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VIL. Woidhnitt: Einzelne SchuldverhHältnifie,
welde gemäß $S 366 eine Leiftung des Schulduer8 zunächft in An-
rechnung zu bringen ijt (Breit a. a. OD. S. 139),
2, S 770 gewährt dem Bürgen eine Dilntorifche Einrvede (and. Anf. Lippmann
a, a. ©. ©. 552 ff.; über den Begriff der dilatorifchen im Gegenfaße zur peremtorijchen
Einrede |. Bd. I S. 652 Bem. 4 zu 8 202), Seiftet der Bürge in Unkenntnis der ihm
zuftebenden Einrede vor erfolgter Anfedhtung oder YNufrehnung, fo kann er
das Geleiftete nicht zurücfordern, da dem Änfpruche des Gläubigers gegen ihn feine
Einrede entgegenitand, durch melde die Geltendmachung des Anfipruchs dauernd aus-
gefchloflen war (S 818 Abi. 1). Hat dagegen der Bürge nach erfolgter DE
oder Aufrehnung in Unkenntnis diefes Umftandes geleiftet, fo {teht ihm daS Ruüc-
forderungSrecht zu. Sat der Bürge in Unkenntni8 der ihın zuftehenden Sinrede eleiftet
und macht nachher der Hauptfchuldrer von feinem Anfechtungsrechte Gebrauch, © fann
der Bürge gemäß S 142 das Geleiftete auf Grund des $ 812 zurückfordern (Dertmann
Bem. 3). Will dagegen nachträglich der Hauptichuldner von feinem Aufrechnungsrechte
Sebrauch machen, {jo hat der Bürge kein Rücforderungsrecht, da durch die Leittung des
Bürgen die Hanptfchuld erlofchen und Aufrechnung nicht mehr möglich it (Goldmann
Und S. 816 Anm. 16, Vertmann Bem. 3, RORN.-Komm. Bem. 3; and. Anl. Neu-
mann Borbem. 3 vor $ 387.
Weiß der Bürge bei Nebernahme der Bürafchaft, daß die Hauptverbindlichkeit
anfedhtbar ijt, fo wird in der Regel Verzicht des Büirgen auf Geltendmachung der An-
Fehtbarkfeit anzunehmen fein (B. IT, 466).
„ 3.°) Berfügungen über den Inhalt der Schuld, die von einer einfeitigen
Srflärung des Schuldners abhängen, wie Wahl 88 262 ff), Rücktritt (88 346 ff.
I. auch %. II, 466), Wandelung und Minderung (88 462 ff., 634 ff. fann der
Bürge an Stelle des Haupt{dhuldner8 nicht vornehmen (M. IT, 663; ebenfo Vringsheim
a. a. 9. S. 20 ff.). Wohl aber kann der Bürge bei Leiftung der- Bahlung gemäß & 366
2Ubf. 1 beftimmen, auf welde Schuld die Zahlung erfolge (and. Anf. Urt. d. DLG.
Stuttgart vom 13. März 1908 Iipr. d. YLG. Bd. 16 S. 373 ff.; dagegen mit über:
zeugender Begründung Pringsheim a. a. D.; f. auch ROR-Komm. Bem. 1 zu 8 768).
Bweifelhaft und Leftritten ift, ob die gegenüber dem Anfpruch auf Zahlung des
Kaufpreifes dem Käufer zufiebhenden Einreden auf Grund feines Re ODtes zur
Wandelung oder Minderung von dem Bürgen geltend gemacht werden fünner.
Gemäß S 678 Mbf. 1 Saß 1 wird diefe Frage (auch für die Einrede im Falle des
5 478) bejaht werden müfllen; der Bürge kann demgemäß die Befriedigung des
Släubigers infoweit verweigern, al8 der Hauptidhuldner beredhtigt
wäre, die Zahlung des ®anfpreiies zu bermeigern (anf. An], Niffen a. a. D.,
weil diefe Cinrede nur eine befondere Betätigung der dem Käufer allein zultebenden
MAnfprüche fei; ebenfo Pland Bem. 10, Goldmann-Lilienthal S. 815 Anm. 13; nach Crome
S. 878 foll die Einrede auch dem Bürgen offen ftehen, doch könne er nur Minderung
jeiner Seiftung, nicht Wandelung verlangen, weil e8 dem Wefen der Bürgichaft wider
jbreche, die Hauptfchuld, ftatt fie zu Itüßen und zu befeftigen, durch willfürlichen SEinariff
an Stelle des Hauptichuldners aufzuheben; auch nach Dernburg & 287, IV kann der Bürge
zwar nicht Wandelung beanfpruchen; habe aber der Hauptfchuldner Anfpruch auf Preis:
minderung, fo fönne der Bürge hierauf eine Einrede ftüßen; f. auch Dertmanın Bet. 6
jr 5 478, Dem. 2, e, « zu 8 768; das ReidSgericdht [Urt. vom 28. September 1907
GES. Bd. 66 S, 332 f gewährt dem Bürgen die Minderungseinrede und Beidhränkt
au die Geltendmachung der Wandelungseinrede lediglich injoweit, ‚daß Ddiefe dem
Bürgen nicht al8 eine den Anfpruch des BVerkänfer8 dauernd ausfchlieBende, fondern
nur als auffchiebende und Höchftens folange zuftehen foll, al8 fie noch dem Haupt-
[huldner De eine EinfoOränfung, die {ih {horn aus S 768 Abi. 1 Sag 1 ergeben
dürfte; vol. Bem. 2 zu S 768. Gegen diefe Ent{heidung wendet fich F. Hriedenthal in
Sur. Bi. 1908 S, 182 ff.; nach ihm kann der Bürge zwar weder wandeln noch mindern,
aber [in analoger Anwendung des S 478] die Zahlung infoweit verweigern, al8 der Haupt-
Ihuldner auf @rund der Wandelung oder Minderung dazu berechtigt fein mürde, eine
Anficht, die im Ergebnis mit der hier vertretenen übereinftimmt).
Bur Erflärung des in S 341 Aof. 3 erwähnten Borbehalts zu & 768 ift der
Sn at berechtigt (f. Urt. d. Neichsger. vom 26. Sanuar 1903 NOS. Bid. 53
€, X.
4. Die Verjährung des Anfprucdhs gegen den Bürgen wird dadırch, daß diefent
Unfpruche die Einrede des 8 770 entgegenfteht, nicht gebemmt (SS 202 Abi. 2.
*) $. BringSheim, DaZ Recht des Bürgen zu Beftimmung und Wahl, SGruchot,
Beitr. Bd. 53 S. 13 ff.