Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 338 
Josephs II. Vorschrift über Kriminalverfahren (1788); Kaiser Franz' II. Gesetzbuch über 
Verbrechen und schwere Polizeiübertretungen (1803); Preußische Kriminalordnung (1805); 
Allgemeines Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern (1813). 
b) Gesetzgebungen mit reformiertem Strafverfahren: Bayrisches Gesetz, betr. Ab— 
inderungen des ... St. G.B. (1848); Preußische Verordnung über die Einführung des 
nündlichen und öffentlichen Verfahrens mit Geschworenen in Untersuchungssachen (1849), 
nebst Zusatzgesetz (1832); Braunschweigische Strafprozeßordnung 2) Thüringische 
St.P.O. (1850); Waldechsches Gesetz, die Einführung des mündlichen und öffentlichen 
Verfahrens ... betreffend (1830); Sachsen-Altenburgische St. P.O. (1854); Sächsische 
St.P.O. oddj: Oldenburgische St.P. O. (1837); Lübische St.P. O. (1862); Badische 
St.P.O. (1864); Hessische St. P.O. (1865); Preußische St. P.O. für die neuen Landesteile 
1867); Württembergische St.P.O. (1868); Hamburgische St. P.O. (1869); Bremische 
St.P.O. (1870)1. 
VI. Es bestand kein Zweifel darüber, daß auch die Reichsgesetzgebung im wesent— 
liichen bei dem reformierten Strafprozeß verharren muͤsse. Waren auch keineswegs alle 
Neuerungen, die er gebracht, zugleich auch Segnungen, war namentlich die Heranziehung 
des Laienelements ein schwerer Mißgriff, so stand doch fest, daß, alles in allem genommen, 
der neue Prozeß einen Fortschritt über die gemeinrechtliche Zeit darstellte. So standen 
auch die Entwürfe des Bundesrats aus den Jahren 1878 und 1874 durchaus auf dem 
Boden des reformierten Prozesses und nicht minder die Beratungen des Reichstages 
äber diese Entwürfe. Zweifel und Meinungsverschiedenheiten tauchten freilich trotz dieser 
zrundsätzlichen Übereinstimmung in großer Zahl auf, besonders über die Frage, ob die 
ichwersten Verbrechensfälle von Schwurgerichten oder aber von sog. großen Schöffengerichten 
abgeurteilt werden sollten. Zusammen mit den übrigen „Reichsjustizgesetzen“ kam schließ— 
lich die Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich zustande. Sie trägt 
das Publikationsdatum des 1. Februar 1877; in Kraft getreten ist sie am 1. Oktober 
1879. Die Materialien zur St.P. O. sind enthalten in der Hahnschen Publikation „Die 
gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen“, Berlin 1877 ff. 
Gegenüber der lex lata haben sich seither aber, und zwar schon seit den ersten 
Jahren nach Einführung des Gesetzes, Wünsche nach weiterer, umfassender Reform erhoben, 
ganz besonders nach Einführung der Berufung im Strafprozeß. Zu einem Resultat hat 
diese Reformbewegung, wiewohl die verbündeten Regierungen ihr schon mehrfach durch 
Vorlegung von Entwuͤrfen entgegengekommen sind, bisher nicht geführt; lediglich die Ent— 
chädigung unschuldig Bestrafter ist erzielt worden (R. Ges. vom 20. Mai 1898) und 
aeuerdings die Beseitigung der Praxis, die hinsichtlich der Preßdelikte zu einem „fliegenden“ 
»der „ambulanten“ Gerichtsstand gelangt war (R. Ges. vom 7. Juni 1902; s. unten 8 14). 
8 3. Die Rechtsquellen, das Maß ihrer Geltung und ihre Auslegung. 
Literatur: Triepel, Völkerrecht und Landesrecht (18099); Posener, Das deutsche Reichsrecht 
Verhältnis zum Landesrecht (1900); Arndt in der Zeitschr. f. Str.R.W. Bd. XXII, S. 371: 
nschütz, ebenda S. 499. 
. Die Quellen des deutschen Strafprozeßrechts sind keine anderen als die des 
deutschen Rechts überhaupt. Das will sagen: 
1. Deuͤtsches Strafprozeßrecht ist nur dasjenige, das von einheimischen recht⸗ 
bildenden Faktoren herstammt. Das Völkerrecht als solches bleibt ebenso wie alles aus— 
ündische Strafprozeßrecht außer Betracht (gl. unten 8,411); Staatsverträge sind Quelle 
deutschen Strafprozeßrechts nur insoweit, als sie durch Publikation nach innen gesetzes— 
1Vgl. Häberlin, Sammlung der neuen deutschen Strafprozeßordnungen (1852 1853); 
Sundelin' Saumlung der neueren deuschen Gesehe über Gerichtsverfassung und Strafverfahren (1861).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.