2. E. Beling Strafprozeßrecht. 363
die denkbar innigste Beziehung zu setzen, die Beweismittel, die der Wahrheitsquelle am
nächsten stehen, unmittelbar auf seine Sinneswahnehmung wirken zu lassen (vgl. F 249
St. P.O.). Ist freilich die unmittelbare Beweiserhebung nach den Umständen des Falles
nicht möglich, so muß, ohne daß dem Prinzip dadurch Abbruch geschähe, mittelbare
Beweiserhebung genügen (vgl. 88 260 Abs. 1 und 8, 282 Abs. 1 St.P.O.). Auch
kann neben der unmittelbaren Beweiserhebung, z. B. zur Kontrolle, eine mittelbare
vorgenommen werden (vgl. 88 252 Abs. 2, 258 Abs. 1 und 2 St.P.O.).
Das Unmittelbarkeitsprinzip gilt aber nicht mit für die sächlichen Beweismittel.
Weitere Ausnahmen vom Prinzip enthält die St. P.O. z. B. in 88 260 Abs. 2, 71,
49, 286.
II. Das Prinzip der Mündlichkeit (im Gegensatz zu dem im gemeinrechtlichen
Inquisitionsprozeß ausgeprägten Prinzip der Schriftlichkeit mit der Devise: Quod non in
actis, non est in mundo) verlangt, daß alle im Prozeß Auftretenden sich des gesprochenen
Wortes bedienen. Dieses Prinzip beherrscht heute die Hauptverhandlung (88 228,
242, 257 St. P.O.); im übrigen gilt in weitem Umfange Schriftlichkeit, z. B. für die
Erhebung der Anklage, die Eröffnung des Hauptverfahrens, Einlegung von Rechtsmitteln.
Keine Ausnahme vom Mündlichkeitsprinzip ist die Protokollierung der Vorgänge
der Hauptverhandlung; diese dient nur dazu, den Beweis des gesprochenen Wortes für
die Zukunft festzuhalten.
III. Der heutige Strafprozeß steht unter der Herrschaft des Konzentrations-
prinzips, insofern das Urteil auf Grund einer Hauptverhandlung, in welche alle
maßgebenden Prozeßhandlungen zusammengedrängt sind, ergeht (vgl. 88 228, 267 Satz 1
St. P.O.). (Gegensatz zum Zivilprozeß, wo die „mündliche Verhandlung“ in einer ganzen
Reihe von auseinander liegenden Terminen vor sich gehen kann.) Die Hauptverhandlung
ist daher nicht zerlegbar. Es können zwar kürzere „Ünterbrechungen“ (höchstens von drei
Tagen, 8 228 St. P.O.), 8 227 Satz 2, unbeschadet der Einheitlichkeit der Hauptverhandlung
angeordnet werden, dagegen ist eine „Aussetzung“ der Hauptverhandlung (8 227 Satz 1)
gleichbedeutend mit Annullierung der bisher vorgenommenen Teile der Hauptverhandlung;
eine abgebrochene Hauptverhandlung ist nicht fortsetzbar; in dem neuen Termin muß völlig
von neuem begonnen werden (8 228 a. E.). Dies deswegen, weil längere Pausen in
der Hauptverhandlung leicht dahin führen, daß inzwischen Verhandeltes dem Gedächtnis
entschwindet. Auf denselben Grundgedanken geht die Bestimmung zurück, daß die Urteils-
⸗erkündung regulär sofort am Schluß der Hauptverhandlung, äußerstenfalls aber eine
Woche nachher stattfinden muß (F 267 St. P.O.).
In gewissem Sinne durchbrochen wird der Grundsatz der Konzentration durch die
sog. kommissarische oder stellvertretende Beweisaufnahme (88 222-224,
232 Abs. 2 St. P.O.). Hier handelt es sich um Beweiserhebungen, die aus der Haupt—
verhandlung heraus in das Stadium der „Vorbereitung der Hauptverhandlung“ verlegt
werden. Formell wird freilich der Zusammenhang dadurch aufrechterhalten, daß in der
Hauptverhandlung die Protokolle über die kommissarisch erzielten Aussagen verlesen werden.
8 26. E. Das VBrinzip der Offentlichkeit.
Literatur: Feuerbach, Betrachtungen über Offentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeits—
pflege (1821); Hepp, Antklageschaft, Offentlichkeit und Muͤndlichkeit des Sirafverfahrens, (1842);
Misttermaiser, Mündlichteit, Anklageprincip, Offentlichkeit und Geschworenengericht (1845); Gneist,
Bier Fragen (1874) 88 ff. Kleinferler, Das Reichsgesetß betr. die unter Ausschluß der ffentlich—
teit stattfindenden Gerichtsverhandlungen, erläutert (188)3 Rlemm, d (1888); Kleinmfeller,
Gerichtssaac Bd, XXIXGS 417, Fid, Golid. Arch Bo. XXXVI'S. 836; Zenk, Die Offentlich-
keit im Militärstrafprozeß, 2. Aufl. (18096).
J. Im Gegensatz zu dem Grundsatz der Heimlichkeit des gemeinrechtlichen Inquisitions⸗
prozesses gilt heute der Grundsatz der ffentlichkeit, wonach das unbeteiligte Publikum
unbestimmt, welche und wie viele Personen) Zutritt zur Hauptverhandlung hat
(8470 6. B. G. 88 281, 288 Abs. 2 St. P. O.; val. daneben 88 45, 91 G. V. G., 8 280
Abs. 2 St. P.O.).