Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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III. Strafrecht. 
Bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten trotz ordnungsmäßiger Ladung 
kann verhandelt werden, wenn es sich um eine nur mit Geldstrafe, Haft oder Ein— 
ziehung (einzeln oder kumulativ) bedrohte Tat handelt (d 281 St. P.O.). 
Von der Pflicht zum Erscheinen kannder Angeklagte durch Gerichtsbeschluß dis— 
oensiert werden, wenn er dies beantragt und sein Aufenthalt vom Haupt⸗ 
verhandlungsorte weit entfernt ist, auch voraussichtlich keine andere Strafe als 
Freiheitsstrafe bis sechs Wochen oder Geldstrafe oder Einziehung (einzeln oder 
kumuliert) zu erwarten steht. Ist Dispens erfolgt, so kann ohne den Angeklagten 
oerhandelt werden, sofern er kommissarisch oder im Vorverfahren richterlich als 
Beschuldigter vernommen worden ist (8 282 St. P.O.). 
In allen diesen Absenzfällen weicht aber die Gestaltung der Hauptverhandlung in 
nichts ab von der Präsenzverhandlung, nur daß natürlich die persönliche Anhörung des 
Angeklagten hinwegfällt. Kontumazialcharakter nimmt das Verfahren in keinem Punkte 
an. Es gilt also keineswegs ein Satz wie der des Code d'instr crim. art. 186. „Si 
le prévenu ne comparatt pas, il ver jugé par défaut“ (im Verfahren vor den Zucht⸗ 
polizeigerichten), oder wie der der Zivilprozeßordnung 8 831. „Beantragt der Kläger gegen 
den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Verfäumnis— 
urteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden an— 
zunehmen. Soweit dasselbe den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrage zu er— 
kennen. ...“ Vielmehr wird die Beweisaufnahme ganz in der gewöhnlichen Weise durch⸗ 
geführt, und lediglich nach ihrem Ausfall richtet sich der Inhalt des Absenzurteils. 
Die Leitung der Hauptverhandlung liegt in der Hand des Vorsitzenden, und mit 
ihr die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme (8 237 St. P.O.). Durch 
diese Vorschrift ist der Hauptverhandlung volle Einheitlichkeit gesichert. Die St. P.O. hat 
— und zwar mit Recht — aus dem Klageformprinzip nicht die Konsequenz gezogen, daß 
der Hauptverhandlung der Typus einer Parteienverhandluͤng aufgedruͤt werben müsse, 
vielmehr die Klageform, die ja doch eben nur Form ist, dem Interesse an Klarheit und 
zielbewußter Erforschung der Wahrheit geopfert. Den berechtigten Interessen der Parteien 
ist dadurch Rechnung getragen, daß sie nicht allein fortwährend zu hören sind (J 256), 
sondern ihnen auch zu geftatten ist, Zeugen und Sachverständigen Fragen vorzulegen 
(8 238). Zudem haͤt die St.P.O. dem „Kreuzverhör“ des englischen Rechts in der 
Weise Raum gegeben, daß „die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem 
Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem 
Verteidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen“ ist 
(8 288 St. P. O.). Diese Bestimmung gehört aber zu den gänzlich abgestorbenen Sätzen 
der St. P.O. oder richtiger sie hat niemals Leben empfangen.“ Vie Erwägungen, denen 
sie ihre Entstehung verdaͤnkte, erwiesen sich als stark doktrinär, die Praris hat fich mit 
dem Kreuzverhor nicht befreundet, — und es ist gut so! 
In der Leitungsgewalt ift der Vorsitzende souverän. Nur muß er beisitzenden 
Richtern, Schöffen und Geschworenen gestatten, durch Fragen an die Zeugen und Sach— 
erständigen mit einzugreifen, nachdem er selbst die Vernehmung beendet hat (8 239 
St.P.O.), und durch Gerichtsbeschluß können die Maßregeln des Vorsitzenden, infoweit 
fie gesetzlich unzulässig sind, inhibiert werden (9 287 Abs. 2; vgl. 8 241). 
Die Signatur der strafprozessualen Hauptverhandlung ist demnach von der der zivil⸗ 
prozessualen mündlichen Verhandlung“ insofern wesentlich verschieden, als im Strafprozeß 
das eigentlich verhandelnde Subjekt nicht die Parteien sind, sich also die Prozeßhandlungen 
nicht an den Parteivortrag als ihren Mittelpunkt angliedern, sondern vielmehr das 
richterliche Handeln den Wittelpunkt bildet. Dies ist die natürliche Folge der Instruktions— 
marime (oben 8 24). Deshalb wird auch die Hauptverhandlung von vornherein nicht 
auf die Anklage, sondern auf den gerichtlichen Eröffnungsbeschluß als ihr Fundament 
gestellt. Ein einleitender Anklagevortrag durch den Ankläger (wie ihn der Vode d!instr. 
eriminelle art. 815 kennt) fehlt im deutschen Recht, ebenso natürlich auch ein Defensiv⸗ 
vortrag des Beschuldigten? eine Regelung! die Nit Rücksicht auf die daburch verbürgte 
größere Objektivität der Verhandlung durchaus beifallswert rscheint
	        
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