Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 37

zu entscheiden ist, wird (mit Recht) der Regelung der nächstbeteiligten Rechtsordnungen
(Staat der Staatsangehoͤrigkeit und Staat des Domizils) überlassen. Doch enthält
Art. 25 für den Fall der Beerbung eines im Deutschen Reich wohnhaften Ausländers
eine speziell deutsche Reichsangehörige begünstigende (völlig irreguläre und wenig rationelle),
daher zu Gunsten von Auslaändern nicht anwendbare Bestimmung: Ein Deutscher kann
. Erbrechtliche Ansprüche auch dann geltend machen, wenn sie nur nach den veutschen
Gesetzen begründet sind, es sei denn, daß nach dem Rechte des Staates, dem der Erb—
lasser angehörte, für die Beerbung eines Deutschen, welcher seinen Wohnsitz in diesem
Staate hatte, die deutschen Gesetze ausschließlich zuständig sind.“ Man kann sich denken
welche Verwirrung im praktischen internationaälen Privatrechte entftehen würde, wenn
ähnliche unrichtige Anwendungen der Retorsionsmaxime von anderen Staaten wieder zur
Retorsion gegen das jetzt erst im Deutschen Reiche geltend gewordene Prinzip der Staais—
angehörigkeit stattfinden würden. Noch verkehrter ist freilich eine Bestimmung eines
franzosischen Gesetzes vom 14. Juli 1819, welche gleichfalls zu Guͤnsten von Franzosen einen
Eingriff in die von einem ausländischen Gesetze abhängige Erbfolge enthält. 6Es versteht
9 en daß für Staatsangehöriakeit und Wohnsißz stets der Zeitpunkt des Todes
entscheidend ist.

8 33. Letztwillige Verfügungen. Letztwillige Verfügungen müssen von
demselben Gesetze abhängen, welches über die Intestaterbfolge entscheidet; es handelt sich
um die Einwirkung des individuellen Willens auf die letztere. Die englisch-⸗nordameri—
kanische Jurisprudenz hat daher von ihrem Standpunkte vollkommen recht, wenn sie auch
für die Fähigkeit, letztwillig zu disponieren, in Ansehung der Immobilien die lex rei
zitae entscheiden läßt; der Ausdruck F ähigkeit“ darf — was freilich oft übersehen
wird — nicht zu der Annahme verleiten, daß hier nur eine besondere Anwendung der
allgemeinen Geschäftsfähigkeit in Frage stehe. (Fähigkeit für Geschäfte und Testierfähig—
keit sind ja auch in vielen Gesetzgebungen verschiedenen Normen unterworfen.) Daher
erlangt zwar eine wegen mangelnder Testierfähigkeit des Erblassers ungültig vorgenom—
mene letzwillige Verfügung nicht dadurch Gültigkeit, daß der Erblasser später persönlich
einem Gesetze unterworfen wird, nach welchem er zu dem früheren Zeitpunktie bereits
testierfähig gewesen sein würde, wohl aber muß der Rechtskonsequenz nach die Testier—
fähigkeit vorhanden sein nach dem letzten Personalstatut des Erblassers. Wie indes
ähnlich ein englisches Gesetz (24 and 28 Viet. c. 114) für Testamente von Engländern
getan hat, so bestimmt auch das E.G. Art. 24 Abs. 8 aus Zweckmäßigkeitsgründen,
daß die letztwillige Verfügung eines Nuslanders, der später die deutsche Reichsangehörig—
keit erwirbt, nicht lediglich wegen der nur nach dem deutschen Gesetze etwa mangelnden
Testierfähigkeit ungültig werden. und daß selbftdiese Testierfähigkeit ungeachtet des sonst
entgegenstehenden Gesetzes fortdauern soll. Der richtigen Ansicht nach gilt der letztere
Satz jedoch nur für den Fall, daß die in den deutschen Reichsverband übergetretene
Person in der Tat eine lehztwillige Verfligung errichtet hat (deren Abänderung ermög—
licht werden sollte), und auf letztwillige Verfügungen von Ausländern, die in anen an—
deren aus ländischen Staatsverband übergetreten sind, kann weder der erste noch der
zweite Satz dieses deutschen Gesehes Aumendung sinden.
Für die Form letztwilliger Verfügungen gilt die Regel „locus regit actum“;
doch wird man wegen des nur fakultativen Sinnes dieser Regel die Errichtung in den
Formen des heimatlichen Gesetzes des Testators gleichfalls für gültig zu erächten haben;
aber während ein in den Formen des heimatlichen Gesetzes im Auslande errichtetes Testa⸗
ment infolge einer Wohnortsveränderung ungültig werden kann, ist das bei einem in
Gemäßheit der Regel „Iocus rogit aetum“ errichteten Testamente nicht der Fall, sofern
nicht das Gesetz des legten Dommils — was je freiuch megüch ift — die Geltung der dn
Auslande errichteten Testamente besonders ausschließt. Fur unbewegliche Sachen ver—
langt die englischenordamerifanische Jurisprudenz wiederum die Beobachtung der nach der
lex rei sitas vorgeschriebenen Form
Wie weit dagegen die— Freiheit des Testators reicht in Ansehung der Möglichkeit,
            
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