2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 338
Josephs II. Vorschrift über Kriminalverfahren (1788); Kaiser Franz' II. Gesetzbuch über
Verbrechen und schwere Polizeiübertretungen (1803); Preußische Kriminalordnung (1805);
Allgemeines Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern (1813).
b) Gesetzgebungen mit reformiertem Strafverfahren: Bayrisches Gesetz, betr. Ab—
inderungen des ... St. G.B. (1848); Preußische Verordnung über die Einführung des
nündlichen und öffentlichen Verfahrens mit Geschworenen in Untersuchungssachen (1849),
nebst Zusatzgesetz (1832); Braunschweigische Strafprozeßordnung 2) Thüringische
St.P.O. (1850); Waldechsches Gesetz, die Einführung des mündlichen und öffentlichen
Verfahrens ... betreffend (1830); Sachsen-Altenburgische St. P.O. (1854); Sächsische
St.P.O. oddj: Oldenburgische St.P. O. (1837); Lübische St.P. O. (1862); Badische
St.P.O. (1864); Hessische St. P.O. (1865); Preußische St. P.O. für die neuen Landesteile
1867); Württembergische St.P.O. (1868); Hamburgische St. P.O. (1869); Bremische
St.P.O. (1870)1.
VI. Es bestand kein Zweifel darüber, daß auch die Reichsgesetzgebung im wesent—
liichen bei dem reformierten Strafprozeß verharren muͤsse. Waren auch keineswegs alle
Neuerungen, die er gebracht, zugleich auch Segnungen, war namentlich die Heranziehung
des Laienelements ein schwerer Mißgriff, so stand doch fest, daß, alles in allem genommen,
der neue Prozeß einen Fortschritt über die gemeinrechtliche Zeit darstellte. So standen
auch die Entwürfe des Bundesrats aus den Jahren 1878 und 1874 durchaus auf dem
Boden des reformierten Prozesses und nicht minder die Beratungen des Reichstages
äber diese Entwürfe. Zweifel und Meinungsverschiedenheiten tauchten freilich trotz dieser
zrundsätzlichen Übereinstimmung in großer Zahl auf, besonders über die Frage, ob die
ichwersten Verbrechensfälle von Schwurgerichten oder aber von sog. großen Schöffengerichten
abgeurteilt werden sollten. Zusammen mit den übrigen „Reichsjustizgesetzen“ kam schließ—
lich die Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich zustande. Sie trägt
das Publikationsdatum des 1. Februar 1877; in Kraft getreten ist sie am 1. Oktober
1879. Die Materialien zur St.P. O. sind enthalten in der Hahnschen Publikation „Die
gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen“, Berlin 1877 ff.
Gegenüber der lex lata haben sich seither aber, und zwar schon seit den ersten
Jahren nach Einführung des Gesetzes, Wünsche nach weiterer, umfassender Reform erhoben,
ganz besonders nach Einführung der Berufung im Strafprozeß. Zu einem Resultat hat
diese Reformbewegung, wiewohl die verbündeten Regierungen ihr schon mehrfach durch
Vorlegung von Entwuͤrfen entgegengekommen sind, bisher nicht geführt; lediglich die Ent—
chädigung unschuldig Bestrafter ist erzielt worden (R. Ges. vom 20. Mai 1898) und
aeuerdings die Beseitigung der Praxis, die hinsichtlich der Preßdelikte zu einem „fliegenden“
»der „ambulanten“ Gerichtsstand gelangt war (R. Ges. vom 7. Juni 1902; s. unten 8 14).
8 3. Die Rechtsquellen, das Maß ihrer Geltung und ihre Auslegung.
Literatur: Triepel, Völkerrecht und Landesrecht (18099); Posener, Das deutsche Reichsrecht
Verhältnis zum Landesrecht (1900); Arndt in der Zeitschr. f. Str.R.W. Bd. XXII, S. 371:
nschütz, ebenda S. 499.
. Die Quellen des deutschen Strafprozeßrechts sind keine anderen als die des
deutschen Rechts überhaupt. Das will sagen:
1. Deuͤtsches Strafprozeßrecht ist nur dasjenige, das von einheimischen recht⸗
bildenden Faktoren herstammt. Das Völkerrecht als solches bleibt ebenso wie alles aus—
ündische Strafprozeßrecht außer Betracht (gl. unten 8,411); Staatsverträge sind Quelle
deutschen Strafprozeßrechts nur insoweit, als sie durch Publikation nach innen gesetzes—
1Vgl. Häberlin, Sammlung der neuen deutschen Strafprozeßordnungen (1852 1853);
Sundelin' Saumlung der neueren deuschen Gesehe über Gerichtsverfassung und Strafverfahren (1861).