9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 9
8 5. Gegenwärtige Theorien. Schon im 18. Jahrhundert blieben einzelnen
Schriftstellern die Schwächen der Statutentheorie nicht verborgen, und z. B, später versuchte
Eich horn (Einleitung in das deutsche Privatrecht. 1. Aufl. 18283) mittels des (auf einem
ehlerhaften Zirkel beruhenden) Prinzips des Schutzes wohlerwoͤrbener Rechte in Ver⸗
bindung mit einer weitreichenden Anerkennung der Wirksamkeit der lex domieilii der
Parteien wie der freiwilligen Unterwerfung der Beteiligten ein System des internationalen
Privatrechts zu konstruieren. Aber erst C. G. v. Wächker erwies in einem umfangreichen,
geistreichen Aufsatze (Archiv für die zivilistische Praxis, Bd. 24 u. 25. 1841/402), der
zugleich an der älteren romanistischen und deutschen Literatur gründlich Kritik übte, die
nnere Haltlosigkeit der Statutentheorie und die zahllosen Widersprüche und Inkonsequenzen
hrer Vertreter und stellte als neues Prinzip den Satz auf, daß einerseits der über
einen Rechtsstreit urteilende Richter zwar stets gebunden sei an den erklärten Willen des
Gesetzgebers, dessen Organ er nur sei, daß aber anderseits Sinn und Geist der
einzelnen Rechtsnorm über ihre Anwendung auf Rechtsverhältnisse,
die zum Auslande in Beziehung stehen, entschheide. Wenn auch Wächter,
zu einseitig von romanistischen Anschauungen ausgehend, dem germanistischen Rechtssysteme
nicht gerecht wird, auch ausländische Likeratur und Praxis nicht berücksichtigt, so war
doch die verkehrte scholastische Methode abgestreift und ver richtige Ausgangspunkt an—
gedeutet, freilich noch nicht mit genügender Klarheit und insbesondere verdunkelt und
heeinträchtigt durch den von Wächter gleichzeitig aufgestellten und in sehr weitem Umfange
benutzten Satz, daß im Zweifel der Richter lediglich die Gesetze seines eigenen Landes
die sogenannte lex fori) anzuwenden habe.
Wächters Aufsatz erlangte nur eine wesentlich kritische, negative Bedeutung.
Was er als Sinn und Geist des Gesetzes bezeichnet hatte, erschien zu unbestimmt und
ubjektiv, und der zuletzt angefüͤhrte irrige Satz, der dem inländische Rechte gegenüber
dem ausländischen eine allzu abwehrende, fast feindliche Stellung anwies, mußte in viel—
fachen Beziehungen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen.
Dagegen hat Savigny — der weniger bedeutende Versuch, das internationale
Privatrecht zu konstruiren, von Schäffner (Entwicklung des internationalen Privatrechts
1841) kann hier nicht kritisiert werden — unter Zurückweisung der von Wächter für die
Anwendung der lex fori aufgestellten Präsumtion den völkerrechtlichen Hintergrund des
internationalen Privatrechts, „die völkerrechtliche Gemeinschaft“ hervorhebend, das inter—
nationale Privatrecht auf den Satz zu gründen unternommen, es sei für jedes Rechts⸗
oerhältnis dasjenige Rechtsgebiet aufzusuchen, welchem dieses Rechtsverhältnis seiner eigen—
ümlichen Natur nach augehört oder unterworfen ist, oder, wie ein mehr bildlicher Ausdruck
autet, das Rechtsgebiet, in welchem das Rechtsverhültnis seinen Sitz hat. Zugleich begann
Savigny, französische und englische nordamerikantsche Literatur fur das inernanne
Privatrecht nutzbar zu machen und einzelne Fragen genauer, als bis dahin in der
deutschen Literatur der Fall war, zu erörtern. Savignys Lehre ist, was den all—
gemeinen Grundsatz betrifft, in der deutschen Literatur des internationalen Privatrechts
die zweifellos herrschende geworden, hat auch im Auslande viele Anhänger gewonnen und
allgemeinste Beachtung gesunden, und kein Schriftsteller, der sich in irgend umfassender
Weise mit dem internat onalen Privatrechte beschäftigt, wird an ihr, ohne sie zu würdigen,
»orbeigehen können.
Gleichwohl bedarf Savignys Lehre der Rektifikation und Vervollständigung in
einigen erheblichen Beziehungen. Savigny spricht von der völkerrechtlichen Gemeinschaft,
aus der die Zulassung duswärtiger Rechtsnormen als Rechtspflicht der einzelnen
Staaten, wie er mit Recht sagt, und nicht etwa nur als Sache bloßer Gefälligkeit folgt.
Aber die wichtige negative Seite vieser Anerkennung der völkerrechtlichen Gemeinschaft,
d. h. der Souveränität der anderen Staaten in den völkerrechtlichen Grenzen, mit anderen
Worten die Ableitung gewisser die Anwendung des inländischen Rechtes in wichtigen
Fällen völkerrechtlich ausschließender Schranken fehlt, und selbst die positiven Folgeruͤngen
aus jener Anerkennung völkerrechtlicher Gemeinschaft sind unzureichend, und der eigent—
liche Grundsatz für die Nichtanweudung des inländischen. die Amwenbung eines bestimen