Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 23 
vorschriften für das bisherige partikulare Landesrecht, sondern als absolute getreten sind, 
welche auch für jene beschränkten, im übrigen der Landesgesetzgebung uͤberlassenen Gebiete 
durch Landesgesetz nicht außer Kraft gesetzt werden können. Eine Ausnahmeé erleidet dies 
nur 1. nach E.G. Art. 86 für Bestimmungen, die enthalten sind in Staatsverträgen, 
velche ein Bundesstaat mit einem ausländischen Staate vor dem Inkrafttreten des B.GB. 
zeschlossen hat, und 2, insofern ein Bundesflaat auf kine Anwendung seines Partikularrechts, 
welche nach den Bestimmungen des E.G. im Verhältnis zu einer auswärtigen Rechts⸗ 
ordnung möglich wäre, verzichten (die sonst eintretende Wirkung des Landesgesetzes ein⸗ 
schränken) kann. Endlich muß auch angenommen werden, daß die Vorschriften des E.G. 
im internationalen Privatrecht, soweit sie als Folgerungen aus nach Ansicht des Gesetz⸗ 
gebers allgemein gültigen Prinzipien und nicht awa als besondere Vorzugsvorschriften 
für die deutsche Rechtsordnung erscheinen, auch für das Verhältnis der deutschen Landes⸗ 
gesetze untereinander gelten, nur daß auch hier jedes Landesgesetz auf eine ihm nach eben 
diesen Vorschriften des E.G. zukommende extraterritoriale Wirksamkeit verzichten fann. 
8,.17. Personenrecht (Rechts- und Geschäftsfähigkeit). Zwei. At— 
ribute kommen regelmäßig der Person zu: 1. daß sie Rechte erwerben, haben, aus— 
üben, und 2. daß sie einen für den Rechtsverkehr erforderlichen Willensakt vor— 
nehmen kann. Beide Attribute, die Rechtsfähigkeit und die Handlungsfähigkeit oder, 
wie jetzt das B.G.B. sich genauer ausdrückt, die Geschäftsfähigkeit — da die Delikts— 
sähigkeit nach anderen Gefichtspunkten zu behandeln ist —, faßte noch Savigniy, hierin 
der älteren Theorie folgend, und faßt noch großenteils die ausländische Literatur unter 
dem gemeinsamen Namen Status der Person, Zustand der Person an sich und Fähig— 
keit der Person (Etat et capacité) zusammen und glaubt, daß ohne weiteres der Ratuͤr 
der Sache nach und zugleich in Gemäßheit der Tradition des europäischen Kontinents 
für diesen sogenannten Status da— heimatliche Gesetz der Person (also je nachdem das 
Gesetz des Domizils oder das Gesetz der Staatsangehörigkeit) anzuwenden sei. Indes 
üßt fich diese Theorie des Statug “de, Person nicht durchführen; wenn z. B. in der 
Heimat einer Person Rechtsbeschränkungen — etwa aus konfessionellen Gründen — 
zelten, so können diese in einem anderen Staate, in dem völlige Gleichheit der religiösen 
Bekenntnisse Grundsatz ist, gewiß keine Wirksamkeit ausüben. Die Konsequenz der Sutus— 
heorie, welche die Irrigkeit der letzteren zeigen konnte, wird abgewehrt, indem man 
Gesetze der letztgenannten Art für zwingend (so Savigny) oder für Gesetz des Ordre 
publie erklärt, welche außerhalb des Territoriums keine, innerhalb desselben aber un— 
bedingte Wirksamkeit, wie man meint, ausüben sollen. 
. „Die Beschränkungen der Rechtsfähigkeit einer- und die Beschränkungen der Geschäfts— 
iähigkeit anderfeißs praktisch handelt es sich bei physischen Personen um gesetz⸗ 
liche Beschränkungen, da von der Regel, der vollen uͤnd unbeschränkten Rechts? und Ge— 
chäftsfähigkeit, auszugehen ist — beruhen aber auf völlig verschiedenen gesetzgeberischen 
Zwecken. Beschränku man Personenklassen in der Rechtsfähigkeit, so will man sie recht⸗ 
lich benachteiligen; beschrante man sie in der Geschäftsfähigleit, so will man fie rechtugh 
chützen schützen vor den nachteiligen Folgen, welcher ihr eigner, durch ungenügenden 
Verstand leicht mißleiteter Wi ihnen bereiten könnte. Aus dem gruͤndverschiedenen 
Zwecke ergibt sich intematiota ine völlig verschiedene Behandlung. 
1. Die Rechtsfähigkeit ist zu beurteilen nach demjenigen Gefetze, dem das im ein— 
zelnen Falle fraglich⸗ Rechtsverhältnis auch im übrigen unterstellt ist. Also ist icht 
wie Savigny meinte hier immer das Gesetz des urteilenden Richters anzuwenden, 
vielmehr ist z. B. die Frage, ob jemand Grundeigentum erwerben könne, nach der e 
rei sitas zu beurteilen, und jemand, der nach den Gesetzen seiner Heimal Sklave wäre, 
ist, solange er bei uns sich aufhält, frei und kann nicht in Gemaͤßheit seiner heimat⸗ 
lichen Gesetze bei uns vindiziert werden. Das E.G. z. B. G. B. hat nun zwar keine 
allgemeine Bestimmung über die Rechtsfähigkeit physischer Personen. Aber während das 
Gesetz allgemein nur uͤber vie Geschäftsfähigkeit der Personen Bestimmung trifft' (Art. 
äußert es sich im Arte9 über die Zuständigkeit zum Erlaß einer To de⸗ 2*klärung und
	        
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