Erster Teil.
Die Grundlagen des deultschen Btaatsrechts.
Erstes Kapitel.
Begriffliche Grundlagen.
8 1. Der Staat.
Literaturauswahl zum ersten Kapitel. Dahlmann, Politik (8. Aufl. 1847), Bluntschli,
Lehre vom mo dernen Staat (6. Aufl. 1886); v. Treitschke, Politik (1807/98); p. Gerber, Grund—⸗
üge des deutschen Staatsr. (8. Aufl. 1880) Haänel, Deutsches Staatsr., I. Bd. (1802, Buch 1;
Georg Meyer, Lehrb. d. deutschen Staatsr. (5. Aufl. 18099), Einleitung; Jellinek, Lehre v. d.
Staatenverbindungen (is82); Derselbe, Gesetz und Verordnung (1887); Derselbe, System der
ubj. öffentl. Rechte (1892); Derselbe, Das Recht des modernen Staates. Erster Band, allgemeine
Staͤatslehre (19005); Rehm, Geschichte der Staatsrechtswissenschaft (1896); Dersel be, Allgem. Staats⸗
ehre (1089; Richard Schmidt, Allgem. Staaisiehre, Bd. I(1901), I1 (1908); Gierte, Deutsches
henossenschaftsrecht, insbes. Bd. III (1881); Derselhe, Johannes Alihusius und die Entwicklung der
natur rechtlichen Staatstheorien (2. Aufl. 1900; Derselbe, Die Grundbegriffe des Staatsrechts
in der Zeitschr. für die gesamte Staatlswiss. Bd. 80 [1574), 8. 175 Bornhak, Allgem. Staatslehre
1896); v. Seydel, Grundzüge einer allgemeinen Staatslehre (1878)1 Derselbe, Bayerisches Staatsr.
2. Aufl. 1896, Bd. J, 8 51); Loening, Art. „Staat [Allgemeine Staatslehre]j“ im Handbuch der
Staatswissenschaften.
. Die Elemente des Staatsbegriffs. — Das Deutschland, in dem wir heute leben,
hat als politisches Wesen seine Art und Gattung; es bietet in seiner Zusammenfügung
aus Reich und Land ein Belegstück der Art „Buͤndesstaat“ dar und gehört mit dieser
Spezies der Gattung „Staat“ an. Gs ist, wie hier einstweilen zu behaupten, später zu
beweisen ist, ein Staatswesen. Wer also hinabsteigt zu den Fundamenten der Rechts⸗
ehre vom deutschen Staate, der sieht sich zuletzt vor den Gattungsbegriff „Staat“ gestellt.
Dieses Zuletzt aber sei hier unser Zuerst: die Grundlegung des deutschen Staatsrechts
Jebt an mit'der Erkenntnis des Staatsbegriffs und seiner Elemente.
Es ist die Frage vom Slaͤͤt als Normal- und Durchschnittstypus einer Welt
wirklicher Staaten, nicht jedoch vom Staate als Idealgestalt. Gesetzt, daß man mit
B luntsch li (Allg. Staatslehre S. 14) gegenüberstellen darf: „Der Staͤatsbegriff erkennt
ind bestimmt die Natur und die wesentlichen Eigenschaften wirklicher Staaten; die Staats⸗
dee zeigt das Bild des noch nicht verwirklichten, aber anzustrebenden Staates in dem
euchtenden Glanze gedachter Vollkommenheit,“ — so halten wir es hier nicht mit der
„Idee“, sondern mit dem „Begriff“. Der allgemeine Teil der Staatsrechtslehre ist kein
Prolog in politischphilosophischen Himmeln und Hinterwelten sondern er spielt schon
auf dem Theater selbst, d. h. in der Staatenwelt, so wie sie ist.
Diese unsere Welt und Wirklichkeit umfaßt — weiter hinaus den Blick schweifen
9 lassen, ist für die hier vorschwebenden Zwecke nicht erforderlich — zunächst und vor
allem die Gesamtheit der modernen Staaten europäischen Kulturgepräges.
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