Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 15 
uns anzuerkennen. Anderseits kann niemand auf Grund eines auswärtigen Gesetzes 
»ei uns oder vor unseren Gerichten jemanden als seinen Sklaven oder Leibeigenen re⸗ 
lamieren oder etwa ein Türke auf Grund seines heimatlichen Gesetzes eine aus seinem 
Harem entflohene Frau, mit der er in Polygamie lebte, bei uns verfolgen. Vorkommen 
kann es auch, daß ein Gesetz die Feststellung eines Verhältnisses vor den einheimischen 
Gerichten absolut verbietet, während es die vor einem auswärtigen Gerichte erfolgte Fest-— 
stellung in ihren weiteren Konsequenzen auch vor inländischen Gerichten geltend zu 
nachen gestattet. So wird z. B. der Satz des Art. 340 des französischen Zivilgesetzbuchs 
„la recherehe de la paternité est interdite“ von der französischen Jurisprudenz dahin 
beschränkt, daß er die Geltendmachung eines auswärtigen Urteils, welches von einem 
Ausländer gegen einen Ausländer nach dem heimatlichen Rechte dieser Personen erstritten 
ist, vor französischen Gerichten nicht ausschließt. Eine völlig befriedigende Formulierung 
des hier gemeinten Satzes aber ist noch nicht gefunden. Immerhin möchte noch verhältnis— 
näßig das richtigste sein, zu sagen: unsere Rechtsordnung und unsere Gerichte dürfen 
aicht unmittelbar Rechtsverhältnisse und Rechtsansprüche realisieren, die nach den ein— 
heimischen Gesetzen als unbedingt unzulässig zu betrachten sind. Die im Art. 30 des 
E.G. zum B. G. B. angenommene Formulierung: „Die Anwendung eines auswärtigen 
Gesetzes ist ausgeschlossen, wenn die Anwendung gegen die guten Sitten oder gegen den 
Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde,“ kann Anlaß geben, die Anwendung aus— 
värtiger Rechtsnormen in zu weitem Umfange auszuschließen; denn schließlich kann be— 
zjauptet werden, daß die Erreichung der Zwecke unserer Gesetze meistens dadurch in 
zewissem Umfange beeinträchtigt wird, daß man überhaupt in maͤnchen Fällen statt ihrer 
auswärtige Gesetze bei uns anwendet. Immer bedarf es einer sorgfältigen Erwägung 
der Folgen einerseits der Anwendung, anderseits der Nichtanwendung der betreffenden 
auswärtigen Rechtssätze. Vielleicht könnte man eine derartige, auch in einer Mehrzahl 
anderer neuerer Gesetzgebungen sich findende Vorbehaltsklausel, die man wohl als „Sicher— 
Jjeitsventil“ bezeichnet hat, und die in Wahrheit nur dazu dient, vor der allzuweit 
gehenden Anwendung von Schlußfolgerungen aus allgemeinen Grundsätzen und Analogien 
u warnen, überhaupt streichen. Die Hauptsache ist, daß das deutsche Gesetz in richtiger 
Weise nicht sowohl den allgemeinen Charakter der betreffenden Rechtsnormen, als viel— 
mehr die Anwendung in den gerade in Betracht kommenden Fällen für maßgebend 
rklart was allerdings noch deutlicher hervorgetreten sein würde, wenn statt des Wortes 
„wenn“ das Wort „insoweéit“ im Art. 30 gebraucht worden wäre. 
8 11. Gleiche privatrechtliche Rechtsfähigkeit der Ausländer. 
Ungeachtet der nicht selten hervortretenden engherzigen und meist vom kurzsichtigsten 
Egoismus diktierten Versuche, Fremde auch in privatrechtlichen Verhältnissen gesetzlich zu 
henachteiligen, ist im modernen Recht der zivilisierten Staaten der Grundsatz der vollen 
Rechtsfähigkeit der Ausländer wenigstens als Regel geltend geworden, so daß Ausnahmen, 
die eine mindere Rechtsfähigkeit der Ausländer bewirken sollen, siets besonderer gesetz— 
licher Bestimmung bedürfen. Anders steht es freilich — und mit gutem Grunde — 
auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts, d. h. insoweit politische Rechte in Frage stehen, 
welche jemandem irgendwie inen Auteil an der öffentlichen Macht oder einen Einfluß 
auf dieselbe einräumen. Familienrechte, obschon sie in einem anderen Sinne als zum 
ius publieum gehörig betrachtet werden können, sind hierher nicht zu rechnen, und ebenso 
ist einem Auslander die Fähigkeit, Vormund zu sein, nicht abzusprechen; denn die Vor— 
mundschaft ist nach richtiger Auffassung nicht eine poütische, sondern eine familienrechtliche 
Funktion. Die Unterscheidung von droits civils, welche nur den Inländern beziehungs— 
weise besonders privilegierten Ausländern zustehen sollen, nach dem französischen Gesetz— 
buche (vgl. Art. 7. 110 13) ist von der französifchen Jurisprudenz selbst überwiegend 
etzt als eine Verirrung erkannt worden, und man erklärt den Fremden jetzt auch in 
Frankreich mehr und mehr aller derjenigen Rechte fähig, die ihm nicht speziell versagt 
ind. Dagegen hat das italienische Gesetzbuch Art. 3 das Prinzip der Gleichstellung der 
Fremden mit den Inländern im Privatrecht ausdrücklich ausgesprochen. Dem E.G. zum
	        
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