9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 5
Rechte, die unsere Rechtsordnung gewährt. Sofern nun irgend ein friedlicher, rechtlich
zeschützter Verkehr zwischen den Angehörigen verschiedener Staaten besteht, fehlt es
nicht an einer wenigstens teilweisen, beschränkten Anerkennung dieser beiden Voraus—
setzungen. Aber erst die prinzipielle, bewußte Anerkennung ermöglicht eine konsequente
und wissenschaftliche Ausbildung des internationalen Privatrechts.
II. Geschichte des internationalen Yrivatrechts.
i i ichte des römischen Rechts im Mittelalter. Bd. 1. 1834.
—— 1. 1887. ernht Romische Rechtsgeschichte. Bd. 1.
(889. Lainé, Introduction âau droit international privéè · Bd. I. Paris 1888. Mitteis,
Reichsrecht und, Volksrecht in den östlichen Provinzen des römischen Kaiserreichs. 1891. Oatel⸗
tani, Storia del diritto internazionsle privato e dei suoi recenti progressi. Torino 1895,
und Teil 2. 1902. Meili, Über das historische Debüt des internationalen Privatrechts, 1899. Neu
mayer, Die gemeinrechtliche Entwicklung des internationalen Privat- und Strafrechts bis Bar—
tolus. 1. Die Geltung der Stammesrechte in Italien, 1901.
8 2. Auch im Altertum konnte es an Rechtsregeln über den Verkehr mit Aus—
ländern nicht fehlen. Es haben aber im Altertum die mannigfachsten Systeme der Be—
handlung von Ausländern und selbst der Behandlung von Inländern, die in das Aus—
land sich begaben, in den verschiedenen Staaten geherrscht und oft in demselben Staate
gewechselt, ja hinsichtlich der Augehörigen verschiedener Staaten in einem und demselben
Staate nebeneinander bestanden. So kann man für das Altertum allgemein gültige, auch
nur in den Umrissen übereinstimmende Prinzipien nicht erkennen; es hing mehr oder
weniger die Behandlung der Ausländer und des Verkehres mit ihnen von wechselnden
volitischen Beziehungen und zeitweisen Bedürfnissen oder auch davon ab, ob es sich um
Angehörige eines völlig fremden Staates, oder um solche Ausländer handelte, die man
als Genossen eines größeren nationalen Ganzen betrachtete, dessen Teil auch der eigene
Staat war, wie denn in den griechischen Staaten die Unterscheidung von Griechen und
Barbaren von fundamentaler Bedeutung war. Zu einer durchgreifenden Anerkennung der
vollen, derjenigen der Inländer gleichen Rechtsfähigkeit der Ausländer ist das Altertum
nicht gelangt, uͤnd nur zwischen dem kömischen Altertum der späteren Zeit und der Gestalt,
welche das internationale Privatrecht im Anfange des Mittelalters annahm, besteht bis
etzt nachweisbarer geschichtlicher Zusammenhang. Nur von dem römischen Altertum soll
daher hier die Rede sein
Von Anfang an achtete der römische Staat zwar andere Staaten als gleichberechtigte
Gemeinwesen. Aber nach der Vorstellung der Römer galt das Recht der Angehörigen
sedes Staates nur innerhalb der territorialen Grenzen des eigenen Staates; der
Ausländer war im römischen, der Römer im ausländischen Gebiete dem strengen Rechte
nach rechtlos. Wenn schon ziemlich früh Verträge mit anderen Staaten Äusnahmen
machten, nach denen eine beschränkie Rechtsfähigkeit der Ausländer im römischen und
der Römer im ausländischen Gebiete anerkannt wurde, so unterschied man später im
römischen Rechte einen universellen und einen streng nationalen Bestandteil; die durch
den universellen Bestandteil — durch das ius gentium „quod apud omnes gentes
beraeque custoditur“, wie die Römer annahmen — gewährleisteten Rechte konnte der
Fremde, ohne daß dabei eine Beschränkung auf Angehörige bestimmter privilegierter
Staaten stattfand, erwerben, ausüben und derichtlich verfolgen; an den Rechten, welche
dem zweiten Bestandteil, dem ius eivile, zugerechnet wurden, konnten nur römische Bürger
teilhaben, es sei denn, daß dem Gemeinwesen, dem der Ausländer angehörte, ein Privileg
beigelegt war, das commereium, welches sich auf das Verkehrsrecht uͤnd das testamen⸗
tarische Erbrecht beschränkte, oder ein weitergehendes, commercium et connubium, welches
bewirkte, daß ein Römer mit einer Angehörigen des privilegierten Staates eine Ehe mit
allen Wirkungen der römischen Ehe, eine Römerin mit einem Angehörigen jenes Staates
eine Ehe mit allen Wirkungen des ausländischen Rechtes eingehen konnte.
In der Regel kamen aber Streitigkeiten unter Fremden nicht vor Gerichte, bei