Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

92 
LII. Strafrecht. 
A. Verbrechen an Sachen. 
a) Aneignungsdelistte. 
1. Diebstahl. Die Grundform der Verbrechen gegen fremdes Eigentum ist 
der Diebstahl. Nach heutigem Recht ist er kein Bereicherungsdelikt und bedeutet die 
Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Ablicht rechtswidriger Zueianung 
8 242 St. G. B.). 
Objekt des Diebstahls ist eine Sache, kein Recht. Der sog. literarische Diebstahl 
führt also seine Bezeichnung mit Unrecht. Die Sache muß eine körperliche, d. h. raum— 
erfüllende sein, kann sich aber in beliebigem Aggregatzustand befinden. Verbrauch fremden 
Leuchtgases ist daher auch Diebstahl. Doch faͤllt nicht unter den Begriff der Sache eine 
Kraft, wie Dampf- und Wasserkraft. Ob die Elektrizität als Sache und damit als 
geeignetes Objekt des Diebstahls oder als Kraft anzusehen ist, bleibt theoretisch eine 
sttreitige Frage, deren Entscheidung zunächst nicht der Jurisprudenz, sondern der Natur— 
wissenschaft gebührt. Um die Entziehung der Elektrizität auf jeden Fall ahnden zu 
können, hat sie das positive Recht durch Gesetz vom9. April 1900 unter besondere 
Strafe gestellt. Auf den Tauschwert der Sache kommt es nicht an, aber der Besitzer 
derselben muß irgendwie, z. B. durch Aufbewahrung, bekunden, daß er auf den Besitz 
Wert legt. 
Als fremde Sache muß diese im fremden Eigentum stehen. Steht sie nicht darin, 
wie die derelinquierte Sache, das fließende Wasser, das wilde Tier in der Freiheit, so 
ist Diebstahl unmöglich, wenn auch, wie an jasdbaren Tieren, ein anderes Delikt be— 
gangen werden kann. 
Durch die Beschränkung auf bewegliche Sachen, zu denen auch die zum Zweck der 
Wegnahme beweglich gemachten, wie z. B. die abgepflückten Früchte, gehören, scheidet die 
Anmaßung eines Grundstücks, aber nicht die Wegnahme einer bewegbaren und nur zivil⸗ 
rechtlich als res immobilis zu erachtenden Sache (Seeschiff) aus dem Begriff des Dieb— 
stahls aus. 
Die diebische Tätigkeit besteht in der Wegnahme der Sache, d. h. in dem Bruch 
des fremden und in der Begründung des eigenen Gewahrsams. Mit der Begründung 
des eigenen Gewahrsams ist der Diebstahl vollendet Apprehensionstheorie); daher is 
bloße Berührung (Kontrektationstheorie) nicht genügend und Wegschaffung vom Tatort 
Ablationstheorie) oder Verbergen (Illationstheorie) nicht notwendig. Gewahrsam ist 
die tatsächliche Beherrschung der fremden Sache, verbunden mit dem Willen, über sie zu 
herrschen. Ob die Herrschaft im eigenen oder fremden Namen ausgeübt wird, ist gleich— 
zültig. Auch der Besitzdiener hat Gewahrsam, aber ohne damit dem Besitzherrn den 
Gewahrsam zu nehmen. Das Silber, das der Diener putzt, bleibt trotz des Gewahrsams, 
den dieser daran erhält, im Gewahrsam des Dienstheren (sog. Mitgewahrsam). Erst 
mit der Unmöglichkeit, auf die Sache einzuwirken, hört der Gewahrsam auf, daher dann, 
wenn der Mitgewahrsamsinhaber sich bereits den alleinigen Gewahrsam an der Sache 
oerschafft hat, oder wenn diese verloren gegangen ist; nicht aber, wenn sie nur verlegt 
vurde, weil hiermit die Herrschaft über sie nur momentan unterbrochen wird. Steht 
sie in niemandes Gewahrsam, wie das verlorene Geldstück, so ist kein Diebstahl, sondern 
nur Unterschlagung möglich. 
Der Diebstahl richtet sich gegen fremden Gewahrsam, aber, da dieser nur im Interesse 
des fremden Eigentums geschuͤtzt wird, auch gegen das Eigentum selbst. Deshalb er— 
ordert sein Begriff, daß die Absicht des Diebes dahin ging, an Stelle des Eigentümers 
zauernd und ausschließlich über die Sache zu verfügen. Diese Absicht fehlt bei einer 
Wegnahme, um die Sache zu gebrauchen oder zu zerstören. Besteht jedoch deren Wert 
jür den Eigentümer in einem Verbrauch, wie bei Eßwaren und Schießpulver, so in⸗ 
volviert auch die Absicht, sie zu verbrauchen, eine Zueignungsabsicht. Die Zueignung 
muß natürlich eine rechtswidrige sein. Es begeht keinen Diebstahl, wer auf Grund eines 
vorhandenen oder. da das Merkmal der Mélswidriakat ausdrücklich im Gesetz auf—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.