II. Zivilrecht.
internationalen Privatrechte kann es gewohnheitsrechtliche Normen geben, wie denn in
England das internationale Privatrecht wesentlich auf der Autorität der Präzedenzfälle
beruͤht. Inwieweit Gewohnheitsrecht auf dem Gebiete des internationalen Privatrechts
neben den gesetzlichen, das internationale Privatrecht betreffenden gesetzlichen Vorschriften
gelten oder solchen Vorschriften gegenüber selbst derogatorische Kraft ausüben kann, ist
nach den allgemeinen Vorschriften zu —D
hälinis des Gewohnheitsrechtes zum Gesetzesrecht gelten.
Insofern es nun früher ein gemeines, über die Grenzen der einzelnen Staaten
hinausreichendes Recht gab, mußte auch ein allgemeines, nicht an die Grenzen des einzelnen
Staates gebundenes Gewohnheitsrecht anerkannt werden, und in der Tat beruhen
wichtige, jetzt auch in die Gesetzgebung aufgenommene Sätze, namentlich der Satz „locus
regit actum“ auf solchem allgemeinen Gewohnheitsrechte. Die fortdauernde Geltung
desselben ist anzunehmen, insofern die Gesetzesbestimmungen und die aus ihnen zu ent—
wickelnden Konsequenzen dem Gewohnheitsrechte nicht widersprechen, das Gewohnheits⸗
recht also, ebenso wie ein neu entstehendes Gewohnheitsrecht, Lücken des Gesetzes auszu—
füllen geeignet ist.
Daneben verdient eine etwa in anderen Staaten bestehende konstante Jurisprudenz
iber mlernationale Anwendung eines Rechtssatzes, wenn in der fraglichen Materie unsere
Gesetzgebung mit der des Auslandes auf den Zleichen Grundlagen beruht, auch bei uns
Beachtung.
8 9. Provinzial-(und Lokal-Mecht innerhalbdesselben Staates
einer“ und Gesetze auswärtiger Staaten anderseits. Die Frage, ob
und inwieweit ein auswärtiges Provinzial- oder Lokalrecht des selben Staates an—
zuwenden sei, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, welche für die Anwendung
—DD schon daraus, daß, wenn z. B.
eine bisher dem Staate 4 angehörige Provinz jetzt dem Staate B angeschlossen wird,
dadurch an der Geltung der Privatrechtsnormen in jener Provinz nicht das mindeste
Jeändert wird; und wenn man bedenkt, daß einerseits Provinzen und Gebiete selbst von
sußerst verschiedener Kultur unter derselben obersten Staatsgewalt vereinigt sein können —
sae einem Gebiete kann ja der Islam anerkannt sein, während in dem anderen das
Christentum Staatsreligion ist —, und daß anderseits selbst der Unterschied von pro—
binzieller Abhängigkeit und bloßer Personalunion selbständiger Staatsorganismen unter
demselben Hetrscherhause möglicherweise im konkreten Falle sehr kontrovers sein kann, so
ist d Zrigleit er atgegengesehten, jetzt aber wohl allgemein aufgegebenen Ansicht leicht
einzusehen.
8 10. Sogenannte zwingende oder Pzohibitiogesetze. Es ist un—
richtig, mit Savigny und anderen eine Klasse von Rechtsnormen auszuscheiden, welche
aAbsolbut die Anwendung gewisser auswärtiger Rechtsnormen ausschließen sollen, und
ganz besonders unrichtig war es, wenn Savigny dahin gar alle Gesetze rechnen wollte,
die auf anderen Gründen als der reinen Rechtskonsequenz zu beruhen scheinen, z. B. alle
Gesetze, die auf nationalökonomischen Gründen beruhen, wonach denn, genau betrachtet,
die Auwendung auswärtiger Rechtsnormen auch z. B. bei Bestimmung der Erbfolge
absolut ausgeschlossen sein würde. Wenn ferner die französische Wissenschaft und Praxis
die inländischen Gesetze des Ordre publie oder, wie neuerdings gesagt wird, die inlän⸗
dischen Gesehe des Ordre public international unbedingt unter völligem Ausschluß des
auswärtigen, von solchen Gesetzen abweichenden Rechtes angewendet wissen will, so sind
diese Kategotien in höchstem Grade unbestimmt. Vielmehr läßt sich von keiner auch noch
so sehr selbst unseren sittlichen Anschauungen oder unserer Rechtsauffassung widersprechenden
zusländischen Rechtsnorm behaupten, daß sie nicht irgend eine auch bei uns oder vor
unseren Gerichten anzuerkennende Nach- oder Nebenwirkung haben könne. So wird die
Polygamie nach unseren sittlichen und Rechtsanschauungen verworfen; aber eine Erbfolge,
die fich auf eine umn Auslande rechtsbeständige Polygamie gründete, wäre doch auch bei