10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 119
der bloßen Betrachtung der Sachlage, aus den Vorträgen der Parteien und aus dem
Eindruck, den sie in ihm hervorrufen. Insbesondere steht ihm auch der Indizienbeweis,
d. h. die Schlußfolgerung nach den Grundsätzen der Lebenserfahrung, in hohem Maße
zu. Wird er,hier voll überzeugt, so bedarf es keiner Beweiserhebung. Ist dies aber
zicht der Fall, wird in ihm etwa nur eine Wahrscheinlichkeit, nicht eine volle Über—
zeugung wachgerufen, dann wird er sich in anderer Weise helfen. Wie bereits oben
(S!11) angedeutet, kann er jeder der Parteien einen Eid auferlegen, sofern er an—
nimmt, daß hierdurch die volle Uberzeugung errgt wird. Er ekann sich aber auch, wenn
die Parteien Beweismittel bringen, dieser Beweismittel bedienen.
Die Folge ist daher: die Erhebung der Beweise ist eine Rechtshandlung des
Gerichts, sie geschieht nach Rechtsgrundsätzen, und sie hat Rechtsfolgen, insofern, als der
Richter gehalten ist, die erhobenen Beweise in Betracht zu ziehen. Die Schlüsse aber,
die der Richter aus den Zeugenaussagen zieht, sind rein tatsächlicher Natur, sie erfolgen
nach den Regeln der Lebensklugheit und Lebenserfahrung, und ihre Wirkung kann nur
die Überzeugung des Richters sein.
Beowe omtttel sind prozessualische Hilfsmittel, um im Fortgang des Prozesses die
UÜberzeugung des Richters zu erregen, sie zu erregen dadurch, daß sie ihm Gründe geben
für das eine oder andere; diese Gründe heißen Beweisgründe, und das Wesen der Be—
weismittel besteht darin, daß hierdurch dem Richter Beweisgründe geboten werden.
Die Beweisgründe können wir in folgender Weise ordnen: 1. sie können liegen
in der eigenen sinnlichen Wahrnehmung des Richters: was der Richter im Laufe
des Prozesses sieht (hört u. s. w.), wird er wohl für wahr halten. Sie können aber auch
2. liegen in der sinnlichen Wahrnehmung eines Dritten. Was der Dritte sinnlich
wahrgenommen hat, wird der Richter zwar nicht notwendig für richtig halten, denn
die Wahrnehmung des Dritten kann in der verschiedensten Weise getrübt sein; aber jeden—
falls wird dies für den Richter ein Anlaß sein, die Tatsache eher anzunehmen, als nicht.
Neben dieser Wahrnehmung des Dritten steht 3. das technische Befinden eines
Dritten. Sofern nämlich ein Dritter aus einer technischen Untersuchung eine Annahme
schöpft, wird dies ebenfalls für den Richter ein bedeutender Grund sein können, so—
ene an die Technt und, ihre Ergehnisse glaubt. Ferner kann vor allem 4. das Ge⸗
ändnis kiner Partei, d. h. eine Erklärung derselben über eine ihr ungünstige
Tatsache, für den Richter ein Beweisgrund sein, nach dem psychologischen Grundsatz, daß
niemand sich gern beschuldigen oder sich irgend etwas Ungünstiges andichten wird, daß in
einem solchen Falle eben die Wahrheit hervorbricht und sein Wahrheitsgefühl willkürlich
oder unwillkürlich zu Tage tritt.
Diesen, ich möchte sagen, benannten Beweisgründen stehen 5. die unbenannten
entgegen. Es sind das alle diejenigen, die man unter dem Ausdruck „Indizien oder
Anzeichen“ zusammenfaßt, und deren Bedeutung eben gerade darin liegt, daß von einer
Tatsache auf die andere geschlossen werden kann, weil hier ein mehr oder minder sicheres
Ursachenverhältnis besteht. Dieses Indizienwesen hat im Strafprozeß eine besondere
nlwicklung gefunden: die Italiener haben es hier behandelt, Schwarzenberg hat ihm
in der Bambergensis, das Reichsrecht in der Carolina eine ausführliche Darstellung ge—
geben; es ist aber auch im Zivilprozeß von der allergrößten Bedeutung.
Die Beweismittel nun können die verschiedensten Beweisgründe bringen; selbstverständlich
sind diese Grunde nicht gleichwertig, Von der größten Bedeutung wird die
rigene Siuneswahrnehmung des Richters sein, von sehr verschiedener, vielleicht von nur
loser Bedeutung der Indizienbeweis. Danach spricht man von Beweiskraft: man sagt,
daß das Beweismittel eine größere oder geringere Beweiskraft habe. Außerdem aber
kaun der Beweisgrund in mehr oder minder sicherer oder getrübter Weise aus dem
Beweismittel hervorgehen: hier spricht man von Zuverlässigkeit des Beweismittels. Beides
kommt in Betracht; die Bedeutung eines Beweismittels liegt a) in seiner Beweiskraft,
b) in der Zuverlassigkeit, mit der es diese Beweistraft zu verschaffen vermag. Hiernach
kann z. B. eine Urkunde die allerverschiedenste Beweiskraft bieten; so z. B. hat das eigen—
händige Testament sebr starke Beweiskraftnatur, während ein Brief, aus dem auf den Sinn