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II. Zivilrecht.
zusländischen Rechtes in den einzelnen Fällen ist mehr angedeutet als ausgesprochen.
Die Natur der Sache bedeutet hier: Aufsuchen des gesetzgeberischen immanenten Zweckes
der einzelnen Rechtsnormen und Beantwortung der Frage, ob dieser Zweck die Anwendung
des inländischen oder etwa eines bestimmten auslaͤndischen Rechtes verlangt. Dabei ist
zugleich zu berücksichtigen die allgemeine Rechtssicherheit, die Möglichkeit eines geordneten
Verkehrs mit dem Auslande — man wird z. B. nicht leicht annehmen können, der
Besetzgeber habe die Beteiligten einem Gesetze unterwerfen wollen, dessen Anwendung
sie keiner Weise vorhersehen konnten —, die im internationalen Verkehre wichtige
Reziprozität und andererseits die nahe liegende Möglichkeit, daß andere Staaten bei
berspannung der Wirksamkeit unserer Gesetze zu außerst schädlichen Gegenmaßregeln
gedrängt' werden, endlich und nicht zum wenigsen die etwa bewährte Tradition nicht
Zur der inländischen Jurisprudenz, sondern auch derjenigen Länder, deren Gesetze für die
raglichen Faälle mit den unsrigen auf gleicher oder annähernd gleicher Grundlage beruhen.
Selbstberständlich muß der Richter aber der für den fraglichen Fall in der eigenen
GBesetzgebung seines Landes gegebenen Vorschrift und selbst der nicht ausdrücklichen,
dielmehr nur aus dem Zusammenhange zu folgernden, stillschweigend erteilten Vorschrift
dieser Gesetzgebung gehorchen. Wo dies letztere aber nicht zutrifft, müssen ähnlich wie
dies bei dem ius Zentium der Römer der Fall war ( vgl. Karlowa, Römische Rechts—
geschichte J. S. 4562) jene allgemeinen Erwägungen entscheiden (vgl. auch jetzt Planck,
ommentar zum B. G.B., Einführungsgesetz des B. G. B., allgemeine Bemerkungen zu
Art. 7, 31), und nicht ist, was auch jedweder Tradition und Praxis widersprechen
würde, dem Richter hier eine absolut freie Entscheidungsgewalt gegeben, wenn auch
—ED—— Rechtsmaterie fehlen diese völlig? —
nicht ausgeschlossen sind. Wie aber einerseits die hervorgehobene Beziehung zum
Völkerrechte nicht geleugnet werden kann, so ist es anderseits nicht möglich, wenigstens
zurzeit und auf absehbare Zeit nicht möglich, auch nur die allgemeinen Umrisse oder
die Grundlagen eines Systemes des internationalen Privatrechts allein aus den Normen
des Völkerrechts abzuleiten.
Eine andere theoretische Grundlage hat dagegen die neue italienische Literatur ge—
nommen. Seit einer berühmten Rede Mancinis (Della nazionalità come fondamento
del diritto delle genti) wird mehr oder weniger von der italienischen Literatur, welche
übrigens auf dem Gebiete des jnternationalen Rechts und insbesondere auf dem des
nternationalen Privatrechts in den beiden letzten Jahrzehnten sehr tätig gewesen ist
und einen ehrenvollen Platz sich erobert hat, als Ausgangspunkt für die Behand—
lung des internationalen Privatrechts die Rationalität der Person betrachtet, und
dieser neuen Grundauffassung hat sich dann der belgische Jurist Laurent, zum Teil mit
recht bedenklichen Argumenten und vielleicht teilweise ebenso bedenklichen Resultaten, an—
geschlossen, sie überhaupt überspannt. Auch franzöfische Autoren, z. B. Weiß, haben
Mancinis Prinzip angenommen. Das Recht der einzelnen Persönlichkeit im Auslande
wird als ein Ausfluß ihrer Nationalität und somit als etwas betrachtet, was sie auch
a das Ausland mitnimmt, wie das Blut, wie Laurent sagt, welches die Adern, und das
Mark, welches die Knochen füllt. Aber dieser von selbst gegebenen Anwendung des
heimatlichen Rechtes der Person steht das öffentliche Recht des Territoriums beschränkend
Fegenüber, in welchem die Person sich aufhält oder Rechte geltend machen will. Die
In dividuen können ihr Recht dem Rechte der Gesellschaft entgegenhalten; wenn aber etwas den
Inlandern untersagt ist, so muß solches Verbot jedenfalls auch für die Fremden gelten.
nd ferner können sich die Parteien auch einem bestimmten territorialen Rechte unter—
werfen, soweit eben ihre freie Disposition reicht. Dies aber geschieht nicht nur aus—
drücklich, sondern auch stillschweigend, und es ist die Aufgabe des Gesetzes und des
Rechtes (des Richters), diesen präsumtiven Willen der Parteien zu erforschen.
Indes bei allen Gesetzen lüßt sich ein öffentliches Interesse nachweisen, und
zewiß nicht am wenigsten bei denjenigen Gesetzen, welche nach der Theorie Mancinis
und Laurents das Individuum inꝰ das Ausland begleiten sollen, z. B. den Gesetzen,
die das Familienrecht, die Geschäftsfähigkeit betreffen; denn gerade hier handelt es sich oft