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III. Strafrecht.
verletzung oder Tötung. Führt die Verletzung auf mehrere Personen zurück, so erhalten
diese besondere Strafen, und zwar auch dann, wenn sie nach den allgemeinen Grundsätzen
über Ursache und Wirkung nicht als Urheber in Betracht kommen könnten.
8 35. Verbrechen gegen die persönliche Freiheit.
Die persönliche Freiheit als Rechtsgut ist nicht Freiheit des Willens, sondern der
Willensbetätigung. Ein gegen sie gerichtetes Delikt besteht demgemäß entweder in Be—
schränkung oder in Entziehung der Möalichkeit freier Bewegung.
a) FIreiheitsbeschräukung.
Das typische Delikt der Freiheitsbeschränkung ist die Nötigung (8 240 St. G. B.).
Sie erscheint als Zwang zur Vornahme einer nicht gewollten oder zur Unterlassung einer
zewollten Handlung. Zu letzterem gehört auch der Zwang zur Duldung einer Handlung,
nsofern er angewandt wird, um die Unterlassung des Widerstands gegen eine Handlung
zu erzwingen. Da die Art der erzwungenen Handlung unerheblich ist, fällt nicht nur der
Zwang zur Unterlassung einer straflosen Handlung, wie z. B. die gewaltsame Verhinderung
des Selbstmordes, sondern sogar der Zwang zur Unterlassung eines Verbrechens unter das
Besetz. Nur wer ein Recht hat, einen anderen vom Verbrechen abzuhalten, begeht kein
Delikt, wie z. B. die Polizei und wie Privatpersonen in den Grenzen der Notwehr.
Fehlt es an der objektiven Berechtigung, so müßte stets Strafe eintreten. Aber das ent—
spricht dann, wenn man mit der Nötigung, wie bei der Verhinderung eines Selbstmordes
oder eines Verbrechens, ein gutes Werk zu tun glaubt, nicht der Billigkeit. Darum hat
der Gesetzgeber durch die Hinzufügung des Merkmals der Rechtswidrigkeit die Strafbaär—
keit auf diejenigen Fälle beschränkt, in welchen der Täter das Bewußtsein der Rechts—
widrigkeit besitzt.
Als Mittel der Nötigung dienen sowohl irgendwelche, gegen die Person gerichtete
Gewalt als auch Drohung mit einer schwereren und darum als Verbrechen i. e. S. oder
Vergehen qualifizierten Rechtsverletzung. Nicht schon mit der Anwendung der Mittel,
sondern erst mit dem Eintritt der erzwungenen Handlung oder Unterlassung ist das Delikt
»ollendet. War daher der Genötigte nicht zu dem gewünschten Verhalten zu bestimmen,
o liegt bloßer — strafbarer — Versuch vor. Nahm er die Drohung nicht ernst, so ist
der Versuch ein untauglicher und die Strafbarkeit von der Strafwürdigkeit des untaug⸗
lichen Versuchs überhaupt abhängig. Die bloße Bedrohung an sich ist zwar, sofern mit
einem Verbrechen i. e. S. gedroht wird, auch strafbar (F 241 St. G. B.), aber kein
Freiheitsdelikt.
b) Zreiheits entziehung ·
J. Freiheitsberaubung. Zu den Freiheitsentziehungen gehört vor allem die
Freiheitsberaubung (F 289 St. G. B). Sie setzt wie jedes Freiheitsdelikt die Verhinderung
reier Bewegung voraus und wird in der Regel durch Einsperrung, aber auch durch
Fesselung, Betaäubung u. dergl. begangen. Gänzliche Unmöglichkeit der Bewegung wird
begrifflich nicht gefordert. Auch der Gefangene in seiner Zelle hat noch eine gewisse Be—
vegungsfreiheit. Aber doch ist er seiner Freiheit beraubt, weil die Bewegungsfreiheit
lonzentrisch abgeschnitten ist. Nach diesem Gesichtspunkt liegt noch keine Freiheits-
heraubung vor, wenn dem Eingesperrten eine Reihe von Ausgängen genommen, aber ein
hm bekannter Ausweg geblieben ist, oder wenn es ihm unmöglich gemacht ist, gerade an
den Ort zu gelangen, den er zu erreichen wünscht. Wohl aber stelit sich die erzwungene
Fortbewegung von Ort zu Ort als Freiheitsberaubung dar. Auf die Mittel, mit denen
der Täter sein Ziel erreichte, kommt es nicht an. Daher liegt in der heimlichen
Narkotisierung ebenso Freiheitsberaubung wie in der Betäubung, welche durch einen Schlag
auf den Kopf verursacht wird.
II. Menschenraub. Die Freiheitsberaubung ist möglich, ohne daß sich der
Täter der Verson feines Opfers bemächtigt. Kommt leßteres hinu? so cntsteht das Ver—