Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

312 
III. Strafrecht. 
Beschädigung und Zerstörung des Grabes als des Raumes, welchen die Leiche, die 
einstige Hülle der Seele, birgt (geschützt sind also nicht: Kenotaphien, Urnen mit Aschen— 
resten) und schließlich für den beschimpfenden Unfug an einem Grabe. 
8 41. Friedensstörungen. 
Der Friede ist der Zustand der Anerkennung ungestörter Betätigung. Dieses 
Rechtsgut besitzt jemand nicht um seiner selbst willen, sondern wegen seiner Zugehörig⸗ 
keit zu einer meist durch räumliche Beziehungen geschaffenen Gemeinschaft. 
J. Hausfriedensbruch (g 128 St.G. B.). Das Rechtsgut des Friedens erscheint 
als Hausfrieden für die Hausgenossenschaft. Träger des Hausfriedens ist der Hausherr, 
d. h. derjenige, welcher über die befriedeten Räumüchkeiten zu verfügen berechtigt ist. Das 
Verfügungsrecht kann ausdrücklich oder stillschweigend auf andere, z. B. auf die Hausfrau 
und in Abwesenheit der Herrschaft auf das Hausmädchen, übertragen werden. Als 
Räumlichkeiten, welche den Schutz des Hausfriedens genießen, zählt das Gesetz auf: die 
Wohnung, d. i. der Raum, welcher zur oͤrdnungsmäßigen Nachtruhe dient, Geschäftsräume, 
anderes befriedete Besitztum, worunter sowohl der freie Haushof als auch das eingehegte 
entfernte Grundstück fällt, und abgeschlossene d. h. bauuͤch begrenzte Räume, welche zu 
öffentlichem Dienst bestimmt sind. Ohne den Willen des Hausherrn darf die durch den 
Hausfrieden geschützten Räume niemand betreten. Gegen seinen Willen darf sich niemand 
darin aufhalten. Durch die bloße Aufforderung zum Entfernen wird ein ferneres Ve 
weilen zu einem rechtswidrigen. 
Wäre nun das objektiv widerrechtliche Eindringen oder Verweilen schon strafbar, 
jo würde jeder Handlungsdiener, der die fremde Wohnung in Abwesenheit des Haus— 
herrn öffnet und Waren darin niederlegt, einen Hausfriedensbruch begehen. Um der— 
artige Konsequenzen zu vermeiden, hat das Gesetz mit dem Merkmal ver Rechtswidrig⸗ 
keit das Delikt auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Taäͤter mit dem Bewußtsein 
der Rechtswidrigkeit handelt. 
Der Hausfriedensbruch ist qualifiziert, wenn er von einer mit Waffen versehenen 
Person oder von mehreren gemeinschaftlich verübt wird (S 128 Abs. 8). Den Über— 
gang vom Haus- zum Landfriedensbruch bildet die sog. Heimsuchung, d. i. der Haus— 
friedensbruch, der von einer öffentlich zusammengerotteten Menschenmenge in der Absicht 
begangen wird, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen zu verüben (8124 St. G. B.). 
I. Landfriedensbruch. Begeht die Menschenmenge tatsächlich solche Gewalttätig⸗ 
keiten, so liegt das Delikt des Landfriedensbruchs vor (8 125), das sich hierzu ver⸗ 
flüchtigt hat aus einem der bedeutendsten Verbrechen ausder Zeit des Fehderechts, in 
der es jede Störung des öffentlichen Friedens durch eine von Bewaffneie, begangene 
GBewalttat umfaßte. 
II. Landzwang. Ein Delikt, das gleichfalls seine frühere Bedeutung verloren hat, 
ist der Landzwang, worunter heute die Störung des öffentlichen Friedens durch Be— 
drohung mit einem schwereren gemeingefährlichen Verbrechen (Verbrechen i. e. S.) 
— 
Als weitere Friedensstörungen mögen nur noch angeführt werden: Aufreizung zum 
Klassenkampf (d 180 St. G.B.) und Kanzelmißbrauch (8 1302 St. G.B.), ferner Drohung 
(8241 St. G. B.), sowie Verletzung des Briefgeheimnisses (S 299 St. G.B.) und Preis- 
gebung des Advokatur- und ärztlichen Geheimnisses (8800 St. G.B.). Auch die beiden 
letzteren Delikte verdienen, obwohl sie eine gewisse Sonderstellung einnehmen, hierhin 
zerechnet zu werden, da mit ihnen nicht nur der unmittelbar Betroffee deschadiat, 
ondern auch die Rechtssicherheit der Gesellschaft gestört wirg 
z42. Verbrechen gegen Treu und Glauben im Verkehr. 
„. Gandel und Verkehr haben gewisse Beglaubigungsmittel nötig. Daraus ergibt sich 
für alle, welche im Verkehr stehen, ein Interesse daram, daß diese Beglaubigungsmittel 
der Wahrheit entsprechen. Deshalb dürtte die pubüen ßides ihre' bisweilen bestrittene
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.