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II. Zivilrecht.
B.G. B. liegt, obschon ein solcher allgemeiner Satz nicht darin enthalten ist, unzweifelhaft
dasselbe Prinzip zu Grunde.
Trotz Anerkennung des Prinzips können aber Ausnahmen für einzelne Rechte vor⸗
kommen, und hier und da macht sich gerade in neuester Zeit wieder stärker die Tendenz
geltend, Ausländer von gewissen Rechten auszuschließen, z. B. von dem Besitze von
Grundeigentum. Auf dem Gebiete des Urheberrechtes, des Patentrechtes u. s. w. (der
sogenannten immateriellen Rechte) genießen häufig Ausländer nicht die volle Rechtsfähigkeit
der Inländer.
Auch ausländische juristische Personen, d. h. solche, die im Auslande
ihren Sitz haben, sind als rechtsfähige Subjekte bei uns anzuerkennen, wenn ihre Kon⸗
fütuierung oder ihr Bestehen nach dem am Orte ihres Sitzes geltenden Gesetzen rechts⸗
zültig ist. Es kann indes fraglich sein, wie weit die Rechtsfähigkeit reicht; jedenfalls
so weit, daß die juristischen Personen das Recht haben, vor den Gerichten eines jeden
Staates ihre Rechte zu verfolgen und zu verteidigen, und daß sie durch Briefe, Tele—
gramm oder mittels Telephons von dem Lande aus, in welchem sie ihren Sitz haben,
it Personen, die sich in anderen Ländern aufhalten, Verträge schließen können. In⸗
wieweit juristische Personen im Auslande z. B. Grundeigentum erwerben, Gewerbe be—
reiben oder inländische letztwillige Zuwendungen und Schenkungen rechtsgültig annehmen
tönnen, ist nicht allgemein bestimmbar. Daraus, daß inländische juristische Personen
gleichen Charakters solche Rechtsbefugnisse haben, folgt nicht unbedingt das Gleiche für
— D0—— juristische Personen nie eine um—
fassendere Rechtsfähigkeit beanspruchen können als inländische Personen gleichen Charakters
(wobei übrigens der für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit überhaupt zur Anwendung
kommende Satz — vgl. unten 8 16 — zu berücksichtigen ist).
Nach E.G. Art. 87. 88 B. G. B. ist die Frage, inwieweit und unter welchen Voraus⸗
setzungen Ausländer und ausländische juristische Personen im Deutschen Reiche Grund—
eigentum erwerben können, im allgemeinen der Gesetzgebung der einzelnen Staaten über—
lassen. Jedoch besteht eine erhebliche Anzahl von internationalen Verträgen. des Reiches,
nach denen den Angehörigen der betreffenden Vertragsstaaten die Fähigkeit zum Erwerb
hon Grundeigentum gewaͤhrt wird. Diese Vertraasbestimmungen gehen selbstverständlich
den Gesetzen der Einzelstaaten vor.
Das E.G. zum B. G.B. hat im Art. 10 nur eine Vorschrift über einem fremden
Staate angehörende Vereine. Da inländische Vereine nicht ohne weiteres als voll⸗
ommen rechtsfähig gelten, mochte man die Rechtsfähigkeit auch ausländischen Vereinen nicht
unmittelbar durch Gesetz erteilen; die Rechtsfähigkeit eines ausländischen Vereines muß
daher, um in Gemäßheit des an ihrem Sitze geltenden Rechtes auch im Deutschen Reiche
wirksam zu sein, erst vom Bundesrate anerkannt sein. Auch kann nach dem B.G. B.
Z 28 einem ausländischen Vereine, abgesehen von dessen Behandlung im ausländischen
Rechte, die Rechtsfähigkeit (für den Bereich des Deutschen Reichs) vom Bundesrat ver—
berliehen werden. Eine ausländischer Verein, dessen Rechtsfähigkeit vom Bundesrate
nicht anerkannt ist, wird wie ein nicht-rechtsfähiger deutscher Verein behandelt, d. h. er kann
bor deutschen Gerichten verklagt werden, nicht aber als Kläger auftreten; und auf den
Verein finden im übrigen die Bestimmungen über die Gesellschaft Anwendung (3. P.O.
8 30 Abs. 2; B.G.B. 8 534).
Es wird angenommen werden müssen, daß ausländische juristische Personen, die
nicht Vereine sind, im Deutschen Reiche jedenfalls das oben bezeichnete Minimum der
— ä völkerrechtlich anerkannter
fremder Staat auch privatrechtlich als voll rechtsfähig zu betrachten sein wird, nur daß
herkömmlich der Erwerb von Grundeigentum durch einen fremden Staat die Zustimmung
bes Territorialstaates erfordert. Der Geschäftsbetrieb ausländischer Aktiengesellschaften
wird Filialen derselben nach Staatsverträgen unter den für inländische Aktiengesellschaften
bestehenden Bedingungen gestattet.