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III. Strafrecht.
8 6. Die Partikulargesetzgebung und das neue Reichsrecht.
Bevor wir auf die reichsdeutschen Staaten eingehen, bedarf sterreich einer be—
sonderen Erwähnung, nicht nur, weil es sich politisch von jenen getrennt, sondern vor
allem, weil seine Strafgesetzgebung einen von ihnen abweichenden Entwicklungsgang ge—
aommen hat.
Die einzelnen österreichischen Länder hatten schon früh selbständige Kodifikationen
erhalten. Unter diesen ragt die Landgerichtsordnung für sterreich unter der Enns von
Ferdinand II. aus dem Jahre 16856 hervor. Obwohl über ein Jahrhundert nach der
8.0.0. erlassen, folgte sie dieser in ausgedehntem Maße. An die Perdinandoea schloß
sich die Constitutio criminalis Theresiana von 1768, die den deutschen Erblanden Ein—
heit in der Strafrechtspflege bringen sollte, eng und oft fast wörtlich an. Dadurch ergibt
ich eine geschichtliche Linie, auf der die Grundsätze der Carolina fortgebildet wurden.
Diẽe Phereciana, welche noch die Tortur durch Bilder veranschaulichte, paßte nicht
mehr in die Zeit der Aufklärung. Sie wurde bereits 1787 durch ein Gesetzbuch
Josephs II. ersetzt, das der Anschauung der Aufklärungszeit Rechnung trug und sogar
die Todesstrafe, freilich nicht für lange, abschaffte. Obwohl es sich durch Kürze von
seinen Vorgängern äußerlich unterschied, ließen seine Begriffsbestimmungen und die Härte
iner Strafen es als historisches Gebilde nicht verkennen. Gerade die Härte der
Strafen war es, welche seine Umgestaltung zur Notwendigkeit machte und zu dem unter
Franz II. erlassenen Strafgesetzbuch von 1808 führte. Da letzteres nur für die öster—
reichischen Erbländer galt, sollte ein neues einheitliches Gesetzbuch geschaffen werden.
Dieser Gedanke, der aber nicht durchgeführt wurde, ließ 1852 eine Revision des Straf—⸗
Jesetzbuches entstehen. Da diese nichts weiter als eine neue Ausgabe des bisherigen Ge—
fetzes war, konnte damit das Bedürfnis nach einer Reform nicht dauernd befriedigt sein.
Ran arbeitet seitdem unablässig an einem neuen Strafgesetzhuche. Aber zu einem solchen
ist es bis jetzt nicht gekommen. Noch gilt in Hsterreich ein Gesetz, das in seinen Grund—
zügen aus der Zeit des alten Deutschen Reichs stammt.
Die außerösterreichischen deutschen Staaten zeigen im großen und ganzen eine unter—
einander gleiche Entwicklung. Unter ihnen ist es Bayern, das sich zuerst vom gemein—
rechtlichen Verbande loslöste und 1751 ein eigenes Strafgesetzbuch in dem Codex juris
Bacarici criminalis zuwege brachte. Ihm folgte 1794 Preußen mit dem Allgemeinen
dandrecht, das in Teil II Titel 20 sehr ausführlich vom Strafrecht handelt. Der
Verfasser dieses Abschnitts war ein Theoretiker (der Hallenser Ordinarius Klein), ein
Umstand, der es erklärt, daß auch das Strafrecht des preußischen Landrechts nicht minder
als jenes bayerische Gesetzbuch die zeitgenössische Doktrin getreulich widerspiegelt.
Nachdem die größten deutschen Staaten eigene Wege eingeschlagen hatten, war das
zemeine Recht dem Untergange geweiht. Dieser wurde befördert, als 1806 das Deutsche
Reich auseinanderfiel und sich in einzelne voneinander unabhängige Staaten auflöste.
Diese benutzten fast alle die neu erworbene Selbständigkeit zu legislatorischen Arbeiten.
Ein Vorbild gab wieder Bayern. An der Schwelle des 19. Jahrhunderts lies
es einen Entwurf zu einem neuen Strafgesetzbuche herstellen. Dieser erfuhr aber eine
bernichtende Kritik durch den großen Reformator des Strafrechts Anselm Feuerbach
geb. 1775, gest. 1833). Auf die Aufsehen machende Kritik hin wurde dieser selbst mit den
Vorarbeiten betraut. Er beendete seinen Entwurf 1810 und hatte die Genugtuung,
ihn mit verhältnismäßig wenig Anderungen 1813 zum Gesetz erhoben zu sehen.
Das in formeller wie in materieller Hinsicht gleich vorzügliche Gesetz knüpfte einer⸗
seits an die historisch geschulte gemeinrechtliche Doktrin an und zeigte zugleich den Nieder—
schlag der durch die Aufklärungszeit beeinflußten neuen Geistesrichtung. Von fremden
Rechten hat es besonders aus dem französischen geschöpft — kein Wunder, da gerade zu
jener Zeit der code pénal unter Napoleons persönlichem Vorsitz beraten wurde. Neben
den Vorzügen trat ein Nachteil hervor. Das war die zu starke Reaktion gegen die
Zerrschaft der Praris. Dem Richter wurde nunmehr eine z3u geringe Bewegqunasfreiheit