II. Zivilrecht.
wenn der eine oder der andere, wenn auch nur wegen Befangenheit, abgelehnt
und diese Ablehnung für begründet erklärt wird.
In diesen Fällen ist der Prozeß nicht nichtig, wie im vorigen Fall; aber er ist,
wie noch zu zeigen, anfechtbar, allerdings nicht unbedingt.
Anders verhielte es sich, wenn ein beauftragter Richter seine Tätigkeit überschritte
und etwa das Urteil in der Sache geben wollte: hier würde es an der Gerichtsbarkeit
fehlen, weil er insofern die Gerichtsbehörde nicht vertritt und daher als Nichtgericht
handelt; noch mehr natürlich, wenn etwa der Gerichtsschreiber das Urteil fällte. Vgl. S. 72.
Fehlt es an der Partei, ist z. B. die im Prozeß angeblich auftretende Partei ohne
Parteifähigkeit (Rechtsfähigkeit), dann ist die Entscheidung aus zwei Gründen nichtig:
einmal, weil es am Prozeß als Rechtsverhältnis fehli, und sodann, weil die Entscheidung
selber auf etwas Unmögliches gehen würde; denn was nicht existiert, kann weder Rechte
noch Pflichten haben 1. Ein anderes liegt vor, wenn eine wirkliche Partei im Prozeß ob—
schwebt, aber die prozessualen Handlungen nicht durch sie und an ihr, sondern durch
oder an jemandem anders vollzogen werden; z. B. der A klagt, als ob er der B wäre,
die Klage des A wird dem X zugestellt, als ob er der VJuwäre. Hier liegt die Sache
wesentlich anders?. Die Prozeßentwicklung bezieht sich nicht auf scheinbare, nicht
existierende Personen, sondern auf Wirklichkeiten, und der Fehler besteht nur darin, daß
nicht diese, sondern andere Personen handeln. Es ist also ebenso wie etwa im Zivil—
recht mit einem error in poersona. Ein solcher Widerspruch kommt allerdings in Be—
tracht, aber nicht etwa so, als ob ein rechtliches Nichts vorhanden wäre; es liegt bloß
Anfechtbarkeit vor. Und dasselbe gilt dann, wenn die richtige Vartei aktiv oder passiv
im Prozeß auftritt, aber nicht prozeßfähig ist.
Eine andere Voraussetzung liegt in der Art der Prozeßsache. Was nicht dem
Privatrecht angehört, soll auch nicht Gegenstand des Zivilprozesses werden, und man
könnte hiernach annehmen, daß in solchem Falle das Verfahren unwirksam, sogar nichtig
sei (weil die Gerichtsbarkeit sich nicht auf derartige Dinge erstrecke); dies wäre un—
zutreffend: die Art der Rechtssache isi keine Beschränkung der Gerichtsbarkeit, wenigstens
nicht bei den ordentlichen Gerichten; sie ist es wenigstens nicht bei solchen Rechtssachen,
die auf der Grenze zwischen dem öäffentlichen und dem Privatrechte stehen, wo Line
Grenzüberschreitung innerhalb der vernunftgemäßen Schranken möglich ist. Würde dagegen
ein Amtsrichter dem Reichskanzler eine diplomaätische Aktion bei Strafvermeiden gebieten
oder darüber entscheiden, daß A und nicht B in Bezug auf den Thron erbfolgeberechtigt
sei, dann wäre die Entscheidung nichtig, auch wenn man sie hätte rechtskräftig werden
lassen. In Grenzfällen aber folgt die Gerichtsbarkeit dem Gerichte auch Uber die sachliche
Grenze hinaus, und was rechtskräftig entschieden ist, ist gültig entschieden; doch kann
vorher der Kompetenzkonflikt angeregt werden, sobald für diese Fragen ein Kompetenzgericht
besteht, was landesgesetzlich zu bestimmen ift (z. B. Preuß. V. O. betr. die Kompetenz⸗
konflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden, vom 1. August 1879).
Ist der Konflikt erhoben, so ist, falls das Konfliktsgericht die Sache dem bürgerlichen
Gericht entzieht, die Gerichtsbarkeit des bürgerlichen Gerichts in diesem Punkte auf—
zgehoben, und was es tut, wäre nichtig (auch wenn es das Reichsgericht wäre). Mit
anderen Worten: auf Grenzgebieten tritt durch die Entscheidung des Kompetenzkonflikts
gerichts (mit Rückwirkung auf die Zeit der Erhebung des Konflikts) die Gerichtsunfähig⸗
keit ein, die sonst von selbst eintrüte. Hat dagegen das bürgerliche Gericht die Sache
als seiner Gerichtsbarkeit entzogen, das Konfliktsgericht dagegen als ihr unterworfen
erklärt, so erlangt das bürgerliche Gericht hierdurch Gerichtsbarkeit und hat ven
Rechtsfall zu entscheiden, auch wennu es das Reichsgericht istẽ (8 17 G.V. G.).
Dies gilt nicht, wenn das Urteil auf den Namen des Verstorbenen gesprochen wird; solches
geht auf die Erben, vorausgesetzt, daß es befugtermaßen gesprochen wird und die Unterbrechung vdes
VBrozesses micht entgegensteht 8 8349 3. . A.) BVol. S. 148
Diesen Underschied hatte ich in „Prozeß als Rechtsverhältniß“ S. 52f. noch nicht richtig erkaunt.
Vollkommen unrichtig RG. 10 Juni 1899, Bd. 44 S. 8378 f. Es haändelt sich hier nicht
darum, daß das Reichsgericht einer Landesinstanz unterworfen, sondern daß ihm eine Gerichtsbarkelt
zugeteilt wird: darüber' kann es sich doch zicht balagen!
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