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LII. Strafrecht.
A. Verbrechen an Sachen.
a) Aneignungsdelistte.
1. Diebstahl. Die Grundform der Verbrechen gegen fremdes Eigentum ist
der Diebstahl. Nach heutigem Recht ist er kein Bereicherungsdelikt und bedeutet die
Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Ablicht rechtswidriger Zueianung
8 242 St. G. B.).
Objekt des Diebstahls ist eine Sache, kein Recht. Der sog. literarische Diebstahl
führt also seine Bezeichnung mit Unrecht. Die Sache muß eine körperliche, d. h. raum—
erfüllende sein, kann sich aber in beliebigem Aggregatzustand befinden. Verbrauch fremden
Leuchtgases ist daher auch Diebstahl. Doch faͤllt nicht unter den Begriff der Sache eine
Kraft, wie Dampf- und Wasserkraft. Ob die Elektrizität als Sache und damit als
geeignetes Objekt des Diebstahls oder als Kraft anzusehen ist, bleibt theoretisch eine
sttreitige Frage, deren Entscheidung zunächst nicht der Jurisprudenz, sondern der Natur—
wissenschaft gebührt. Um die Entziehung der Elektrizität auf jeden Fall ahnden zu
können, hat sie das positive Recht durch Gesetz vom9. April 1900 unter besondere
Strafe gestellt. Auf den Tauschwert der Sache kommt es nicht an, aber der Besitzer
derselben muß irgendwie, z. B. durch Aufbewahrung, bekunden, daß er auf den Besitz
Wert legt.
Als fremde Sache muß diese im fremden Eigentum stehen. Steht sie nicht darin,
wie die derelinquierte Sache, das fließende Wasser, das wilde Tier in der Freiheit, so
ist Diebstahl unmöglich, wenn auch, wie an jasdbaren Tieren, ein anderes Delikt be—
gangen werden kann.
Durch die Beschränkung auf bewegliche Sachen, zu denen auch die zum Zweck der
Wegnahme beweglich gemachten, wie z. B. die abgepflückten Früchte, gehören, scheidet die
Anmaßung eines Grundstücks, aber nicht die Wegnahme einer bewegbaren und nur zivil⸗
rechtlich als res immobilis zu erachtenden Sache (Seeschiff) aus dem Begriff des Dieb—
stahls aus.
Die diebische Tätigkeit besteht in der Wegnahme der Sache, d. h. in dem Bruch
des fremden und in der Begründung des eigenen Gewahrsams. Mit der Begründung
des eigenen Gewahrsams ist der Diebstahl vollendet Apprehensionstheorie); daher is
bloße Berührung (Kontrektationstheorie) nicht genügend und Wegschaffung vom Tatort
Ablationstheorie) oder Verbergen (Illationstheorie) nicht notwendig. Gewahrsam ist
die tatsächliche Beherrschung der fremden Sache, verbunden mit dem Willen, über sie zu
herrschen. Ob die Herrschaft im eigenen oder fremden Namen ausgeübt wird, ist gleich—
zültig. Auch der Besitzdiener hat Gewahrsam, aber ohne damit dem Besitzherrn den
Gewahrsam zu nehmen. Das Silber, das der Diener putzt, bleibt trotz des Gewahrsams,
den dieser daran erhält, im Gewahrsam des Dienstheren (sog. Mitgewahrsam). Erst
mit der Unmöglichkeit, auf die Sache einzuwirken, hört der Gewahrsam auf, daher dann,
wenn der Mitgewahrsamsinhaber sich bereits den alleinigen Gewahrsam an der Sache
oerschafft hat, oder wenn diese verloren gegangen ist; nicht aber, wenn sie nur verlegt
vurde, weil hiermit die Herrschaft über sie nur momentan unterbrochen wird. Steht
sie in niemandes Gewahrsam, wie das verlorene Geldstück, so ist kein Diebstahl, sondern
nur Unterschlagung möglich.
Der Diebstahl richtet sich gegen fremden Gewahrsam, aber, da dieser nur im Interesse
des fremden Eigentums geschuͤtzt wird, auch gegen das Eigentum selbst. Deshalb er—
ordert sein Begriff, daß die Absicht des Diebes dahin ging, an Stelle des Eigentümers
zauernd und ausschließlich über die Sache zu verfügen. Diese Absicht fehlt bei einer
Wegnahme, um die Sache zu gebrauchen oder zu zerstören. Besteht jedoch deren Wert
jür den Eigentümer in einem Verbrauch, wie bei Eßwaren und Schießpulver, so in⸗
volviert auch die Absicht, sie zu verbrauchen, eine Zueignungsabsicht. Die Zueignung
muß natürlich eine rechtswidrige sein. Es begeht keinen Diebstahl, wer auf Grund eines
vorhandenen oder. da das Merkmal der Mélswidriakat ausdrücklich im Gesetz auf—