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IV. ffentliches Recht.
siehe Völkerrecht). Solche staatsgründenden Vereinbarungen haben natürlich nichts zu
tun mit der naturrechtlichen Fiktion des Staats— oder Gesellschaftsvertrages, sind sie
doch zwischen bestehenden Staaten, nicht, wie Locke, Rousseau und ihre Vor—
gänger den „Staatsvertrag“ sich dachten, zwischen den atomisierten Individuen einer
vorstaatlichen Gesellschaft abgeschlossen worden. Die modernen staatsgründenden Ver—
einbarungen sind einigermaßen analog den Verträgen zwischen Privatpersonen, durch
welche juristische Personen des Privatrechts geschaffen werden. Wie es dort die inner—
staatliche Rechtsordnung ist, welche an die übereinstimmende Willenserklärung als deren
rechtliche Wirkung die Entstehung der juristischen Person knüpft, so ist es in dem hier
erörterten Falle die nicht über staatliche, aber zwischen staatliche Ordnung dos Völker—
rechts, welche die Möglichkeit der Kreation neuer Mitglieder der Staatengesellschaft
durch Vereinbarung bestehender Staaten vorsieht und anerkennt (Haenel, Deutsches
Staatsr., J 36; a. M. Jellinek, Allg. Staaisl. 245 ff.).
Wie die Entstehung so kann auch der Untergang des Staates ein rein faktisches,
rechtlich nicht meßbares Ereignis, er kann aber auch ein Rechtsakt sein. Die Auflösung
des alten Deutschen Reiches wird niemand juristisch „konstruieren“ wollen, ebenso die
Zerstörung des Königreichs Polen durch die bekannten „Teilungen“. Für viele vor—
gekommene Fälle des Untergangs bestehender Staaten liefert vas Völkerrecht die Rechts—
formel in Gestalt des Begriffs der Eroberung (debellatio), — auf diesem Wege
haben z. B. die im Jahre 1866 mit Preußen vereinigten deutschen Staaten ihr Dasein
eingebüßt, verschwanden die mittel und süditalienischen Staaten von der Landkarte, dem
italienischen Einheitsstaate den Boden bereitend, in welchem andererseits das Königreich
Sardinien durch selbstgewollte, freiwillige Preisgabe seinet staatlichen Individualität auf—
ging. Freiwillig, und zwar durch rechtsförmlichen Verzicht auf ihr Dasein und Eintritt
in den preußischen Staat, haben auch die beiden Fürstentümer Hohenzollern (Vertrag
pvom 7. Dezember 1849, preußisches Gesetz vom 12. März 1850) und das Herzogtum
Lauenburg (preuß. Ges. v. 28. Juni 1876) ihr Ende als selbständige Staatswesen erreicht.
ʒ 2. Einheitsstaat. Staatenverbindungen. Zusammengesetzter Staat.
Die allgemeinen Grundbegriffe des Staatsrechts sind, soweit sie nicht auf reiner
Spekulation, fondern auf forschender und vergleichender Betrachtung der reglen Staaten—
welt beruhen, dem Einheitsstaate abgesehen uͤnd von ihm abgezogen worden. Dies
hängt nicht allein damit zusammen, daß man von jeher im Einheitsstaate den einfachsten
und Normaltypus des Staates erblickte und noch zu erblicken hat, sondern vor allem
damit, daß die theoretische Ausbildung jener Grundbegriffe sich bereits zu einer Zeit voll⸗
zog, welche andere als Einheitsstaaten noch gar nicht oder kaum kannte und von dem
Typus des zusammengesetzten Staates, insbesondere des Bundesstaates, wie er in Nord⸗
amerika 1778 1787 ausgebildet, in die europäische Staatenwelt aber erst durch die
neuere Verfassungsentwicklung Deutschlands (seit 1867) und der Schweiz (1848) ein—
geführt worden ist, nichts wußte.
Zusammengesetzte Staaten sind solche, die eine Vereinigung nicht sowohl
von Menschen als von Staaten unter einer obersten Gewalt darstellen: Staatswesen
höherer Ordnung also, welche aus einer Mehrheit von Staaten zusammengesetzt sind
Staatenstaaten i. w. S.). Demgegenüber ist ein Einheitsstaat ein Staat, welcher
weder selbst ein zusammengesetztes Staatswesen darstellt noch einem solchen als Mitglied
oder Untertan angehört. Es ift deutlich, daß die Figur des zusammengesetzten Staates
eine Komplikation und Modifikation des Einheits-⸗ d. h. einfachen Staates zeigt,
sofern Land und Leute nicht einer, sondern mehreren Staatsgewalten unterworfen sind,
oon denen eine (die Bundes, Zentral⸗, Reichsgewalt) die höchste ist.
Begriff und Wesen des zusammengesetzten Staates wird umfaßt von der all—
gemeineren Kategorie „Staatenv erbindung“.
Eine Staatenverbindung (Literatur s. be G. Meyer, Staatsr. 88 12214, dazu