Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. ffentliches Recht. 
hielten alsbald Gelegenheit, sich zu bewähren. Als im Juli 1870 Frankreich den Krieg 
an Preußen erklärte, zögerten die süddeuischen Verbündeten nicht, den casus oedéris an— 
zuerkennen, und mit gewaltigen, gemeinsamen Waffentaten wurde der letzte und stärkste der 
europäischen Widerstände gegen die Vollendung der deutschen Einheit zu Boden geschlagen. 
Nach dem großen Schicksalstage von Sedan war es gewiß, daß Fraͤnkreich unsere Ein⸗ 
heit nicht mehr hindern konnte, daß das Reich kommen werde. Es kam, so wie die Not— 
wendigkeit der Dinge es vorgezeichnet hatte: durch freiwilligen, von ihnen selbst be— 
gehrten Eintritt der süddeutschen Staaten in den Norddeutschen Bund. 
Die Ehre des Vortrittes und ersten Wortes fiel dem größten der Südstaaten, 
Bayern zu. Die bayerische Regierung „gab im Laufe des September 1870 dem Präsidium 
des Norddeutschen Bundes zu erkennen, daß die Entwicklung der politischen Verhältnisse 
Deutschlands, so wie sie durch die kriegerischen Ereignisse herbeigeführt sei, nach ihrer 
Überzeugung es bedinge, von dem Boden der völkerrechtlichen Verträge, 
welche bisher die süddeutschen Staaten mit dem Norddeutschen Bunde 
verbanden, ab und zu einem Verfassungsbündnisse überzugehen“ (so 
der Bericht des Staatsministers Delbrück an den Norddeutschen Reichstag vom 
5. Dez. 1870). 
Das Programm für die Vollendung der deutschen Einheit lautete also: ab vom 
Völkerrecht und hin zum Staatsrecht. Die Grundlage der Einheit von Nord und Süd 
sollte nicht ein Bündel „Verträge“, sondern eine „Verfassung“ sein. In die wissen⸗ 
schaftliche Ausdrucksweise übersetzt hieß das: keinen Staatenbund, überhaupt kein 
bloß völkerrechtliches Vertragsverhältnis, sondern einen Bundesstaat, wie der Nord— 
deutsche Bund, der nun auf den Süden Deutschlands ausgedehnt werden sollte, einer war. 
Die Errichtung dieses Bundesstaates vollzog sich in Rechtsformen, welche den Vor— 
gängen bei und vor der Gründung des Norddeutschen Bundes (s. oben II) völlig analog 
waren: im Wege der Vereinbarung zwischen den beteiligten Staatsgewalten, dem 
Norddeutschen Bunde einerseits, den süddeutschen Staaten (des Großherzogtums Hessen 
bezüglich seiner südlich des Mains belegenen Landesteile) anderseits. Die reichsgründende 
Vereinbarung erscheint perfekt in dem allseitigen Beitritt der fünf Staatsgewalten zu 
den Verträgen, welche zwischen dem Norddeutschen Bunde und jedem der Südstaaten im 
Laufe des Monats November 1870 abgeschlossen worden waren, den sog.November— 
oerträgen“ (Abdruck neuestens bei Binding a. a. O. S. 142ff) Letztere sind: 
1. Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen über Gründung 
des Deutschen Bundes und Annahme der Bundesverfassung vom 18. November 18707 
2. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Heffen einerseits und Württem 
berg anderseits, betr. den Beitritt Württembergs zur Verfassung des Deutschen Bundes vom 
25. November 1870, nebst Schlußprotokoll und Militärkonvention zwischen dem Nord— 
deutschen Bunde und Württemberg von demselben Tage; 3. Vertrag, betr. den Beitritt 
Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes vom 28. November 1870, nebst Schluß⸗ 
protokoll von demselben Tage. Der badisch-hessische und der bayerische Vertrag wurden in 
Versailles, der württembergische in Berlin abgeschlossen. Die Verträge enthaälten einmal 
die Erklärung des Eintritts der kontrahierenden füddeutschen Staaten in den Norddeutschen 
Bund. Sodann geben sie, als Bedingungen dieses Eintritts, diejenigen Abänderungen 
der Bundesverfassung an, welche den beitretenden süddeutschen Staaten notwendig bezw. 
wünschenswert erschienen und von dem Norddeutschen Bunde zugestanden wurden: so 
ließ sich insbesondere Bayern seinen Eintritt in den Bund teuen genug bezahlen durch 
Ausbedingung einer Fülle von Sonderprivilegien („Reservatrechten,“ vgl. unten 8 12, II, 
Aufzählung derselben in dem Versailler Vertrag vom 28. Novemter 1870, Ziffer II, unter 
den Rubriken: „Beschränkungen, welche die vorstehend festgestellte Verfassung des Deutschen 
Bundes erleidet hinsichtlich ihrer Anwendung auf das Königreich Bayern“), während 
solche Ausnahmsrechte von dem Königreich Württemberg nur in sehr mäßigem, den Groß— 
herzogtümern Baden und Hessen in ganz geringem Umsange begehrt und erlangt wurden. 
Die Nopemberverträge enthalten ferner die Abmachung, daß die allseitige Ratifikation 
nach Erteilung der verfassungsmäßig einzuholenden Zustimmung der gesetzgebenden
	        
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