1. G. Anschütz, Dentsches Staatsrecht. 501
Regierungen über eine Reform der Bundesverfassung entgegenzunehmen.“ Ein diesem
Antrag folgendes Rundschreiben der preußischen Regierung (27. April 1866, v. Sybel,
fV 329) unterstreicht den „ju bestimmenden Termin“. Der preußische Antrag begehre
zunächst nicht die Äufstellung eines Verfassungsentwurfs, sondern die Berufung eines
Parlamentes; ohne die selbst auferlegte Nötigung, die in der Festsetzung eines Termins
für die Eröffnung des Parlamentes liege, würde eine Beratung über die Verfassung
sich ergebnislos, wie so viele frühere hinschleppen. Der Verständigung der Regierungen
iber die neue Verfassung sollte also eine Präklusivfrist gesetzt werden. Bei der
Konstituierung des Ausschusses, welchen der Bundestag zur Beratung des preußischen
Antrags niedersetzte, trat — 11. Mai 1866 — die preußische Regierung zum ersten
Male mit Eröffnungen über ihre Reformpläne hervor. In diesen Mitteilungen (v. Sybel,
V 331 ff.) erscheint an erster Stelle die Erweiterung der Bundeskompetenz. Weit über
die engbrüstigen Zumessungen der Bundess und Schlußakte hinaus soll der Wirkungskreis
der Bundesgewali ähnlich weit sich erstrecken wie nach den Verfassungsentwürfen
von 1849/50; diese Bundesgewalt soll, als gesetzgebende Gewalt, ausgeübt werden durch
den Bundestag gemeinsam mit einer periodisch zu berufenden Nationalvertretung, so
zwar, daß der überein stimmende Mehrheitsbeschluß von Bundestag und
Nationalvertretung, Regierungen und Volk, an Stelle der durch die Bundes—
grundverträge geforderten Einstimmigkeit der Regierungen treten, zu einem Bundesgesetze
rforderlich und ausreichend sein würde. An zweiter Stelle fordern die Mitteilungen
»om 11. Mai eine umfassende Reform der deutschen Heeresverfassung.
Ehe indessen der den preußischen Eröffnungen zögernd folgende Bundestagsausschuß
die zu einer Entschließung erforderlichen Instruktionen einholen und erhalten konnte, er—
folgte der Stoß, welcher die deutsche Verfassungsfrage aufrollte und zur Entscheidung
hrachte, von anderer Seite her: der Streit um Schleswig-Holstein wurde wiederum zu
inein Motor, welcher die deutschen Dinge vorwärts und weiter brachte. Trotz der
Schutzvorkehrungen, welche die Gasteiner Konvention angeordnet hatte, erwies sich der
reußisch⸗ösierreichische Kondominat als eine Quelle steter Reibungen und Konflikte zwischen
den beiden Mächien, ein chronisch sich hinschleppendes Streitverhältnis, dessen Erledigung
durch klare Auseinandersetzung der Gegner freilich auf anderen Wegen als auf denen,
welche das Völkerrecht souͤveräner Staaten zur Verfügung stellt, nicht erfolgen konnte.
Insbesondere konnte der Deutsche Bund in der schleswig-holsteinischen Angelegenheit ein
Richteramt oder auch nur ein Schiedsrichteramt nicht beanspruchen, denn nicht sein Recht,
has Bundesrecht, stand unter Streit; auch handelte es sich nicht um eine Streitigkeit
zwischen zwei Bundesstaaten, für deren Erledigung das Austrägalverfahren der Bundes-And
Schlußakte der rechte Weg gewesen wäre. Preußen und Osterreich hatten nicht als
deutsche Bundesstaaten, sondern als europäische Großmächte, „den Bundestag in
jeine Ohnmacht verweifend“, das nationale Werk der Losreißung Schleswig-Holsteins von
Dänemark vollendet, mit dem Besiegten den Wiener Frieden und sodann unter sich die
Hasteiner Konvention geschlossen, überall ohne die Mitwirkung des Bundes zu begehren
und ohne dieser Mitwirkung zu bedürfen. Der Kondominat Preußens und Osterreichs
unterlag also der Kognition des Bundestages nicht, ebensowenig wie als König von Ungarn
war der Kaiser von sterreich als Mitinhaber der Staatsgewalt über Holstein Bundes mit⸗
lied. Dem allen ungeachtet, tat am 1. Juni 1866 sterreich den folgenschweren Schritt,
die schleswig-holsteinische Sache der Entscheidung des Bundestages anheimzustellen. Es setzte
ich damit ins Unrecht, dem Gegner einen Kriegsgrund liefernd, wie ihn dieser sich kaum
zesser und fehlerfreier wünschen konnte, — denn bei der absoluten Unzuständigkeit des
Bundes war das Begehren der Bundeshilfe gegen Preußen nichts anderes als Anstiftung
zu völkerrechtswidriger Intervention in den Streit Dritter. Der österreichische Antrag vom
1. Juni 1866 war sonach gleichbedeutend mit der Kriegserklärung an Preußen, er be—⸗
deutete weiterhin, den Fall seiner Annahme vorausgesetzt, den Untergang des Deutschen
Bundes, der ja, wie jedes andere völkerrechtliche Vertragsverhältnis, durch den Ausbruch
des Krieges zwischen seinen Mitgliedern aufgelöst werden mußte. So war Krieg in
Sicht, das Ende des alten Deutschlands gewiß und Bahn frei für den, der das neue