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LEISTUNGEN
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Haben Versicherte, die im Krankenhaus untergebracht sind, einen oder
Mehrere Familienangehörige zu unterhalten, so hat die Kasse ein Hausgeld
im Betrage des halben Krankengeldes zu zahlen. Erkrankte, die kein Haus-
geld beziehen, erhalten neben Kur und Verpflegung im Krankenhause eine
Unterstützung in Höhe von einem Zehntel ihres Grundlohns (Art. 28, 29).
Mehrleistungen
Die Satzung kann die Dauer der Krankenhilfe bis höchstens 52 Wochen
SrWweitern. .
Wenn die Einkünfte der Kasse zur Bestreitung der Regelleistungen
\usreichen und die Rücklage die Höhe der durchschnittlichen jährlichen
usgabon erreicht hat, so kann die Kasse folgende Mehrleistungen ein-
Uhren : .
Lieferung besonders kostspieliger Heilmittel, die nicht unter die Regel-
leistungen fallen ;
Erhöhung des Hausgeldes während der Krankenhauspflege;
besondere Fürsorge für Genesende (Art. 34).
Durchfiührungsergebnisse *!
S Der Gesamtaufwand für Sachleistungen belief sich im Jahr 1924 (die
tatistik erstreckt sich auf 153 Kassen) :
für ärztliche Behandlung auf... . . 18,16 Millionen Zloty
für Krankenhauspflege auf .... 9,32 » »
_ für die Versorgung mit Arzneien auf 11,02 » »
Die Sachleistungen beanspruchen ungefähr 46 v. H. der Beitragsein-
pahmen im Jahre 1924, die ärztliche Behandlung 21,40 v. H., die Kranken-
luspflege 11,40 v. H. und die Versorgung mit Arzneien 13,09 v. H.
Der auf einen Versicherten fallende Aufwand betrug im Jahr 1924 :
für ärztliche Behandlung . .... ., 12,55 Zloty
für Krankenhauspflege ........ 6858 »
für Versorgung mit Arzneien . .. . + 7,68 »
PORTUGAL
Gesetzgebung
DEKRET voM 10. Maı 1919
N Die Mitglieder der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit haben
NSpruch auf ärztliche Hilfe und unentgeltliche Lieferung der Arzneien.
Voraussetzungen des Anspruchs
na Anspruch auf Sachleistungen wird mit Ablauf von 3 Monaten
der v, er Entrichtung des ersten Beitrags erworben, vorausgesetzt, ‚dass
ersicherte mit seinen Beiträgen nicht im Rückstand ist (Art. 28).
Di Regelleistungen
stelle a ärztliche Behandlung erfolgt in der Untersuchungs- und Beratungs-
wur nie“ Versicherungsvereins oder im Hause des Kranken, sofern dieser
kann Ar seinen Zustand zu verschlimmern, das Haus verlassen
. 48, Nr. 1). .
der 265 Versicherungsverein verpflichtet durch Vertrag einen Zahnarzt,
Die & zur Verfügung der Vereinsmitglieder zu halten hat (Art, 28, 3),
mitglied che Behandlung ist unentgeltlich. Lässt sich aber ein Vereins-
im Vertrs cn Ch einen Arzt behandeln, der zum Versicherungsverein nicht
Tagsverhältnis steht, so hat er gegebenenfalls den Unterschied zwi-
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„. ZErgebni Z
für De Nisae der amtlichen Statistik der Krankenkassen im Jahr 1924. Ministeri
Ar und Soziale Fürsorge.