Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 33 
. B. G. B. bestimmt, daß persönliche Rechtsbeziehungen deutscher Ehegatten zu einander 
nach den deutschen Gesetzen beurteilt werden sollen, auch wenn die Ehegatten im Auslande 
wohnen; die Ehefrau, die Deutsche geblieben ist, während der Mann die deutsche Reichs— 
angehörigkeit verloren hat, soll, was die persönlichen Beziehungen betrifft, ihr deutsches 
Recht behalten. Über die persönlichen Beziehungen ausländischer Ehegatten enthält das 
E.G. eine ausdrückliche Bestimmung nicht. 
Zu den persönlichen Rechtsbeziehungen ist auch die Alimentationspflicht zu 
rechnen. Bei Verschiedenheit des perfönlichen Rechts der Ehegatten wird sie nur soweit 
anzuerkennn sein, als dies nach dem einen wie nach dem anderen Gesetze der Fall ist. 
8 29. Ehescheidung. Aus dem oben 8 28 angegebenen Prinzipe folgt hier un— 
mittelbar die Anwendung lediglich das Personalstatuts der Ehegatten. Andererseits aber 
sann, da bei der Ehescheidung es sich um unmittelbare Verwirklichung auch sittlicher Grund⸗ 
ätze handelt, der Richter auf die Ehescheidung auch nur sein eigenes Gesetz oder ein für 
den fraglichen Fall mit der lex fori übereinstimmendes Gesetz anwenden. Der Wider⸗ 
treit löst sich dadurch, daß man für die Ehescheidung eine exklusive Zustän digkeit des 
heimatlichen Gerichts der Ehegatten annimmt und ausnahmsweise eine Ehescheidung durch 
die Gerichte eines anderen Staates nur dann für zuläfsig erklärt, wenn für den frag⸗ 
iichen Fall auch das heimatliche Gesetz der Ehegatten die Scheidung gestatiet. So ins— 
besondere das E.G. 3. B. G. B.. Art. 17, Abs. J und 4 
8 30. Verhältnis von Eltern und Kindern. In Betreff des Verhält— 
nisses zwischen Eltern und Kindern muß das Personalstatut der Eltern also regelmäßig 
des Vaters entscheiden, so insbesondere uͤber die Alimentationspflicht. Die Frage 
der ehelichen Geburt muß abhängen von dem heimatlichen Gesetze des angeblichen Voters: 
zs fragt sich eben, ob das Kindder Familie dieser Person angehöre. Auch die besonders 
vichtigen Präsumtionen für oder gegen die Annahme der ehelichen Erzeugung sind nach 
demselben Rechte zu beurteilen (vgl unten das Prozeßrecht). Dasselbe muß auch für die 
nachfolgende Legitimatidn eines unehelichen Kindes gelten; wenn jedoch das Kind 
einem anderen Staate angehört als demjenigen, welchem der Vater angehört, so wird 
es notwendig sein, daß die Legitimation auch in Übereinstimmung mit den Gesetzen jenes 
ersteren Staates erfolge. Das Verhältnis eines unehelichen Kindes zur Mutter ist nach 
dem Personalstatut der Mutter zu beurteilen. 
Diesen Sätzen sind die Beftimmungen des E.G. z. B. G.B. Art. 18—22 im 
wesentlichen konform; doch spricht das Gesetz auch hier nur von den Fullen, in denen 
der Vater, beziehungsweise die Mutter die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt, und es 
oll das Rechtsverhälinis eines dem Deutschen Reiche angehörenden Kindes zu den Eltern 
immer nach den deutschen Gesetzen beurteilt werden, wenn die Eltern früher Deutsche 
waren. Diese letzere, selbstverständlich für den deutschen Richter maßgebende Bestimmung 
wird aber bei einein Widerstreit der Gesetzgebung, der nach dem Austritt aus dem 
deutschen Reichsverbande der Vater (bezw. die Mutter) unterworfen ist, sich schwerlich 
realisieren lassen, insbesondere soweit Rechte des Vaters am Vermögen des Kindes in 
Betracht kommen; die Rechte des Vaters am Vermögen der seiner Gewalt unterworfenen 
Kinder müssen der richtigen Ansicht zufolge nach deren heimatlichen Gesetze beurteilt werden, 
and zwar nach dem Gesetze derjenigen Staatsangehörigkeit, wolche zur Zeit der fraglichen 
Erwerbung bestand. Eine Underänderlichkeit, wie solche für das eheüche Guͤterrecht zu 
behaupten ist, kann hier der richtigen Ansicht nach nicht Platz greifen, wenngleich die an 
einzelnen Vermögensbestandteilen bereits begründeten Rechte fortbestehen müssen. 
In England und Nordamerika will man auch jetzt noch die Wirkungen der in 
Gemäßheit der lex domicilii begründeten Familienverhältnisse in Bezug auf Grundbesitz 
nicht anerkennen; man will dielmehr, wie die Rechte des Mannes am Vermögen der 
Frau, so auch die Rechte des Vaters am (unbeweglichen) Vermögen der Kinder nuͤr nach 
der Jex rei sitas beurteilen und leugnet auch die Wirkungen der im Auslande (nach det 
ox domieilii) erfolgten Legitimation für Successionen in englisches bezw. nordamerkanisches 
Fneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb 1. Auft. 8p 11
	        
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