Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 17 
812. Voraussetzungen (Anknüpfungsmomente) der Anwendung 
der Rechtsnormen in internationaler Beziehung. Als solche können in 
Betracht kommen 
der Aufenthaltsort einer Person, 
2. der Ort einer Sache, 
3. dauernde Verbindung einer Person mit einem Gebiete, welche zeitweisen Aufent— 
halt in einem anderen Gebiet nicht ausschließt, 
a. durch Wohnsitz oder 
b. durch Staatsangehörigkeit (nationalitée im Sinne der französischen Rechts— 
sprache), welche den Wohnsitz in einem anderen Gebiete nicht ausschließt. 
4. Ort der Vornahme einer Handlung, 
5. Zubehör einer Sache oder eines Rechts zum Besitze oder bezw. zum Eigentum 
oder Vermögen einer Person. 
Indes kann den Momenten 4. und 85. eine grundlegende Bedeutung nicht zuge⸗ 
sprochen werden. Denn um zu wissen, welche faktischen Vorgänge eine rechtsbedeutsame 
Handlung bilden, muß man zuvor das anzuwendende Recht kennen. Der rt der Vor— 
nahme einer Handlung ist, genau betrachtet, der Aufenthaltsort einer oder mehrerer Per— 
sonen zu einem bestimmten Zeitpunkte. Es handelt sich also hier um einen uͤngenauen, 
venngleich bequemen Sprachgebrauch. Ebenso setzt die Beantwortung der Frage des 
Besitzes, des Eigentums, der Zugehörigkeit zu einem Vermögen bereits die Beantwortung 
einer Rechtsfrage voraus. Und gerade in Ansehung der rechtlichen Bedeutung von Hand— 
lungen, der Annahme des Besitzes, des Eigentums, der Zugehörigkeit zu einem Vermögen 
differieren die verschiedenen Territorialrechte stark. Dagegen ist in rechtlicher Beziehung 
ooraussetzungslos der faktische Aufenthaltsort einer Person und ebenso der Out cinen 
Sache. Der Wohnsitz einer Person ist zwar kein reines Faktum; es können vielmehr 
die Gesetzgebungen über den Wohnsitz in gewissen Beziehungen differieren, und noch mehr 
st dies wohl der Fall in betreff der Staatsangehörigkeit. Aber in einer sehr großen 
Anzahl von Fällen werden die Gesehgebungen verschieener Slaaten in der Bestimmung 
des Wohnsitzes einer Person übereinstimmen, weil dabei doch das tatsächliche Moment 
uͤberwiegt, und die Staatsangehörigkeit wurzelt auch im Völkerrechte, nicht nur im 
territorialen Recht eines einzelnen Staates. Anderseits kann das internationale Privat— 
recht, da es auch wesentlich dauernde Verhältnisse von Personen zu regeln hat, der Be— 
rücksichtigung einer dauernden, gleichsam ibealen, also rechtlichen Verbindung einer Person 
mit einem Staate (einem Territorium), nicht entraten; es muß also in gewissen Be— 
ziehungen anknupfen entweder an den Wohnsitz oder an die Staatsangehörigkeit. 
Im Altertum hielt man sich, wenn'es sich um die Perfon, die Jacule und das 
Erbrecht handelte, an die Eigenschaft der Person als Staatsbürger, an die Staats- 
angehörigkeit; seit dem späteren Mittelalter trat mehr und mehr das Domizil im Sinne 
des römischen Rechts an die Stelle der Staatsangehörigkeit, und die meisten Schriftsteller 
unterschieden in den Erörterungen über internationales Privatrecht Domizil und Staats— 
angehörigkeit gar nicht; höchstens kam letztere insofern in Betracht, als gewisse Abgaben 
nur von Eingewanderten erhoben wurden. Erst seit der ersten französischen Revolution, 
da wieder die Rede war von politischen Rechten der Staatsangehörigen, Rechten, die man 
Fremden nicht zugestehen konnte, die nicht fester als durch Wohnsitz dem Lande verbunden 
waren, trat die Unterscheidung wieder deutlicher hervor, und der Cade eivil wie das öster⸗ 
reichische Gesetzbuch von 1811 lassen schon bestimint das sogenannte persönliche Recht der 
Franzosen und bezw. der sterreicher im Auslande von der Eigenschaft eines Franzosen, 
rines Ofsterreichers abhängen. Auf dem europäischen Kontinente haben dann das Prinzip, 
das sog. persönliche Recht der Ausländer wie der Inländer von der Staatsangehörigkeit 
abhängen zu lassen, eine große Anzahl bedeutender Staaten angenommen, so Belgien, die 
Niederlande, das Königreich Italien und nunmehr auch das Deutsche Reich (vgl. z. B. 
Art. 7, 13, 14, 16, 17), während bis zum Inkräfttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs in 
den Gebieten des sogenannten gemeinen Rechts und des preußischen allgemeinen Land— 
rechts das sogenannte persönliche Recht und auch das Familien- und Erbrecht nach dem 
Enevtlopädie der Rechtswissenschaft. 6.. der Neubearkeit. 1. Aufl. Bb. 11.
	        
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