Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 487 
Besellschaftsordnung hatte nun schon lange gewankt, als er, in Frankreich kurz vor, 
n Deuischland kurz nach der Wende des 19. Jahrhunderts in sich zusammenstürzte. Die 
alte ständische Gesellschaft geht unter, an ihre Stelle tritt die bürgerliche Gesell— 
schaft des 19. Jahrhunderts, beruhend auf dem Gedanken der allgemeinen Rechts— 
zleichheit, der Nivellierung der Standesvorrechte, der freien Berufswahl, — die bürger⸗ 
iche Gesellschaft, die ihren Namen entlehnte von dem schon langeher kräftig auf— 
rebenden zweiten der alten Geburtsstände, dem Burgertum, einer wohlhabenden 
und gebildeten Mittelklasse, die den Beruf in sich fühlte, die anderen Geburtsstände zu 
sorbieren, die geistige und wirtschaftliche Führung der Gesamtheit zu übernehmen. 
Im Zuge dieser Entwicklung werden die geburtsständischen Schranken niedergelegt: 
n Frankreich durch die Revolution und ihre gesetzgeberischen Gewalttaten, im Süden 
ind Westen Deutschlands durch die franzöoͤsierende Landesgesetzgebung der Rheinbund— 
ꝛpoche, in Preußen aber durch die große Sozial- und Wirtschaftsreform der Jahre 
1807 bis 1811, mit welcher die Namen ihrer Urheber und Leiter, Stein und Hardenberg, 
unzertrennlich verbunden sind. Überall setzt sich Befreiung des Individuums durch, 
ind zwar eine Entfesselung nicht nur von den Banden der geburtsständischen Gesellschafts- 
gliederung, sondern auch von der Bevormundung durch weltliche und kirchliche Obrig⸗ 
deiten, von den Zwangsrechten der ländlichen Grundherren und städtischen Zünfte, und 
bon anderen Mächten der Vergangenheit. Der sozialen Gleichheit soll die persönliche 
Freiheit sich hinzugesellen. Und alsbald greift die Entwicklung weiter aus die befreite 
Gesellschaft begnügt sich nicht mit der bürgerlichen Freiheit, der Freiheit von der 
Person, des Besitzes und Erwerbs, — sie will mehr: staatsbürger liche Freiheit, Anteil⸗ 
nahme an der Bildung des Staatswillens, kurz politische Macht. Und die 
Bedankenrichtung nun, welche es, schon lange vor Anbruch des 19. Jahrhunderts, unter— 
sommen haͤtte, die Forderungen der in der Bildung begriffenen bürgerlichen Gesell— 
schaft wissenschaftlich zu formulieren und in ein vpolitisches System zu bringen, war die 
konstitutionelle Theorie. 
Unter dieser Thedrie ist hier eine politische und rechtswissenschaftliche Gedanken⸗— 
zewegung verstanden, welche, anhebend im 17. Jahrhundert, bis tief in das 19. hinein 
sich erstreckt; als Vertreter seien genannt! die Engländer Algernon Sidney und John 
Locke (s. oben S. 474), die Franzosen Montesquieu — der größte und selbständigste 
Heist der ganzen Richtung (oben S.474, 475) — de Lolme und Benj. Constant, letzterer, 
ornehmlich im zweiten und dritten Dezennium des 19. Jahrhunderts publizistisch wirksam, 
zleichsam das geistige Verbindungsglied zwischen der älteren englisch-französischen und der 
wa um 1880 einsetzenden deutschen Theorie des Konstitutionalismus — v. Rotteck, 
Welcker, Dahlmann u. a. —, welche letztere zugleich die Schlußphase der gesamten Bewegung 
darstelli, indem die konstitutionellen Forderungen allgemach, insbesondere um und seit 
1848, von der Wirklichkeit der positiven, auch des deutschen Staatsrechts aufgenommen werden. 
Die konstitutionelle Theorie wurzelt in den politischen Gedankenkreisen des Natur— 
rechts. Und zwar entlehnt sie der naturrechtlichen Publizistik vor allem, als ihren 
Ausgangspunkt, die demokratische Lehre von der Volkzsouveränetät. Diese Lehre 
— über deren Ursprung, Entwicklung und Inhalt Gierke, Althusius S. 128 ff. eingehend 
derichtet — fundierte den Staat und die Staatsgewalt ganz und gar auf den Willen 
des Volkes, dieses seinerseits vorgestellt als eine Masse freier und untereinander rechtlich 
gleicher Individuen, deren jeweiliger Mehrheitswille als „allgemeiner Wille“ die höchste 
Hewalt im Staate ist. Die Lehre von der Souveränetät des Volkes hat sich seit dem 
17. Jahrhundert in zwei Richtungen gespalten. Die eine, radikaldemokratische, gipfelt 
in der politischen Doktrin J. J. Rousseaus, sie läßt schlechtweg keine andere Staatsform 
zelten als die unbeschränkte und reine Demokratie. Auf die deutsche Verfassungs- 
entwicklung ist sie ohne Einfluß gewesen. Die andere der beiden Gedankenrichtungen 
Nähere Angaben literar- und dogmengeschichtlichen Inhalts u. a. bei Gierke, Althnsius 
An d. geß, Staatswissenschaft Bd. 51 
S. 5397ff. G. Meyer,. Staäatsr. S. 123ff.; Jellinek, Staatsl. S. b36 ff., 478 ff.
	        
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