Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 
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8 53. 
e) Die Entscheidung des Gerichts über die Anklage. 
Literatur: Glaser in Grünhuts Ztschr. Bd. VII S. 789 (1880). 
Die Anklageschrift ist (außer in den Fällen, in denen es sich um Eröffnung des 
hHauptverfahrens vor dem Schöffengericht oder um Überweisung der Sache an das Schoffen— 
gericht handelt) zunächst vom Gericht dem Angeschuldigten zur Erklärung darüber zuzu— 
stellen, ob er eine Voruntersuchung oder die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor 
der Hauptverhandlung beantragen, oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Haupt— 
oerfahrens vorbringen wolle (K 199 St. P. O.). Sog. Zwischenverfahren. 
Über die unter Anklage gestellte Tat in der Richtung gegen den Angeschuldigten 
entscheidet sodann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. 
1. a) Kommt das Gericht zu der Überzeugung, daß hinreichender Verdacht für 
das Bestehen des Strafanspruchs vorliegt, und hält es alle Prozeßvoraussetzungen 
für gegeben, so beschließt es die Eröffnung des Hauptverfahrens: Eröffnungs- 
beschluß (88 201, 205, 207 St. P.D., vgl. 8 750 G. V.G.). 
Ausnahmsweise kann trotz Zutreffens dieser Voraussetzungen eine Strafsache durch 
Einstellung des Verfahrens ausgeschaltet werden, wenn sie mit einer anderen, in 
der das Hauptverfahren eröffnet wird, wegen Realkonkurrenz verbunden ist, und 
für die Strafe die Feststellung des Falles unwesentlich erscheint (G 208 St. P. O.). 
2. Reicht der Verdacht zur genügenden Belastung des Angeschuldigten nicht hin, 
sehlt eine Bedingung der Strafbaͤrkeit oder eine Prozeßvoraussetzung, so beschließt das Gericht 
a) regelmäßig die Einstellung des Verfahrens unter Ablehnung des klägerischen 
Antrages auf Eröffnung (8 202 St. P.O.), Nichteröffnungsbeschluß. Ein 
derartiger Beschluß muß so abgefaßt werden, daß daraus hervorgeht, ob die Ein— 
stellung auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht. 
Wenn es sich nur um Abwesenheit des Angeschuldigten oder derzeitige Geistes— 
krankheit desselben handelt, kann vorläufige Einstellung des Verfahrens be— 
schlossen werden (9 203 St. P. O.). 
3. Erscheint noch weitere Aufklärung der Sache erforderlich, so ergeht zunächst ein 
Zwischenbeschluß, es wird 
a) Eröffnung einer Voruntersuchung, insoweit solche zulässig ist (unten F 84) und das 
Gericht sie für notwendig (unten 8 541, 1) oder zwedmäßig hält, oder 
b) Erhebung einzelner Beweise (durch einen beauftragten oder ersuchten Richter) be— 
schlossen (ßF 200 St. P. O.); nach Erledigung erfolgt sodann Beschluß wie ad 1 oder 2. 
III. Insoweit das Gericht den in Gemäßheit des 8 199 St. P.O. (oben I) gestellten 
Anträgen des Angeschuldigten nicht stattgibt, muß durch einen Nebenbeschluß eine aus— 
rückliche Ablehnung derselben erfolgen. Gegebenenfalls verbindet sich ferner mit dem 
Eröffnungsbeschluß die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. 
IV. Der Eröffnungsbeschluß ist notwendige Prozeßvoraussetzung für Hauptverfahren 
und Hauptverhandlung. Dieser Satz erleidet zwei Durchbrechungen: 
a) Fall des sog. summarischen Verfahrens (S 211 St. P.O.): vor dem Schöffen⸗— 
gericht kann ohne Eröffnungsbeschluß zur Hauptverhandlung geschritten werden, wenn 
der Beschuldigte entweder sich freiwillig stellt oder infolge einer vorläufigen Fest— 
aahme dem Gerichte vorgeführt oder nur wegen Übertretung verfolgt wird des⸗ 
gleichen kommt der Eröffnungsbeschluß in Wegfall bei der schoͤffenlosen amtsrichter— 
lichen Hauptverhandlung (8 211 Abs. 2 St.P. O.). 
Fall der sog. Incidentanklage (s 265 St. P.O.): bei Realkonkurrenz kann, 
venn wegen der einen Tat das Hauptverfahren eröffnet worden ist, die andere 
Tat auf mündlich in der Hauptverhandlung erhobene Klage sofort ohne Eröffnungs⸗ 
bdeschluß mit abgeurteilt werden.
	        
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