Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 495

heiten sollten die konstitutionellen Einrichtungen ihre oberste, zentrale Verkörperung
uden. Es ist der Gedanke des „deutschen Parlaments“, — ein Zauberwort,
n dem sich, mit zunehmender Energie seit Anfang der vierziger Jahre das bislang
mehr traumhafte Verlangen des Volkes nach Einheit und Freiheit verdichtet, in
em es greifbare Gestalt annimmt. Man forderte zunächst Einführung einer Volks⸗
bertretung in den Organismus des Deutschen Bundes, dahinter stand die Wandlung des
Hundes in einen Bundesstaat, einen konstitutionellen Musterstaat. So namentlich in
der aufgeregten und gärenden Zeit, welche den revolutionären Ausbrüchen des Frühjahres
bon 1848 voraufgeht (Versammlungen zu Heppenheim und Offenburg, Herbst 1847;
Antrag Bassermann in der badischen zweiten Kammer auf Berufung eines deutschen
Parlamentes, Febr. 1848), und während dieses ereignisreichen Frühlings selbst. Die
setzt mächtig losbrechende Einheitsbewegung war von Hause aus eine „inoffizielle“, aus
dem Volke heraus geborene, durch Männer geführt, die staatsrechtlich nicht Amt noch
Auftrag zu solcher Führung hatten; die Träger der Staatsgewalt, die Regierungen ver—
harrten, von Revolutionsfurcht verwirrt, in einer Stellung, welche zwischen lethargisch
hinstarrendem Geschehenlassen und passiver Assistenz die Mitte hält. Am 5. März 1848
ndet sich in Heidelberg eine Schar einflußreicher Politiker zusammen, welche, 51 an der
Zahl, die Ausarbeitung einer gesamtdeutschen Verfassung beschließt, hierzu einen Ausschuß
siebersetzt und beim Auseinandergehen diesem Ausschuß den Auftrag hinterläßt, alsbald
eine große Veriraͤuensmännerversammlung nach Frankfurt a. M. einzuberufen, welche
—als „Vorparlament“ — das Woerk der deutschen Einheit weiter in die Hand
nehmen sollte.
Wollte der Bundestag, die Gesamtheit der Regierenden in Deutschland, nun noch
n die vorwaärts stürzende Bewegung eingreifen oder gar deren Leitung übernehmen, so
sat Eile not. Und so entschließt sich denn der Bundestag zu einer Parallelaktion in der
nationalen Frage, um der Heidelberger Versammlung und dem heranngahenden Vor⸗
parlament in leßter Stunde den Rang abzulaufen; die wichtigsten der einschlägigen, jäh
und größtenteils ohne Instruktionseinholung gefaßten Bundesbeschlüsse sind: der vom
10. März, welcher eine Kommission von 17 „Mannern des allgemeinen Vertrauens“ (je
einen für jede Stimme des Engeren Rates der Bundesversammlung; spiritus rector und
Berichterstaätter: Dahlmann) zur schleunigen Entwerfung einer deutschen Verfassung
einsetzte, — sowie der vom 30. Maͤrz, das sog. „Bundesgesetz“ über die Wahlen zur
deutschen Nationalversammlung: Aufforderung an die Bundesregierungen, auf je
700006 Seelen ihrer Bevölkerung einen Abgeordneten „auf (landes⸗)verfassungsmäßigem
Wege“ wählen zu lassen. — Am 31. März strömt dasVorparlament“, über 800 Köpfe
stark, zusammen (s. v. Sybel J, 150 ff.) und tagt bis zum 4. April, Beschlüsse fassend
inmal dahin, daß für das kommende Parlament, die Nationalversammlung nicht auf je
70000, sondern auf 850000 Einwohner und zwar nach allgemeinem und gleichem Stimm⸗
recht zu wählen sei, — sodann dahin, daß dies Parlament die deutsche Verfassung nicht
twa nait den Regierungen zu vereinbaren, sondern dieselbe, als eine souveräne konstituierende
Versammlung einseitig festzustellen und zu beschließen habe.
. Die Frankfurier Nationalversammlung und ihr Werl. — Die nach dem
Willen des Vorparlamentes gewählte Nationalversammlung wurde am 18. Mai 1848
mn dem Orte ihrer Tagung in der Paulskirche zu Frankfurt a. M. eröffnet. Daß sie
sich und ihre Stellung genau so auffaßte, wie das Vorparlament es vorgezeichnet hatte
zeht aus der mit Beifallsstürmen aufgenommenen Eröffnungsansprache ihres Präsidenten
H. v. Gagern) hervor: „Wir sollen schaffen eine Verfassung für Deutschland, für das
gesamte Reich. Der Beruf und die Vollmacht zu dieser Schaffung, fie liegen in der
Souveränetät der Ration. Die Schwierigkeit, eine Verständigung mit den Re—
gierungen zu stande zu bringen, hat das Vorparlament richtig vorgefühlt und uns den
Charakter einer konstituieren den Versammlung vindiziert. Deutschland will eins
sein, regiert vom'Willen des Volkes...“ Gestützt auf diese allzuhohe, ihre
iatsaͤchliche Macht und die Größe ihres Einflusses auf die wirklich Regierenden weit über—
schätzende Vorstellung von sich selbst nahm die Nationalversammlung in der Sache des Ver—
            
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