10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 188
um eine Feststellung, was Rechtens ist, sondern es handelt sich darum, daß ein Schuld—
verhältnis dahin geändert werden soll, daß an Stelle desjenigen, was bisher Rechtens war,
das treten soll, was der Schiedsmann „arbitriert“. Es ist daher nicht der Prozeß aus—
geschlossen, es ist das materielle Verhältnis geändert worden. Die Parteien erklären
etwa: den früheren Kauf ändern wir dahin, daß statt des früheren Preises eine Preis—
zahlungspflicht bestehe, in der Höhe, wie es der X bestimmen wird; statt der fruͤheren
Kaufpreispflicht soll eine Kaufpreispflicht in dieser Höhe, statt des früheren Kauf—
vertrags soll ein Kaufvertrag mit einem in das Ermessen des Xugestellten
Kaufpreis gelten. Die Rechtsänderung vollziehen die Parteien, und der Schiedsmann
handelt kraft des Rechtsänderungsbeschlusses der Parteien, der die Höhe des Preises ihm
anheimgibt. Daher hat auch der Schiedsmann nicht über die Verpflichtung zu entscheiden,
— er hat nur zu sagen, welcher Preis angemessen ist. Die Frage, ob Schiedsmann oder
Schiedsrichter, ist von großer Bedeutung: über die Art, wie der Schiedsmann zu seiner
Außerung kommt, und welche Form er hierfür wählt, gibt es keine gesetzlichen Be—
stimmungen, wohl aber über die Art, wie der Schiedsrichter zu handeln und zu
urteilen hat. — J
Die Prozeßverträge sind keine Verträge des Zivilrechts, sondern Verträge des
zffentlichen Rechts. Der Vertrag ist eine Kategorie, die dem Zivile und dem öffentlichen
Recht zugleich angehört: entscheidend ist der Gegenstand des Vertrags. Die näheren
Grundfätze über die Behandlung dieser Verträge aber ergeben sich entweder aus der
Prozeßoronung oder, sofern diese keine Bestimmungen enthaͤlt, aus der Rechtsähnlichkeit
des Hivilrechts; und zwar deshalb, weil eine Reihe gemeinsamer Bestimmungen des
Vertragsrechis sich zuerst im Gebiete des Zivilrechts entwickelt haben und daher das
öffentliche Recht beim Zivilrecht in dieser Beziehung zu Gast gehen muß.
Prozessuale Verträge können auch stillschweigend erfolgen; es kann auch, wie im
Zivilrecht, Falle geben, wo ein gewisses, wenn auch unbewußtes tatsächliches Sich-unter—
ordnen unter ein Verhältnis die gleiche Wirkung wie ein Vertrag hat, indem schon hier—
durch eine Prozeßlage eintritt. — FJ
Dies gilt namentlich, was den Zuständigkeitsvertrag betrifft, und hier kommen wir
auf etwas obiges (S. 128 u. S. 131) zurück. J
Der Zuständigkeitsvereinbarung Grorogation) ist gleichgestellt das Verhältnis,
welches eintritt, wenn auf die Klage hin der Beklagte sich einläßt, ohne die Unzuständig⸗
keit zu rügen. Früher betrachtete man dies als stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung,
indem man sagte, der, Beklagte füge sich damit einem unzuständigen Gerichte. Indes
ist diese Anschauung nicht zutreffend; denn von einer stillschweigenden Erklarung
kann man ddoch nur sprechen, wenn der Beklagte dies tut in dem Bewußtsein der Un—
zuständigkeit, wenn er also weiß, daß diese Einlassung eine Zufriedenheit mit einem
Anzuständigen Gericht darbiete. Wenn er an der Zuständigkeit nicht zweifelt, so ist
ein derartiges Einlaffen keine Unterwerfung unter etwas, was er ablehnen könnte, sondern
er tut, zu was er gehalten zu sein glaubt. Indes hat die Praris des Mittelalters schon
lange Zeit sich daruber weggesetzt, und so auch die fernere Praris bis in das 19. Jahr⸗
hundert hinein. Eine derartige subtile Unterscheidung zwischen Wissen und Nichtwissen
geht bei solchen Fragen nicht an, die die Entscheidung nicht des Rechtsstreites, sondern
bloß prozessualer Punkte betreffen; prozessuale Punkte sind möglichst kurz und glatt zu
erledigen. Daher hat sich schon längst der Satz entwickelt, daß die bloße Einlassung
ohne Rücksicht auf das subjektive Element wie eine Prorogation wirke. Hiefür spricht auch,
daß es nicht angeht, derartige Zuständigkeitsfragen hinterher aufzuwerfen; das würde
dem ganzen Zweck des Prozesses widersprechen und schließlich eine lange sachliche Er—
zrterung an folchen formalen Punkten scheitern lassen,
Dieser Grundfatz ist nun auch in die 3. P.O. 8 39 übergegangen, und es versteht
sich hiernach von selber, daßdie Prorogationswirkung nur dann eintritt, wenn der Be—
klagte sich einläßt, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen; wenn also dadurch wenigstens
objektiv ein Widerspruch mit der Aufrechterhaltung der Unzuständigkeit entsteht. Aus—
geschlossen ist es daher. einen solchen Erfola dann anzunehmen, wenn der Beklagte sich