II. Zivilrecht.
denen römische Juristen tätig waren. Daraus erklärt sich die Dürftigkeit der uns vor—
liegenden Quellen im internationalen Privatrecht. Doch haben neuere Untersuchungen
einige Grundsätze festgestellt. Uber Familienrecht entschied das Recht der Oivitas, der
das Haupt der Familie angehörte, einschließlich der Gewalt über Sklaven und deren
Freilassung; in der späteren Zeit scheint über die Ehe ausschließlich das Recht des
Mannes entschieden zu haben, und für Geschäftsfähigkeit und Vormundschaft galt das
Recht der Heimat der Person, für das Erbrecht das Heimatrecht des Verstorbenen.
Nur in den seltenen Fällen, in denen Familien- und Erbrechtsverhältnisse von Fremden
als Inzidentfragen in Betracht kamen, fand der römische Jurist Anlaß, sich mit
der Anwendung auswärtigen Rechtes zu beschäftigen, und schon in der ersten Kaiserzeit
begannen privatrechtliche, für das ganze Reich erlassene Gesetze das Partikularrecht ein—
zuengen, und noch mehr mußte die Berücksichtigung anderer Rechte als des römischen sich
verringern, als Kaiser Caracalla allen freien Einwohnern des römischen Reichs das römische
Bürgerrecht verlieh, wodurch das römische Privatrecht auf sie anwendbar wurde. So ist
in den Rechtssammlungen Justinians überhaupt von Regeln über die Anwendung ab—
weichender Lokalrechte nicht die Rede, sondern nur von der Interpretation von Willens—
erklärungen nach dem Sprachgebrauch einzelner Gegenden oder Orte (vgl. z. B. 34 D.
de R. J. 50, 73 6 D. de evict. 21, 2).
8 3. Mittelalter. Als germanische Stämme anfangs als Bundesgenossen, später
als Eroberer in dem Gebiete des römischen Staates sich ansiedelten, behielten die Be—
wohner der römischen Provinzen und Städte ihr bisheriges Recht, während jene ebenfalls
bei ihrem Stammesrecht verblieben. So standen die verschiedenen nationalen Rechte als
Stammesrechte in den verschiedenen Staaten nebeneinander, und so kam es zu dem
sogenannten System der persönlichen Rechte, einem System, das gegenwärtig da
ein Analogon findet, wo Angehörige von Nationen sehr verschiedener Kultur in demselben
Lande leben, wie heutzutage im englischen Indien, in Algerien. Jeder wurde beurteilt
nach dem Rechte des Stammes, dem er durch Abstammung angehörte; nach diesem Rechte
wurde er beerbt, veräußerte, erwarb und verpflichtete er sich, so daß bei zweiseitigen
Rechtsgeschäften unter den Angehörigen verschiedener Stämme die Vorschriften jedes der
betreffenden Volksrechte beobachtet werden mußten. Der Wohnsitz war dabei ohne Einfluß.
Daraus entspringende Unsicherheiten suchte man bei urkundlich abgefaßten Rechtsgeschäften
durch die (später sogen.) profossiones iuris zu beseitigen, d. h. durch besondere
Erklärungen der Parteien über das Recht, nach welchem sie lebten.
Ursprünglich galt dies System nur für die innerhalb desselben Reiches vereinigten
Angehörigen verschiedener Stämme und Nationalitäten; Fremde waren ursprünglich auch
nach germanischem Rechte rechtlos und erlangten Rechtsschutz nur durch dem Volke
angehörende Gastfreunde und in allgemeinerer Weise durch die Könige der germanischen
Staaten. Aber bei Angehörigen verwandter Stämme war doch tatsächlich von Recht—
losigkeit nicht die Rede, und namentlich wurde, besonders infolge der Vereinigung sehr
verschiedener Volksstämme, in dem großen Frankenreiche das System der persönlichen
Rechte das allgemeine Prinzip dessen, was wir heutzutage internationales Privatrecht
nennen.
Als aber nach Auflösung des großen Frankenreiches die Grenzen der einzelnen
Staaten wieder stabiler wurden und die einzelnen Völker und Stämme sich wieder strenger
schieden, verschwand allmählich das System der persönlichen Rechte als Ganzes. Die
Aufnahme in ein bestimmtes Gemeinwesen trat an die Stelle der reinen Abstammung,
und durch freie Vereinbarung wie durch einseitigen Willen eines großen Grundherrn
ward das besondere innerhalb eines kleineren Gemeinwesens geltende Recht für die
Personen wie für die in dem Bezirke befindlichen unbeweglichen Sachen begründet, und
durch einzelne Handlungen, Kontrakte und Delikte, unterwarf man sich dem Rechte eines
bestimmten Bezirkes. Dabei erlangte jedoch infolge der Ausbreitung des Lehns—
wesens wie gewisser Grundsätze des germanischen Privatrechts die lex rei sitae eine weit—
reichende Bedeutung. Franzoͤsische Autoren überschätzen dies jedoch, wenn sie geradezu