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II. Zivilrecht.
ber Angehörigen aller fremden Staaten zu ihrem eigenen Staate doch nicht nach Maß—
gabe des bei uns gültigen Prinzips beurteilt werden kann, für die Rechtssicherheit der
Beteiligten bösartige Folgen entstehen können. So ist denn auch in der Haager internationalen
Konvention über die internationale Behandlung des Erbrechts von 1894, Art. J, die Rück—
verweisung in gewissem Umfange schließlich anerkannt worden. Eine Weiterverweisung würde
z. B. in dem Falle stattfinden, wenn die lex fori das Gesetz der Staatsangehörigkeit als
entscheidend bezeichnete, dieses aber z. B. das am Orte der Eheschließung geltende Gesetz für
maßgebend erklärte, dieser Ort aber in einem dritten Staate belegen wäre, wie denn z. B.
die Fähigkeit zur Eheschließung nach den E. G. z. B.G.B. nach dem Gesetze der Staats-
angehörigkeit sich bestimmt, für Angehörige der nordamerikanischen Union aber, für welche
das Domizilprinzip gilt, nun materiell nicht das Domizilgesetz, vielmehr das Gesetz des
Orts der Eheschließung zur Anwendung kommen soll. Das E.G. z. B. G. B. sagt über die
Weiterverweisung nichts. Ob sie Platz zu greifen hat, oder ob das zunächst zuständige
auswärtige Gesetz materie entscheiden soll, muß davon abhängen, ob man in der
Bestimmung des Art. 27 des E.G. die Anwendung eines allgemeinen Prinzips oder
nur eine besondere Vorschrift zu Gunsten der Anwendung gerade des deutschen materiellen
Rechtes zu erblicken hat. Das erstere dürfte das richtigere sein.
814. Reziprozität und Retorsion. In internationalen Verhältnissen ist
das Prinzip, Gleiches mit Gleichem zu vergelten, in gewissem Umfange unverkennbar
berechtigt und zweckmäßig. Handelt es sich um eine besonders günstige Behandlung, die
man nach allgemeinen Grundsätzen nicht fordern könnte, so nennt man diese Vergeltung
Reziprozität; handelt es sich um eine ungünstige Behandlung, die demjenigen widerspricht,
was wir entweder nach allgemeinen international geltenden Grundsätzen, oder nach Maß—
gabe der speziell bei uns geltenden Gesetze oder Maximen für recht oder billig halten,
so nennt man die Vergeltung Retorsion. Doch kann von Retorsion nur die Rede sein,
wenn Angehörige unseres Landes oder Fremde als solche in dem auswärtigen Staate
eine nachteilige Behandlung erfahren, nicht, wenn eine unserer Ansicht nach fehlerhafte oder
unbillige Rechtsnorm in dem auswärtigen Staate in derselben Weise gegen Angehörige
dieses Staates wie gegen Ausländer angewendet wird. Retorsion kann nur durch die
Gesetzgebung angeordnet werden, sofern nicht die Gesetzgebung den Gerichten oder
anderen Behörden dazu eine besondere Ermächtigung erteilt. Art. 81 des E.G. z. B. G. G.
bestimmt dementsprechend: „Unter Zustimmung des Bundesrats kann durch Anordnung
des Reichskanzlers bestimmt werden, daß gegen einen ausländischen Staat sowie dessen
Angehörige und ihre Rechtsnachfolger ein Vergeltungsrecht zur Anwendung gebracht
wird.“ (Vol. auch K.O. 8 5.) Der Grundsatz der (vom Richter zu beurteilenden) Rezi—
prozität ist angewendet bei der Anerkennung und Vollstreckung auswärtiger richterlicher
Urteile (3.P.O. 328, Nr. 5, 728). Die Frage, ob im Auslande Gegenseitigkeit beobachtet
werde („verbürgt“ sei, 8. P.O. 828, 5), gibt oft zu Zweifeln und Streitigkeiten Anlaß.
Es würde unrichtig sein und zu Rückschritten in der Kultur führen, wollte man
der Regel nach die Anwendung der an sich für richtig befundenen Grundsätze des inter—
nationalen Privatrechts von der Beobachtung der Reziprozität in anderen Staaten ab—
hängen lassen.
8 15. Die Regel: Jlocçus regit actum, Diese Regel bedeutet, daß für
die Form eines Rechtsaktes die Beobachtung des am Orte der Vornahme des Rechtsaktes
geltenden Gesetzes genügen soll. Dies entspricht nicht, wie man früher wohl angenommen hat,
der Rechtskonsequenz. Der Konsequenz des Rechts würde entsprechen, die Form des
Rechtsgeschäftes nach demselben Rechte zu beurteilen, nach welchem das Rechtsverhältnis
auch materiell zu beurteilen ist. (So auch ausdrücklich E.G. z. B.G.B. Art. 11
Abs. 1.) Die Römer haben beispielsweise gerade die Formen des sogenannten äus
eivils nie auf Peregrinen angewendet, nie angenommen, daß ein im Auslande
weilender Römer nach dortigen Formen sein Testament errichten könne. Die Regel
beruht vielmehr auf einem die Rechtskonsequenz durchbrechenden, übrigens auch im englisch⸗