Recht, falls sie überstimmt werden, die
che an den Oberkirchenrat zu bringen, haben die Aufsicht über ihre Bezirke
nd deren Superintendenten, sollen diese und deren Pfarreien visitieren und
ten, führen die Superintendenten ein und ordinieren mancherorts auch die
en den (Provinzial-)Synoden bei mit dem Recht, auf ihnen das Wort zu
Anträge zu stellen, und sind mancherorts auch geborene Mitglieder der
l⸗)synode. Ihre Amtstracht ist ein schwarzer Talar mit silbernem Brust-
tpreußen haben sie den Rang der Räte 2. Klasse.
»rg, V. R.8 18; Schoen, Pr. Kr. 18 21; W. J. Schmidt, Der Wirkungskreis und
der Superintendenten, 1837.
Ib der ordentlichen landeskirchlichen Organisation (aber mit Sitz und
·ußischen Oberkirchenrat) als ausführende Stelle des Ministeriums der geistlichen
n und des Kriegsministeriums steht in einer Art Generalsuperintendenten⸗
om König frei ernannte evangelische Feldprobst für das preußische Landheer.
ls Aufsichts- und Visitationsorgan und versammelt alle Jahre eine Konferenz
epfarrer (bei jedem Armeekorps einer), die in Superinten dentenstellung (in
chen Provinzen mit Sitz und Stimme in den Konsistorien) über den
en der Armeekorps stehen und sie jährlich zu einer Militärpfarrkonferenz
)er Feldprobst ernennt, versetzt und entläßt alle Divisions- und Garnisons⸗
dilitaͤroberpfarrer ernennt der König frei auf einen durch Vermittlung des
des Kultusministeriums ihm vom Feldprobst zu machenden Vorschlag.
yurch eine evangelische Kirchenordnung für die Marine auch das entsprechende
arineprobstes vorgesehen worden; als Marineoberpfarrer sollen die beiden
r. die Listen Kfarrer der Geschwader und der Inspektion des Bildungs⸗
rg, B. R.81.z Schoen, Pr. Kr. J S. 25, 69, 74 und 8 22; v. Richter, Die
rärische Dienstorbnung, 1903.
8 113. Die Pfarrer und ihre Gehilfen.
iges Amt, mit dem sich wohl eine Verschiedenheit von Rang und Titel
Archidiakon, Prälat u, s. w.) und der außereren Stellung (Hauptpfarrer
ichery, micht aber eine Verschiedenheit der geistlichen Befähigung verträgt,
igelischen Kirche eingesetzt, um Wort und Sakrament, überhaupt um alle
dlungen zu verwalten, das ministerium verbi divini. Seine ordentliche Er—
hsen, Hannover und Württemberg wird aber der Superintendent auch im Verein mit
Verwaliungsbeamten als sog. Kircheninspektion, als Kirchenkommissariat oder als
Sberant amn Zwed der Beaufsichtigung der Geimeinden und Kirchenvorstände tätig.
neralsuperintendenten, denen im Lanf des i9. Jahrhunderts von den preußischen
chofstitel verliehen worden ist, trugen das Kreuz in Gold und hatten das Praͤdikat:
1829 hat Friedrich Wilhelm III. den Königsberger Generalsuperintendenten Borowsky
schof ernaunt. Ricolovius, Die bischoͤfliche Würde in Preußens evangelischer
Hben, Pri Kr. I75 A. 1 und 278 A. 83.
rNRechtswifsenschaft. 6.. der Neubearb. 1 Aufl. Bd. i1