fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

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LEISTUNGEN 
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Haben Versicherte, die im Krankenhaus untergebracht sind, einen oder 
Mehrere Familienangehörige zu unterhalten, so hat die Kasse ein Hausgeld 
im Betrage des halben Krankengeldes zu zahlen. Erkrankte, die kein Haus- 
geld beziehen, erhalten neben Kur und Verpflegung im Krankenhause eine 
Unterstützung in Höhe von einem Zehntel ihres Grundlohns (Art. 28, 29). 
Mehrleistungen 
Die Satzung kann die Dauer der Krankenhilfe bis höchstens 52 Wochen 
SrWweitern. . 
Wenn die Einkünfte der Kasse zur Bestreitung der Regelleistungen 
\usreichen und die Rücklage die Höhe der durchschnittlichen jährlichen 
usgabon erreicht hat, so kann die Kasse folgende Mehrleistungen ein- 
Uhren : . 
Lieferung besonders kostspieliger Heilmittel, die nicht unter die Regel- 
leistungen fallen ; 
Erhöhung des Hausgeldes während der Krankenhauspflege; 
besondere Fürsorge für Genesende (Art. 34). 
Durchfiührungsergebnisse *! 
S Der Gesamtaufwand für Sachleistungen belief sich im Jahr 1924 (die 
tatistik erstreckt sich auf 153 Kassen) : 
für ärztliche Behandlung auf... . . 18,16 Millionen Zloty 
für Krankenhauspflege auf .... 9,32 » » 
_ für die Versorgung mit Arzneien auf 11,02 » » 
Die Sachleistungen beanspruchen ungefähr 46 v. H. der Beitragsein- 
pahmen im Jahre 1924, die ärztliche Behandlung 21,40 v. H., die Kranken- 
luspflege 11,40 v. H. und die Versorgung mit Arzneien 13,09 v. H. 
Der auf einen Versicherten fallende Aufwand betrug im Jahr 1924 : 
für ärztliche Behandlung . .... ., 12,55 Zloty 
für Krankenhauspflege ........ 6858 » 
für Versorgung mit Arzneien . .. . + 7,68 » 
PORTUGAL 
Gesetzgebung 
DEKRET voM 10. Maı 1919 
N Die Mitglieder der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit haben 
NSpruch auf ärztliche Hilfe und unentgeltliche Lieferung der Arzneien. 
Voraussetzungen des Anspruchs 
na Anspruch auf Sachleistungen wird mit Ablauf von 3 Monaten 
der v, er Entrichtung des ersten Beitrags erworben, vorausgesetzt, ‚dass 
ersicherte mit seinen Beiträgen nicht im Rückstand ist (Art. 28). 
Di Regelleistungen 
stelle a ärztliche Behandlung erfolgt in der Untersuchungs- und Beratungs- 
wur nie“ Versicherungsvereins oder im Hause des Kranken, sofern dieser 
kann Ar seinen Zustand zu verschlimmern, das Haus verlassen 
. 48, Nr. 1). . 
der 265 Versicherungsverein verpflichtet durch Vertrag einen Zahnarzt, 
Die & zur Verfügung der Vereinsmitglieder zu halten hat (Art, 28, 3), 
mitglied che Behandlung ist unentgeltlich. Lässt sich aber ein Vereins- 
im Vertrs cn Ch einen Arzt behandeln, der zum Versicherungsverein nicht 
Tagsverhältnis steht, so hat er gegebenenfalls den Unterschied zwi- 
ı 
„. ZErgebni Z 
für De Nisae der amtlichen Statistik der Krankenkassen im Jahr 1924. Ministeri 
Ar und Soziale Fürsorge.
	        
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