Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 11 
um Rechtssätze, die als „ius publicum quod privatorum pactis mutari nequit“ an⸗ 
zesehen werden. Der Wirksamteit des zweiten Prinzips, durch welches das erste begrenzt 
verden soll, läßt sich also, genau betrachtet, gerade eine bestimmte Grenze nicht anweisen, 
und jene Theorie ist daher in sich selbst widersprechend und ungeeignet, andere als willkür— 
iche Lösungen der einzelnen Fragen des internationalen Privatrechts zu liefern. Endlich 
aber ist es auch unrichtig, das sogenannte dispositive Recht, das freilich dem er— 
lärten Parteiwillen nachgibt, zurüͤckzuführen auf den präsumtiven oder den stillschweigend 
erklärten Willen der Parteien. Das sogenannte dispositive Recht ist vielmehr — und 
darüber dürfte die deutsche Rechtswissenschaft jetzt ziemlich einig sein — das, was nach 
Ansicht des Gesetzgebers im allgemeinen aus der Natur der Sache folgt, was aber die 
Parteien nach ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen ändern können. 
Das dritte PrinzipLaurents führt also zurück auf Savignys Prinzip der Entscheidung 
nach der Natur der Sache. 
Man darf aber den Einfluß der allgemeinen — von der neuen italienischen Schule, 
der übrigens keineswegs alle namhaften Autoren in Italien angehören — aufgestellten Theorie 
auf die wirkliche Lösung der einzelnen Fragen des internationalen Privaätrechts nicht zu 
hoch veranschlagen. Hier werden vielmehr meist Gründe geltend gemacht, die der Natur 
der Sache entnommen sind, und die allgemeine Theorie bildet dann nur eine äußere 
Etikette für diese wahrhaft entscheidenden Gründe. Ganz unschädlich ist sie freilich 
nicht; sie kann irreführen. Anderseits hat die italienische Schuͤle nicht unwesentlich 
dazu beigetragen, der Berücksichtigung der fogenannten Nationalität oder Staatsangehörig⸗ 
keit im internationalen Privatrechte an Stelle des früher maßgebenden Domizils in vielen 
Staaten den Weg zu ebnen. Im allgemeinen aber gelangt die neuere französisch-italienische 
Jurisprudenz zu Ergebnissen, welche von denjenigen der deutschen Wissenschaft und Praxis 
nicht in allzu vielen und wichtigen Punkten abweichen. 
Dragegen ist ein ziemlich tiefgreifender Gegensatz vorhanden zwischen der Behandlung 
des internationalen Privatrechts in der englisch⸗nordamerikanischen Jurisprudenz einer— 
und in der Jurisprudenz des europäischen Kontinents anderseits, welcher letzteren 
ich übrigens auch mehrere außereuropäische Länder mehr oder weniger angeschlossen 
aben. Die englisch-nordamerikanische Jurisprudenz, großenteils noch beherrscht von den 
Traditionen des Lehnrechts, betrachtet in weit größerem Umfange das am Orte der Im— 
mobilien geltende Recht als maßgebend, obwohl dies in vielfachen Beziehungen den 
nodernen Verhältnissen nicht entspricht. Nach und nach macht aber eine größere An— 
aüherung an die Jurisprudenz der anderen Staaten sich bemerklich, wie dies namentlich 
die Werke von Westlake und Wharkon zeigen. 
Alles in allem genommen weist die Behandlung des internationalen Privatrechts 
einen erfreulichen Fortschritt auf. Die französische und die italienische Literatur sind 
reich an trefflichen Untersuchungen einzelner wichtiger Fragen, und die Unsicherheit ist 
auf dem Gebiete des internationalen Privatrechts keineswegs so groß, wie eine von ver— 
einzelten Schriftstellern gehegte pessimistische Auffassung glauben machen möchte. Sehr 
förderlich sind in dieser Beziehung gewesen die Beraltungen und Befchlüsse des 1878 
gegründeten Institut de droit international und für das Deutsche Reich die auch im 
Auslande hochangesehenen Entscheidungen des Deutschen Reichsgerichts. Auch der Weg 
nternationaler allgemeinerer Vereinbarung über Fragen des internationalen Privatrechts 
ist in neuester Zeit beschritten worden (Haager Konferenzen 1893, 1894, 1896), betreffend 
einige Fragen des Zivilprozeßrechts, ferner des Ehe-, Vormundschafts- und Erbrechts. 
Doch sind bis jetzt auf diesem Wege nur einige nicht sehr schwierige Sätze des Prozeß⸗ 
cechts in Wirksamkeit getreten. 
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch des Deutschen 
Reichs bezeichnet für das internationale Privatrecht insofern einen bedeutungsvollen Fort⸗ 
schritt, als darin viele Ergebnisse der neuesten Entwicklung der Wissenschaft des inter— 
nationalen Privatrechts zum ersten Male eine gesetzliche Sanktion erhalten haben, wenn— 
zleich (vgl. unten 8 16) einige Willkürlichkeiten zu beklagen sind. Ein japanifches
	        
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