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II. Zivilrecht.
über die Wirkung der letzteren in einer Weise, welche erkennen läßt, daß es von der
Beurteilung der Rechtsfähigkeit nach jenem soeben für richtig erklärten Prinzipe aus—
geht; denn in der sogenannten Todeserklärung wird gesagt, daß der für tot Erklärte
nicht mehr als Rechtssubjekt in Ansehung bestimmter Rechtsverhältnisse zu gelten habe.
Daher kann nach Art. d im Deutschen Reiche für tot erklärt werden nicht nur ein
Deutscher, sondern auch ein Ausländer, letzterer aber mit Beschränkung der Wirkung
der Todeserklärung auf die nach deutschen Gesetzen zu beurteilenden Rechtsverhältnisse.
Jedenfalls wird hiernach auch im Deutschen Reiche anzuerkennen sein die im Auslande
erfolgte Todeserklärung eines Ausländers für diejenigen Rechtsverhältnisse, welche dem
Rechte des Staates unterliegen, dessen Gericht die Todeserklärung ausgesprochen hat.
Die Todeserklärung ist kein Urteil im Sinn der 83. B.0. 8 328, vielmehr ein Akt der
freiwilligen Gerichtsbarkeit.)
Uber juristische Personen vgl. oben 8 11.)
2. Die Gesetze, welche die Geschäftsfähigkeit einschränken, dagegen anlangend,
so folgt aus dem Zwecke dauernder Fürsorge für die in der Geschäftsfähigkeit beschränkten
Personen, daß diese Fürsorge jedenfalls ihre Grenze an demjenigen findet, was der
Staat hierin für notwendig erklaͤrt, dem die betreffende Person dauernd angehört; eine
weitergehende Fürsorge, die der Person etwa in einem anderen Staate zu teil werden
sollte, würde nur Verwirrung hervorbringen, wie 3z. B., wenn der Staat A eine in seinem
Gebiete sich aufhaltende, dem Staat B angehörige und nach dessen Gesetzen schon voll—
jährige Person deshalb noch als handlungsunfähig behandeln wollte, weil sie nach den
in A geltenden Gesetzen das Alter der Volljährigkeit noch nicht erreicht haben sollte.
Dagegen folgt für den umgekehrten Fall — daß eine nach ihrem heimatlichen Rechte ge—
schäftsunfähige, nach dem Rechte des Aufenthaltsorts aber geschäftsfähige Person an
letzterem Orte Rechtsakte vornimmt — die Ungültigkeit des Rechtsaktes keineswegs mit
Notwendigkeit. Indes läßt sich für den europäischen Kontinent ein allgemeines, auch
durch evidente Zweckmäßigkeitsgründe gestütztes, auf die Postglossatoren und die Statuten—
theorie zurückzuführendes Gewohnheitsrecht behaupten, kraft dessen die allgemeine Geschäfts⸗
fähigkeit lediglich nach dem heimatlichen Gesetze der Person beurteilt wird, und zwar
wird nicht nur die Existenz der Geschäftsunfähigkeit, sondern auch deren Wirkung nach
dem heimatlichen Gesetze der Person beurteilt. Die mit der Geschäftsunfähigkeit vom
Gesetzgeber verfolgten Zwecke würden leicht illusorisch gemacht werden können, wenn mit
Überschreitung der Grenze eines fremden Staates die bevormundete Person plötzlich
geschäftsfähig werden könnte, und was würde es anderseits dem Staate J nützen, wenn
er eine nach seinen Gesetzen geschäftsfähige, nach den Gesetzen der Heimat aber geschäfts-
unfähige Person wegen eines in seinem Gebiete vorgenommenen Rechtsaktes verurteilen
wollte, die Gerichte des Heimatstaates aber, welche man in den meisten Fällen um Voll—⸗
streckung des Urteils ersuchen müßte, die Vollstreckung verweigern würden? Allerdings
beurteilt die englisch-nordamerikanische Jurisprudenz die Geschäftsfähigkeit nach der lex
loci actus und beruft sich dafür auf den Zweckmäßigkeitsgrund der bona fides des Ver—
kehrs: der Mitkontrahent könnte durch spätere Berufung des Ausländers auf dessen un—
bekannte Heimatsgesetze leicht getäuscht werden. Indes läßt sich die bona fides des Ver—
kehrs genügend dadurch schützen, daß man solche spätere Berufung auf ein dem anderen
Kontrahenten unbekanntes Gesetz dann ausschließt, wenn diesem anderen Kontrahenten
bezüglich der Erkundung der Geschäftsunfähigkeit eine Nachlässigkeit nicht zur Last fällt,
wobei denn auch auf die Natur und die fattische Wichtigkeit des Geschäfts Rücksicht zu
nehmen ist, — eine Modifikation des Grundsatzes der Anwendung des heimatlichen Gejetzes,
die bereits bei französischen Gerichten Eingang gefunden hat.
Diese letztere Modifikation würde zugleich die richtige Lösung geben für die (übrigens
durch die neueren Gesetzgebungen immer mehr beseitigten) Fälle, in denen das heimat⸗
liche Gesetz gewisse Personen zwar im allgemeinen für handlungsfähig erklärt, ihnen aber
die Verpflichtungsfaähigkeit in Ansehung einzelner Vertragsarten nimmt (z. B. die
Wechselfähigkeit). Ein allgemeines hier die extraterritoriale Wirksamkeit des heimatlichen
Gesetzes bewirkendes Gewohnheitsrecht wird sich — was freilich besnitten ist — nicht