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III. Strafrecht.
gesetzbuch nur übrig, die Vorschriften des letzteren, wie sie für lebenslängliche Zuchthausstrafe
und Festungshaft gelten, zur entsprechenden Anwendung (82 M.St.G. B.) zu bringen. —
Im übrigen weicht das Militärstrafgesetzbuch (F46) von dem bürgerlichen Strafgesetzbuch
(8 45) insofern ab, als, wenn neben ver Strafe des vollendeten Verbrechens oder Ver⸗
gehens militärische Ehrenstrafen geboten sind (z. B. bei Fahnenflucht: 8 74), sie beim
Versuche nicht geboten, sondern nur zulässig sind.
III. Teilnahme. Sind Vorgesetzte und Untergebene Teilnehmer an einer
aund derselben Straftat, so genügen die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze nicht
durchweg. Zwar bewirkt der Grundsatz des 8 50 des bürgerlichen Strafgesetzbuchs auch
hier im allgemeinen, daß jeder der Teilnehmer, insbesondere auch der Vorgesetzie, nach
dem Maße seiner Verantwortlichkeit bestraft wird. Sofern jedoch die Einwirkung des
Vorgesetzten auf den Untergebenen unter Mißbrauch der Dienstgewalt oder der dienstlichen
Stellung erfolgt, stellt sich die Handlung vom militärstrafrechtlichen Standpunkt aus als
eine solche von erhöhter Strafbarkeit dar. Eine solche Einwirkung des Vorgesetzten
kann erfolgen durch Erteilen eines Befehls in Dienstsachen oder durch andere Mitktel,
wie Überredung u. s. w. Liegt ein Befehl nicht vor, so wird der angestiftete Unter⸗
gebene nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen für die von ihm begangene
Tat — der Vorgesetzte als Anstifter mit erhöhter Strafe — bestraft. Die
Erhöhung kann das Voppelte des Höchstbetrages der angedrohten Strafe erreichen, darf
jedoch die für die Strafart gesetzuͤch bestimmte Grenze nicht überschreiten. Bleibt der
Untergebene aus einem subjekliven Grunde straffrei, so erfüllt der bloß objektive Tat—
bestand nicht die Voraussetzung einer begangenen Tat im strafrechtlichen Sinne, und es
kann deshalb auch der Vorgesetzte nicht als Anstifter bestraft werden. In diefem Falle
aber wird der Vorgesetzte „als Täter“ angesehen, d. h. er soll die Verantwortung zwar
nicht als physischer, wohl aber als mittelbaree fingierter — Täter übernehmen, der
die Rechtswidrigkeit des Handelns für den dafür nicht verantwortlich zu machenden Unter⸗
gebenen zu vertreten hat. Auch in diesem Falle tritt gegen den Vorgesetzten erhöhte
Strafe ein. — Auch schon das Unternehmen, durch Mißbrauch der Dienstgewalt
oder der dienstlichen Stellung einen Untergebenen zur Begehung einer mit Strafe be—
drohten Handlung zu bestimmen, ist mit Strafe bedroht. Bedient sich aber der Vor⸗
gesetzte zur Einwirkung auf den Untergebenen eines Befehls in Dienstsachen oder
eines Dienstbefehls (ein sachlicher Unterschied zwischen beiden Begriffen, wie ihn
die Motive zum Entwurf des Militärstrafgesetzbuchs konstruieren wollen, ist nicht an—
zuerkennen), so ist er, da der Untergebene den ihm dienstlich erteilten Befehl grund⸗
sätzlich ohne Widerrede zu befolgen hat, für die durch die Ausführung des Befehls er⸗
folgende Verletzung der Strafgesetze allein verantwortlich. Er ist der Täter,
der Untergebene sein Werkzeug. Dem Untergebenen fehlt der strafrechtliche
Vorsatz. Der Untergebene ist jedoch allein verantwortlich, soweit er den
Befehl überschritten hat, der Befehl ihn also nicht deckt, und er ist mitverantwort—
lich, sofern ihm bekannt war, daß der Befehl eine Handlung betraf, die ein bürgerliches
oder militärisches Verbrechen oder Vergehen bezweckte. Er wird gegebenenfalls als Teil⸗
aehmer (Täter, Gehilfe) bestraft (88 47, 1185, 116).
IV. Schuld⸗ und Strafausschließungsgründe. 1. Zurechnungsfähigkeit
and Notstand. Die Verletzung eine; militärischen Dienstpflicht'aus
Furcht vor persönlicher Gefahr (eigheit) wird ebenso bestraft wie die Verletzung
der Dienstpflicht aus Vorsatz (5 49 Abs. 19. Die Feigheit ist unvereinbar mit der
wesentlichsten Berufspflicht des Soldaten, die Gefahr nicht zu achten und diese Pflicht
Jegebenenfalls über die Pflicht der Selbsterhaltung zu stellen. NAuf die Fälle der
Feigheit finden deshalb die allgemeinen Grundsätze über Zurechnungsfähigkeit
851St. G. B.) keine Anwendung. Auch nicht die uͤber den Notstand (8 54 St. G. B.)
Maßgebend ist fur diefe Fälle lediglich der Umfang der Gehorsamspflicht, und soweit
letztere vorliegt, ist der Befehl, dessen Ausführung in Frage steht, auch nicht etwa
3 wang im Sinne des 852 des bürgerlichen Strafgesetzbuchs. — Eine nur deklara⸗—
orische Bedeutung'hat der 8 48 des Militärstraͤfgesebbuchs wonach die Straf—