Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

II. Zivilrecht. 
wenn der eine oder der andere, wenn auch nur wegen Befangenheit, abgelehnt 
und diese Ablehnung für begründet erklärt wird. 
In diesen Fällen ist der Prozeß nicht nichtig, wie im vorigen Fall; aber er ist, 
wie noch zu zeigen, anfechtbar, allerdings nicht unbedingt. 
Anders verhielte es sich, wenn ein beauftragter Richter seine Tätigkeit überschritte 
und etwa das Urteil in der Sache geben wollte: hier würde es an der Gerichtsbarkeit 
fehlen, weil er insofern die Gerichtsbehörde nicht vertritt und daher als Nichtgericht 
handelt; noch mehr natürlich, wenn etwa der Gerichtsschreiber das Urteil fällte. Vgl. S. 72. 
Fehlt es an der Partei, ist z. B. die im Prozeß angeblich auftretende Partei ohne 
Parteifähigkeit (Rechtsfähigkeit), dann ist die Entscheidung aus zwei Gründen nichtig: 
einmal, weil es am Prozeß als Rechtsverhältnis fehli, und sodann, weil die Entscheidung 
selber auf etwas Unmögliches gehen würde; denn was nicht existiert, kann weder Rechte 
noch Pflichten haben 1. Ein anderes liegt vor, wenn eine wirkliche Partei im Prozeß ob— 
schwebt, aber die prozessualen Handlungen nicht durch sie und an ihr, sondern durch 
oder an jemandem anders vollzogen werden; z. B. der A klagt, als ob er der B wäre, 
die Klage des A wird dem X zugestellt, als ob er der VJuwäre. Hier liegt die Sache 
wesentlich anders?. Die Prozeßentwicklung bezieht sich nicht auf scheinbare, nicht 
existierende Personen, sondern auf Wirklichkeiten, und der Fehler besteht nur darin, daß 
nicht diese, sondern andere Personen handeln. Es ist also ebenso wie etwa im Zivil— 
recht mit einem error in poersona. Ein solcher Widerspruch kommt allerdings in Be— 
tracht, aber nicht etwa so, als ob ein rechtliches Nichts vorhanden wäre; es liegt bloß 
Anfechtbarkeit vor. Und dasselbe gilt dann, wenn die richtige Vartei aktiv oder passiv 
im Prozeß auftritt, aber nicht prozeßfähig ist. 
Eine andere Voraussetzung liegt in der Art der Prozeßsache. Was nicht dem 
Privatrecht angehört, soll auch nicht Gegenstand des Zivilprozesses werden, und man 
könnte hiernach annehmen, daß in solchem Falle das Verfahren unwirksam, sogar nichtig 
sei (weil die Gerichtsbarkeit sich nicht auf derartige Dinge erstrecke); dies wäre un— 
zutreffend: die Art der Rechtssache isi keine Beschränkung der Gerichtsbarkeit, wenigstens 
nicht bei den ordentlichen Gerichten; sie ist es wenigstens nicht bei solchen Rechtssachen, 
die auf der Grenze zwischen dem öäffentlichen und dem Privatrechte stehen, wo Line 
Grenzüberschreitung innerhalb der vernunftgemäßen Schranken möglich ist. Würde dagegen 
ein Amtsrichter dem Reichskanzler eine diplomaätische Aktion bei Strafvermeiden gebieten 
oder darüber entscheiden, daß A und nicht B in Bezug auf den Thron erbfolgeberechtigt 
sei, dann wäre die Entscheidung nichtig, auch wenn man sie hätte rechtskräftig werden 
lassen. In Grenzfällen aber folgt die Gerichtsbarkeit dem Gerichte auch Uber die sachliche 
Grenze hinaus, und was rechtskräftig entschieden ist, ist gültig entschieden; doch kann 
vorher der Kompetenzkonflikt angeregt werden, sobald für diese Fragen ein Kompetenzgericht 
besteht, was landesgesetzlich zu bestimmen ift (z. B. Preuß. V. O. betr. die Kompetenz⸗ 
konflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden, vom 1. August 1879). 
Ist der Konflikt erhoben, so ist, falls das Konfliktsgericht die Sache dem bürgerlichen 
Gericht entzieht, die Gerichtsbarkeit des bürgerlichen Gerichts in diesem Punkte auf— 
zgehoben, und was es tut, wäre nichtig (auch wenn es das Reichsgericht wäre). Mit 
anderen Worten: auf Grenzgebieten tritt durch die Entscheidung des Kompetenzkonflikts 
gerichts (mit Rückwirkung auf die Zeit der Erhebung des Konflikts) die Gerichtsunfähig⸗ 
keit ein, die sonst von selbst eintrüte. Hat dagegen das bürgerliche Gericht die Sache 
als seiner Gerichtsbarkeit entzogen, das Konfliktsgericht dagegen als ihr unterworfen 
erklärt, so erlangt das bürgerliche Gericht hierdurch Gerichtsbarkeit und hat ven 
Rechtsfall zu entscheiden, auch wennu es das Reichsgericht istẽ (8 17 G.V. G.). 
Dies gilt nicht, wenn das Urteil auf den Namen des Verstorbenen gesprochen wird; solches 
geht auf die Erben, vorausgesetzt, daß es befugtermaßen gesprochen wird und die Unterbrechung vdes 
VBrozesses micht entgegensteht 8 8349 3. . A.) BVol. S. 148 
Diesen Underschied hatte ich in „Prozeß als Rechtsverhältniß“ S. 52f. noch nicht richtig erkaunt. 
Vollkommen unrichtig RG. 10 Juni 1899, Bd. 44 S. 8378 f. Es haändelt sich hier nicht 
darum, daß das Reichsgericht einer Landesinstanz unterworfen, sondern daß ihm eine Gerichtsbarkelt 
zugeteilt wird: darüber' kann es sich doch zicht balagen! 
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