9. v. Bar, Internationales Privatrecht.
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nordamerikanischen Rechte geltenden Gewohnheitsrechte und ist erst seit dem späteren
Mittelalter nachweisbar und ihrem Ursprung nach duf den gerichtlichen Abschluß von
Rechtsgeschäften zurückzuführen. Die im Mitttelalter vorherrschende Form für wichtigere
Rechtsgeschäfte war die Vornahme derselben vor Gericht“ das Gericht aber beobachtete
seine Gesetze, die für den Gerichtsbezirk geltenden Formen, und zwar um so mehr, als
nicht selten Rechtsgeschäfte in die Form eines Scheinprozesses eingekleidet wurden. Der
gerichtlichen Form aber vindizierte man allgemeine Gültigkeit: „acta facta coram uno
iudice fidom faciunt apud alium.“
Schon diesem Ursprunge nach ergibt sich, daß man in unserer Regel nur eine den
Rechtsverkehr erleichternde zu erblicken, daß man ihr daher auch einen nur fakultativen
und nicht einen imperativen Charakter beizulegen hat, und dies ist auch überwiegend
die Meinung der Schriftsteller, und nicht selten in den Gesetzbüchern, sofern sie sich über—
haupt darüber auslassen, und so im italienischen Gesetzbuche, ebenso aber auch im E.G.
z. B. G. B. Art. 11 Abs. 1 ausgesprochen. Freilich wird in ber Regel bei Nichtbeachtung
der lex loci actus zur Gültigkeit des fraglichen Rechtsgeschäfts vorausgesetzt werden
müssen, entweder daß dasselbe ein einseitiges ist, z. B. ein holographes Testament, welches
ein Franzose im Auslande errichtet, oder daß die beteiligten Personen demselben Staate
angehören; denn ohne diese Voraussetzung wuͤrde entweder schon die Absicht, sich bindend
zu verpflichten, leicht zweifelhaft sein, oder man würde z. B. bei Verschiedenheit der nach
den heimatlichen Gesetzen der Kontrahenten geforderten Formen zu dem unbilligen Re—
sultate kommen, den einen, nicht aber den anderen Kontrahenten fuͤr gebunden zu erklären.
Es gibt aber auch Ausnahmen von der Regel, welche demnach die Rechtskonsequenz
wiederherstellen. So hat dieselbe unbestrittenermaßen me gegolten für die Formen des
Erwerbs und des Verlustes dinglicher Rechte an Immobilien und gilt der richtigen Ansicht
nach auch nicht in dieser Beziehung für bewegliche Sachen (wie dies auch ausdrücklich
erklärt ist im Abs. 2 des Art.117 des E.G. z. B.G. B.), während sie allerdings gegolten
hat und gilt der richtigen Ansicht nach füͤr letztwillige Verfügungen und Erbverträge,
insoweit die erbrechtliche Verfügung nicht als Verfügung über die einzelnen Sachen,
sondern als Verfügung über die Gesamtheit des Nachlasses betrachtet wird (vgl. unten
das Erbrecht). Ebenso kommt es vor, daß das im übrigen über das fragliche Verhältnis
entscheidende Gesetz die Regel „Jocus regit actum“ ganz oder teilweise außer Kraft setzt;
z. B. kann das in der Heimat der Beteiligten geltende Gesetz für eine im Auslade
einzugehende Ehe gleichwohl gewisse Förmlichkeiten vorschreiben? Eine derartige Rechts⸗
vorschrift ist keines wega ungunig bder völkerrechtswidrig, wenn auch möglicherweise wegen
der Schwierigkeit, im Auslande die im heimatlichen Gesetze vorgeschriebenen Formen zu
beobachten, bedenklich, auch unter Umständen deshalb, weil daraus sehr leicht TAuschungen
und Schädigungen hervorgehen önnen
Nur fur die von den Gesetze des Orts der Errichtung (genauer von dem Staate,
welcher die Autorisation verliehen hat) für einen Akt mit pubsca ßdes vorgeschriebenen
FJormen ist jedes Geseh ooligetorish Denn ur nte Voraussetzung der Besbachtung
ener Formen ist dem Beamten, den Notar, Konsul publica sides überhaupt verltehen
Dagegen ist es allerdings ein Verstoß gegen die vom Gesetzgeber innezuhaltende Zu—
tändigleitsgrenze, wenn“ der Gesetzgeber fur gewisse etwa in seinem Territorium dor—
genommene Rechtsakte, die materiel durchaus einem fremden Gesetzgebungsgebiet an—
gehören, die Beobachtung der in seinem Gebiete geltenden Form für obligatorisch erklärt.
Eine solche, unter Umständen zu schweren und unlösbaren Verwiglungen Anlaß gebende
Vorschrift sindet sich aber oet pehe Febr. 1878 8 419. im Ari. 18 des
E. G. 3. B.G.B: „Die Form einer Ehe, die im Inlande geschlossen wird, bestimmt sich
ausschließlich nach den deutschen Gesetzen.“ (S. unten 8 25)Form eines Rechtsgeschäfts
ist das und nur das, was jeder beobachten kann, wenn auch beobachten muß, um seinen
freien Willen zur Geltung zu bringen. Das Erfordernis einer fremden Zuͤftimmung,
wenn diese rechtlich verweigert werden kann, z. B. Zustimmung des Vaters, des Vor—
Nundes Chemanns, ist nicht Form des Rechtögeschäsran d englisch⸗nordamerikanische
Jurisprudenz wendet ubrigens di⸗ Regel „loeus regit actum“ in einem weiteren Umfange