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III. Strafrecht.
II.
Militärstrafprozeß.
Literatur: Bothe, Der preußische Militärstrafprozeß und die Reform des Militärstraf—⸗
verfahrens, Hannover 1874; Dangelmaier, Die Grundfaͤte des Militärstrafverfahrens und deren
Reform, Innsbruck 18873 die Militärstrafgerichtsbarkeit in ihrer historischen Entwicklung und
geutigen Gestaltung, Goltdammers Archiv Bd. XXXII S. 449; Herz, Militaͤrstrafgerichtsordnung,
3. Aufl. 1802; Keller, Die Aufgabe des deutschen Militärstrafverfa hrens, Berlin —18773 v. Kopp⸗
mann, Kommentar zur Militärstrafgerichtsordnung für das Deutsche Reich, München 19005 Meher,
Inninehondsung nach der Militärstrafgerichtsordnung, 2. Aufl. Koͤnigsberg 1900 Oetker, Gericht,
erichtsherr, Vercheidigung, Leipzig 1888; Olshausen, Reichsgesetzgebung, Bd. NI: Militärstraf⸗
zgejetzgebung, Berlin 1902 Pechwell, Militaͤrstrafgerichtsordnung, Letpzig 1889; Seidenfspinner,
Militärstrafgerichtsordnung nebsi Exläuterungen, 2. Aufl. Berlin' 1900 Selle, Militärstrafgerichts⸗
dnung, Berlin 1900 Stenglein, Kommentar zur Militärstrafgerichtsordnung, Verlin 19003
Sturm und Walde, Militärstrafgerichtgordnung Leipzig 1809 1900; Weiffenbach, Einführung
in die Militärstrafgerichtsordnung, 2. Aufl., Berlin 19013 — Militärrechtliche Erörlerungen, Heft J,
Berlin 1902; Weigel, Militärftrafgerichtgordnung, Wuürzburg 1899 1 Zuständigkeitsgrenzen
zwischen Militär- und Zivilgerichtsbarteit im Deutschen Reiche München 1902; Zenk, Die Beffent⸗
— Materialien zut Militärstrafgerichts⸗
yrdnung, Berlin 1897 18938 40
4. Einleitung.
Die Militärgerichte sind gegenüber den bürgerlichen Gerichten reichsgese tz—
lich bestellte Sondergerichte im Sinne des 8 18 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vgl. 87 des Einf.«Ges. z. G. V.G.). Die Militärstrafgerichtsbarkeit bildet danach einen
der büͤrgerlichen Strafgerichtsbarkeit gleichgeordneten selbständigen Teil der allgemeinen
Strafrechtspflege. Die militärische Gerichtsbarkeit nimmt zu der bürgerlichen nicht etwa
eine Ausnahmestellung ein, sondern sie ergänzt dieselbe. Sie wurzelt in den besonderen
Verhältnissen und Bedürfnissen der bewaffneten Macht. Eine solche militärische Sonder⸗
gerichtsbarkeit findet sich bei den Heeren aller Zeiten, so namentlich bei denen des alten
Rom wie bei den Germanen. Seit dem Auftreten der stehenden Heere erhielt sie ihr
besonderes Gepräge. Sie nahm den ständischen Charakter der Zeit an. Das Heer war
ein geschlossener Stand mit eigener Gerichtsbarkeit. Die Gerichte hatten den Charakter
von Standesgerichten. Die Gerichtsgewalt war eng mit der Befehlsgewalt verknüpft.
Das Verfahren war öffentlich und mündlich und beruhte auf dem Anklageprinzip. All—
mählich aber bildete sich in Deutschland, namentlich unter dem Einflusse des kanonischen
Rechts, das Strafverfahren überhaupt und so auch das militärische Strafverfahren zu
einem inquisitorischen und heimlichen um, wobei jedoch in letzterem die Verbindung der
Gerichtsgewalt mit der Befehlsgewalt festgehalten wurde. Auf dieser Grundlage baute
sich auch die preußische Militärstrafgerichtsordnung vom 3. April 1845
auf. Das Untersuchungsverfahren war schriftlich und geheim. Die Spruchgerichte er⸗
kannten auf Grund der Akten und waren bei Prüfung des Beweismatericis an feste
Beweisregeln gebunden. — Art. 61 der Verfassung des Norddeutschen
Bun des ordnete die Einführung des preußischen Militärstrafgesetzbuchs im Gesamtgebiete
des Bundes an. — Die württembergische Militärstrafgefetzgebung beruhte im wesent⸗
lichen auf den gleichen Grundlagen wie die preußische. In Bayern aber war 1869 ein
Militärstrafverfahren eingeführt worden, das, auf ven Grundlagen des modernen Rechts
aufgebaut, in sehr erheblichem Gegensatze zu dem im übrigen Teile des deutschen Heeres
und in der kaiserlichen Moarine geltenden Rechte stand. — Die Reichs-Militär—
strafgerichtsordunung vom 1. Dezember 1898 hat nun eine einheitliche Militär—
gerichtsverfassung und ein einheitliches Militärstrafverfahren geschaffen, und zwar auf der
Grundlage, daß den Anschauungen der modernen Rechtsprechung in Beziehung auf alle