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III. Strafrecht.
darf sich bei der sich anreihenden weiterschreitenden Abstimmung nicht nur nicht weigern,
zu votieren, sondern hat fich dabei sogar auf den Standpunkt der Majorität zu stellen,
sonst hätte ja die Fragentrennung keinen Zweck. Durchaus ausgeschlossen ist eine Ab—
stimmung über abstrakte Rechtsfragen. Die Rechtsauffassung der Richter ist ein untrenn—
bares Element der Gesamtentscheibdung; will von fünf Richtern einer freisprechen, weil
er den „untauglichen Versuch“ nicht für Versuch im Sinne des St.G.B. hält, und ein
zweiter deshalb, weil er den Angeklagten für nicht identisch mit dem Täter hält, so ist
freizusprechen (bei Sondererledigung der Rechtsfrage würde man zu dem entgegen⸗
zesetzten Ergebnis gelangen).
IV. Urteile sind stets zu verkünden (d 267 St. P.O.), und zwar durch Verlesung
der Urteilsformel und Mitteilung der Gründe. An Beteiligte, die etwa bei der Ver—
kündung nicht zugegen waren, erfolgt außerdem Zustellung (98 234, 268). Andere
Entscheidungen sind Anwesenden zu verkünden, Nichtanwesenden' zuzuftellen (88 85 ff.
St. P.O.).
V. Urteilen sind stets Gründe beizugeben (8 266 St. P.O.), anderen Entscheidungen
dann, wenn sie durch ein Rechtsmittel anfechtbar sind oder einen Antrag ablehnen
(8 34 St. P. O.).
VI. Jedes Urteil ist schriftlich abzusetzen (F 275 St. P.O.). Die Urteilsurkunde
enthält den Kopf oder Urtelseingang (das Rubrum, d. i. die Angabe der Strafsache; die
Bezeichnung des Sitzungstages; die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der
Staatsanwaltschaft und des Gerichtsschreibers, die an der Sitzung teilgenommen haben),
den Tenor oder entscheidenden Teil, die Gruünde und die Unterschrift der Richter. Die
Gründe speziell müssen im allgemeinen die Tat- und die Rechtsfrageentscheidung erkennen
lassen; detaillierte Bestimmungen sind enthalten in 8 266 St. P.O. Eine Mitteilung
über die Beweiswürdigung verlangt 8 266 nicht, es entspricht aber der Billigkeit, daß
das Urteil auch über diesen Punkt Rechenschaft ablegt, wie dies auch regelmäßig in der
Praxis geschieht. Wenn behauptet worden ist, daß sich die Anführung der Beweisgründe
durch das Prinzip der freien Beweiswürdigung verbiete, so ist dabei verkannt, daß auch
die „freie“ Beweiswürdigung eine durch Vernunftgründe gebundene ist und das Gericht
sich keineswegs bei Feststellung einer Tatsache einem nebechaften Gefühl überlassen darf
(s. oben 8585 1Abs. 2).
VII. Das gültig gefällte Urteil ist für das Gericht, das es gefällt hat, bindend,
unwiderruflich (Dessaifierungsprinzip). Nur unter ganz besonderen Voraus⸗
etzungen, insonderheit bei Wiederaufnahme des Verfahrens, dann ein Gericht ein von
hm gefälltes Urteil aufheben. Gleiches gilt für prozeßerledigende Beschlüsse und Ver—
ügungen.
838.
8) Die Rechtskraft insbesondere.
Literatur: Küßner, Goltd. Arch. Bd. III S. 1983: A. Bexnex das. S. 472; Derselbe
im Gerichtssaal 1866 S. 31; Ortloff in Goltd. Arch. Bd. XXVI S. 186; Heffter, Non bis in
idem (1878); Glaser, Verbrauch der Strafklage, in Grünhuts Ztschr. Bd. XIIS. 303; Lammasch,
Gerichtssaal 1880 S. 13 Max Berner, Ne dis in iden 1801); Glücksmann, Rechtskraft der
strafproz . Entscheidung über Einziehung u w (18688); Herschel, 3 (1899); Krosjchel, Gerichts⸗
aal Bd. LIII S. 408; Farn bacher, Gerichtssaal Bd. Tiv' 86; Heinsheimer, Zischr. f
Str.R.W. Bd XX S. 864: Barbarino, Rechtskraft des Strafurteils (Siss. 1908)
. Formelle Rechtskraft — Unumstoßbarkeit einer Entscheidung im Rahmen
des Prozesses — kommt solchen Entscheidungen zu, die weder durch einen ordentlichen
Rechtsbehelf von den Beteiligten angefochten, noch vom Gericht in normaler Weise ex
offieio abgeändert werden können; in Rechtskraft erwachsen des weiteren solche Ent⸗
scheidungen, die von vornherein mittelft eines befristeren ordentlichen Rechtsbehelfs anfecht⸗
bar waren, wenn entweder die Anfechtungsfrist unbenutzt verflossen ist, oder der eingelegte
Rechtsbehelf, ohne Erfolg gehabt zu haben, seine Erledigung gefunden hat.
Die Rechtskraft ist rine abfo“! ute, wenn die Entscheidung von niemandem und