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IV. Offentliches Rechi.
Tert der R.V. aufgenommen Schutzvorschrift. Die Richtigkeit dieser Interpretation ergibt
sich insbesondere auch aus dem bayerischen Vertrage vom 28. November 1870.
Ziff. V dieses Vertrages lautet: „Diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche
bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit festgestellt
sind, insbesondere, soviel Bayern angeht, die under Ziffer III dieses
Vertrages aufgeführten Bestimmungen können nur mit Zustimmung des be—
rechtigten Bundesstaates abgeändert werden.“ In Ziff. UI sind nun aber nicht die be—
sonderen Mitgliedschaftsrechte Bayerns, z. B. sein Recht auf sechs Stimmen im Bundes—
rate, sondern nur die Exemtionen dieses Staates von ver Reichs-
kompetenz aufgeführt. — Weitere Belege für die hier vertretene Auslegung des
Art. 78 Abs. 2 liefert sodann einmal der Wortlaut der Bestimmung (er spricht von Rechten
„einzelner“, nicht „der einzelnen“ Bundesstaaten, meint also wohl nicht Rechte, die
allen einzelnen, sondern solche, die nur wenigen Staaten zustehen; verstärkte Mit—
zliedschaftsrechte haben viele Siaaten, Eremtionen dagegen genießen nur Bayern, Württem—
berg, Baden, Bremen und Hamburg), sowie folgende Erwägung: Art. 78 Abs. 2 ist
Ausnahmesatzung (reguläres Verfassungsänderungsrecht: Art.“78 Abs. 1), daher strikt,
d. h. jedenfalls so zu interpretieren, daß der gewährte außerordentliche Schutz — Veto
des Berechtigten gegen Abänderung seiner Berechtigung — nur wirklichen Sonder—
rechten, Privilegien zu gute kommt. Dies ist die offensichtliche ratio legis: be—
sonderer Schutz für besondere Rechte. Der Charakter von Sonderrechten, Ausnahmen
von dem Regelrecht eignet nun allerdings den Erx emtionen — es ist in jeder Hinsicht
etwas Erzeptionelles, wenn die kaiserliche Kommandogewalt über das Reichsheer den
bayerischen Truppen gegenüber in Friedenszeiten zessiert —, nicht aber, wie oben
bereits hervorgehoben, den Rechten der größeren Einzelstaaten auf verstärkte Beteiligung
bei der Bildung des Reichswillens. Die Bemessung des Stimmgewichts im Bundesrate
nach der Größe der Staaten, die Übertragung der Präsidialrechte an Preußen —dies
sind leitende politische und staatsrechtliche Grundsäatze der Reichsverfassung, und ist es daher
keine ausnahmsweise Vergünstigung, sondern nur“ eine gerechte Würdigung des Größen—
verhältnisseßz, wenn Bayern zwei Stimmen im Bundesate mehr hat als Sachsen und
Württemberg, wie es denn vollends ganz absurd wäre, die Präsidialrechte Preußens als
privilegmäßige Singularität und nicht als einfachen Ausbrud eines der Reichsverfassung
immanenten, sie von Anfang bis zu Ende beherrschenden Prinzips aufzufassen.
Nach alledem bezieht sich Art. 78 Abs. 2 nicht auf die Ungleichheiten im Be—
stande der aktiven Mitgliedschaftsrechte insbesondere nicht auf die Stimmrechte im
Bundesrat und nicht auf die Praͤsidialrechte Preußens, sondern nur auf die Privilegierungen,
welche die reichsfreie Sphäre mancher Einzelstaaten genießt, — auf die Exemtsonen von
der gemeingültigen Reichskompetenz, soweit sie auf „Vorschriften der Reichsverfassung“
9. d. Wortlaut“ des Ari. 78 Abs. 2) beruhen. Solche, Reservatrechte gewährende Vor—
schriften der R.V. sind: Art. 4 Nr. 1 Bayern), 84 (Bremen und Hamburg) 853 Abse2
Bayern, Württemberg, Baden), 46 Abs. 2 (Bayern), 82 (Bayern, Württemberg),
Schlußbestimmung zu Äbschnitt XIJ (Bayern, Württemberg) und zu Abschn. XII (Bayern).
— UÜber den Sinn der Worte „Zustimmung des berechtigten Bundesstaates“ im Art. 78
s. unten 8 19 S. 5341. —
2. Neben den soeben erörterten Reservatrechten des Art. 78 Abs. 2 gehen nun
noch einige wenige andere Sonderrechte her, auf welche sich diese Verfassungs—
oorschrift um deswillen nicht bezieht, weil sie nicht auf Normen der Reichsverfassung,
sondern auf besonderen Verabrebdungen der Novemberverträge beruhen, die durch das
Publikationsgesetz zur Reichsverfassung (8 8) zwar in Geltung erhalten, nicht aber in
die Verfassung aufgenommen, auch nicht zu integrierenden Bestandteilen derselben erklärt
worden sind: auf den Schlußprotokollen dom 15., 28. und 25. November 1870.
Die hierauf sich gründenden Staatenrechte kann man vertragsmäßige Sonderrechte
nennen (zum Unterschied von den oben unter 1. besprochenen verfassungsmäßigen
Rechten) weil ihr Fundament noch heute in einem von dem verpflichteten Teil, der
Reichsgewalt. in Gesetzesform (8 8 a. a. O.) anerkannten und bekräftigten Vertrags⸗