2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 365
II. Die Pflichten der Parteien sind scharf umrissen; sie reichen nicht weiter als
im Gesetz genau statuiert ist. Übrigens sind hier wie in allen Disziplinen des Rechts
die echten Pflichten scharf zu scheiden von den bloßen Berechtigungsbedingungen, bei denen
die Handlung ganz in das Belieben der Partei gestellt ist, und die Partei im Falle des
Nichthandelns lediglich gewisser Vorteile verlustig geht (z. B. Ablehnung eines Richters
ist notwendig zur Erhaltung des Revisionsgrundes nach 8778 St. P.O., aber „verpflichtet“
ist die Partei zur Ablehnung nicht).
Unter den Rechten der Parteien ist von allgemeinerer Bedeutung das Recht auf
rechtliches Gehör. Andiatur et altera pars. Deshalb darf
1. grundsätzlich kein Prozeß über den Kopf einer Partei hinweg stattfinden (Aus⸗
aahmen unten 8 67).
2. Es besteht sog. Parteiöffentlichkeit, d. h. die Parteien haben das Recht auf An—
vesenheit bei den wichtigsten Prozeßakten: 8 225 St. P.O. (Ausnahmen: 88 246, 801
St.P.D. 8 178 G. B. G); 88 228, 191, 167 St. P. O.
3. Vor jeder Entscheidung des Gerichts, sowie im unmittelbaren Anschluß an ge—
wisse Prozeßakte (Beweiserhebung u. s. w.) sind die Parteien (regelmäßig beide) zu
hören (88 88, 132, 185, 186, 190, 242 Abs. 8, 266-258; 122; 264, 265;
3778 StP. O.).
Nicht sowohl eine Verleugnung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs als viel⸗
mehr eine bloße Verschiebung des Zeitpunktes der Verstattung zum rechtlichen Gehör
bedeutet die Zulassung des Mahnverfahrens (unten 8 65). Kommt hier der Beschuldigte
auch vor Erlaß des Strafbefehls (der Strafverfügung, des Strafbescheids) nicht oder
nicht voll zu Worte, so eröffnet sich ihm doch die Möglichkeit, nachträglich alles Zweck⸗
dienliche zur Geltung zu bringen; seine bloße Erklärung, sich nicht bei dem Strafbefehl
(der Strafverfügung, dem Strafbescheid) beruhigen zu wollen, setzt, wofern sie nur frist⸗
und formgerecht erfolgte, den Strafbefehl (die Strafverfügung, den Strafbescheid) außer
Qroaft. Gelegenheit, voll zum rechtlichen Gehör verstattet zu werden, hat also auch hier
der Beschuldigte in vollem Umfange; es liegt nur an ihm, wenn es nicht zur vollen
Entfaltung der Parteirechte kommt.
II. u. Die Staatsanwaltschaft hat keine einseitige Parteistellung contra
reum, sondern sie hat sich ganz auf den objektiven Standpunkt zu stellen — hat
sie doch das Staatsinteresse zu wahren, welches ungerechtfertigten Verurteilungen durchaus
widerftrebt — und ist daher auch verpflichtet und berechtigt, im Sinne der Entlastung
und Freisprechung des Beschuldigten zu wirken (vgl. z. B. 88 158 Abs. 2, 338 Abs. 2
St. P.O.).
2.“ Soweit es sich um die Staatsklage (offentliche Klage) handelt, hat die Staats—
anwaltschaft ein Klagemonopol, 8 152 Abs. 1 St. P. O. (Ausnahme 8 464).
3 Es gilt Legalitärs-, nicht Opportunitäts prinzip, d. h. die Staats-
anwaltschaft muß einschreiten, wenn die materiell und prozeßrechtlichen Voraussetzungen
dafür vorhanden sind (K 152 Abs. 2 St. P.O.). Lehnt die Staatsanwaltschaft die Klage—
erhebung ab, so kann der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, ein gerichtliches
Klagepruͤfungsverfahren herbeiführen, 88 170 -178 St. P.O., unten 8 32 (nicht aber
kann er, abgesehen von den Privatklagefallen, als Kläger das Gericht anrufen).
Das Legalitätsprinzip wird durch einzelne Ausnahmen durchbrochen, kraft deren
es auf die (pflichtmäßig zu beurteilende) Opportunität der Strafverfolgung an—
kommt, nämlich:
a) Bei den privatklagefähigen Delikten hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob
die Staatsklage im öffentlichen Interesse liegt (6 416 St. P.O., 8 12 Wett⸗
bewerbsgesetzes vom 27. Mai 1886).
d) Bei Auslandsdelikten „kann“ — muß also nicht — eingeschritten werden, so—
weit 88 4, 37 St. G.B. in Betracht kommen (anders 3. B. 8 298 u. s. w.
St. G. B.).
) Ein Muoed Verfahren braucht, wo die Einziehung bezw. Unbrauchbarmachung
ur fatultatio ist, nicht eingeleitet zu werden (F42 St. G. B., 8 477 St. P. O.).