Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

II. Zivilrecht. 
denen römische Juristen tätig waren. Daraus erklärt sich die Dürftigkeit der uns vor— 
liegenden Quellen im internationalen Privatrecht. Doch haben neuere Untersuchungen 
einige Grundsätze festgestellt. Uber Familienrecht entschied das Recht der Oivitas, der 
das Haupt der Familie angehörte, einschließlich der Gewalt über Sklaven und deren 
Freilassung; in der späteren Zeit scheint über die Ehe ausschließlich das Recht des 
Mannes entschieden zu haben, und für Geschäftsfähigkeit und Vormundschaft galt das 
Recht der Heimat der Person, für das Erbrecht das Heimatrecht des Verstorbenen. 
Nur in den seltenen Fällen, in denen Familien- und Erbrechtsverhältnisse von Fremden 
als Inzidentfragen in Betracht kamen, fand der römische Jurist Anlaß, sich mit 
der Anwendung auswärtigen Rechtes zu beschäftigen, und schon in der ersten Kaiserzeit 
begannen privatrechtliche, für das ganze Reich erlassene Gesetze das Partikularrecht ein— 
zuengen, und noch mehr mußte die Berücksichtigung anderer Rechte als des römischen sich 
verringern, als Kaiser Caracalla allen freien Einwohnern des römischen Reichs das römische 
Bürgerrecht verlieh, wodurch das römische Privatrecht auf sie anwendbar wurde. So ist 
in den Rechtssammlungen Justinians überhaupt von Regeln über die Anwendung ab— 
weichender Lokalrechte nicht die Rede, sondern nur von der Interpretation von Willens— 
erklärungen nach dem Sprachgebrauch einzelner Gegenden oder Orte (vgl. z. B. 34 D. 
de R. J. 50, 73 6 D. de evict. 21, 2). 
8 3. Mittelalter. Als germanische Stämme anfangs als Bundesgenossen, später 
als Eroberer in dem Gebiete des römischen Staates sich ansiedelten, behielten die Be— 
wohner der römischen Provinzen und Städte ihr bisheriges Recht, während jene ebenfalls 
bei ihrem Stammesrecht verblieben. So standen die verschiedenen nationalen Rechte als 
Stammesrechte in den verschiedenen Staaten nebeneinander, und so kam es zu dem 
sogenannten System der persönlichen Rechte, einem System, das gegenwärtig da 
ein Analogon findet, wo Angehörige von Nationen sehr verschiedener Kultur in demselben 
Lande leben, wie heutzutage im englischen Indien, in Algerien. Jeder wurde beurteilt 
nach dem Rechte des Stammes, dem er durch Abstammung angehörte; nach diesem Rechte 
wurde er beerbt, veräußerte, erwarb und verpflichtete er sich, so daß bei zweiseitigen 
Rechtsgeschäften unter den Angehörigen verschiedener Stämme die Vorschriften jedes der 
betreffenden Volksrechte beobachtet werden mußten. Der Wohnsitz war dabei ohne Einfluß. 
Daraus entspringende Unsicherheiten suchte man bei urkundlich abgefaßten Rechtsgeschäften 
durch die (später sogen.) profossiones iuris zu beseitigen, d. h. durch besondere 
Erklärungen der Parteien über das Recht, nach welchem sie lebten. 
Ursprünglich galt dies System nur für die innerhalb desselben Reiches vereinigten 
Angehörigen verschiedener Stämme und Nationalitäten; Fremde waren ursprünglich auch 
nach germanischem Rechte rechtlos und erlangten Rechtsschutz nur durch dem Volke 
angehörende Gastfreunde und in allgemeinerer Weise durch die Könige der germanischen 
Staaten. Aber bei Angehörigen verwandter Stämme war doch tatsächlich von Recht— 
losigkeit nicht die Rede, und namentlich wurde, besonders infolge der Vereinigung sehr 
verschiedener Volksstämme, in dem großen Frankenreiche das System der persönlichen 
Rechte das allgemeine Prinzip dessen, was wir heutzutage internationales Privatrecht 
nennen. 
Als aber nach Auflösung des großen Frankenreiches die Grenzen der einzelnen 
Staaten wieder stabiler wurden und die einzelnen Völker und Stämme sich wieder strenger 
schieden, verschwand allmählich das System der persönlichen Rechte als Ganzes. Die 
Aufnahme in ein bestimmtes Gemeinwesen trat an die Stelle der reinen Abstammung, 
und durch freie Vereinbarung wie durch einseitigen Willen eines großen Grundherrn 
ward das besondere innerhalb eines kleineren Gemeinwesens geltende Recht für die 
Personen wie für die in dem Bezirke befindlichen unbeweglichen Sachen begründet, und 
durch einzelne Handlungen, Kontrakte und Delikte, unterwarf man sich dem Rechte eines 
bestimmten Bezirkes. Dabei erlangte jedoch infolge der Ausbreitung des Lehns— 
wesens wie gewisser Grundsätze des germanischen Privatrechts die lex rei sitae eine weit— 
reichende Bedeutung. Franzoͤsische Autoren überschätzen dies jedoch, wenn sie geradezu
	        
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