Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

l. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht.

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II. Die Angehörigen.

8 14. 1. Staatsangehörige und Fremde.

Der moderne Staat beruht, wie oben 81. 457 ff. dargelegt, auf dem Genossenschaftsgedanken;
 er ist ein korporativer Verband, dessen Mitglieder Menschen sind. Diese Mit—
glieder heißen in dieser ihrer Eigenschaft Staatsangehörigez; sie unterscheiden sich
nach Recht und Pflicht scharf von den Individuen, die in einem Staate wohnen oder sich
dort aufhalten, ohne ihm anzugehören: den Fremden. Inhalt der Staatsangehörigkeit
ist ein Inbegriff von Pflichten und Rechten gegen den Staat. Die Pflichtfeite des
Staatsangehörigkeitsverhältnisses wird vorzugsweise mit dem Worte „Untertan“, die
Rechtsseite mit , Staatsbürger“ bezeichnet: der Staatsangehörige als Träger von Pflichten
ist und heißt Untertan, als Subjekt von Rechten Buͤrger seines Staates. Auf die
Rechte der Staatsangehörigen gegenüber der Staatisgewalt ist unten, 8 16, zurückzukommen.
Im Gegensatz zu den Staatsangehörigen stehen die Fremden. Der bundesstaatliche
Charakter des Reichs bringt es mit sich, daß nach deutschem Staatsrecht zwei Kategorien
von Fremden zu unterscheiden sind. „Fremder“ im Verhältnis zur Reichsgewalt wie zu
jeder Einzelstaatsgewalt ist zunächst und im engeren, eigentlichen Sinne der Ausländer,
d. h. der Nicht-Reichsangehorige, der Nichtdeutsche. „Fremder“ für den Einzelstaat
st ferner aber auch der landesfremde Reichsangehörige, d. h. der Reichs—
angehörige, welcher und solange er sich in dem Gebiete eines Einzelstaates aufhält, dessen
Angehöriger er nicht ist.
Die Stellung der Fremden gegenüber der Staatsgewalt ihres Wohnsitzes bezw.
Aufenthaltes ist nun nicht etwa Rechtlosigkeit, verbunden mit Pflichtlosigkeit. Pflichtlos
ist der Fremde nun schon gar nicht: mit dem Rechtssprichwort „quod est in territorio
ast de torritorio“* wird zutreffend ausgedrückt, daß die Staatsherrschaft ohne Unterschied
jeden Gegenstand und jedermann ergreift, der fich innerhalb des Staatsgebietes be—
findet, — daß also dem Fremden mindestens die Pflicht des Gehorsams gegen die ihn
angehenden Gesetze und rechtmäßigen Anordnungen der Aufenthaltsstaatsgewalt obliegt.
Andererseits sind, im Kullurstaate unserer Zeit wenigstens, die Fremden auch keines—
wegs rechtlos. Die systematische Darstellung dieser Materie mit allen Einzelheiten gehört
in das Völkerrecht. Diese Disziplin lehrt, inwieweit die Staaten, also auch der
deutsche Staat als Reich und Land, rechtlich verpflichtet sind, Fremde i. e. S., Ausländer,
 in ihrem Gebiete zu dulden (Ausweisungsrecht!), welche Pflichten sie den Ge—
duldeten höchstens auferlegen dürfen, und welche Rechte sie ihnen mindestens gewähren
müssen; — kurz, in welchen Grenzen der Staatsgewalt eine differentielle Behandlung
der Ausländer im Verhältnis zu den Inländern von Völkerrechts wegen gestattet ist. Die
Rechtslehre von der Stellung der Ausländer in Deutschland scheidet demnach hier aus.
Vgl. darüber z. B. Stoerk in v. Holtzendorffs Handbuch d. Völkerrechts II 888 ff.
Dagegen ist näher einzugehen auf jene zweite Kategorie von Fremden i. w. S., auf
die landesfremden Reichssangehörigen. Deren Rechts- und Pflichtverhältnis zur
Aufenthaltsstaatsgewalt, also zu der Gewalt desjenigen deutschen Einzelstaates, dem sie
nicht angehören, wird nämlich nicht durch völkerrechtliche Normen, sondern ausschließlich
durch das Staats recht, d. h. das Reisch s staatsrecht, bestimmt.
5 Ein Doppeltes ist vorauszuschicken (s. das Nähere hierüber im nächsten Paragraphen).
Zinmal die Tatsache, daß die bundesstaatliche Struktur des Reiches jedem Deutschen mit
Notwendigkeit eine zweifache Staatsangehörigkeit aufprägt: die Reichs- und die Landes—
angehörigkeit, — er ist Reichsangehöriger, weil und solange er einem der Einzelstaaten
angehört. Sodann ein Zweites Vvie positiv⸗rechtliche Ordnung des Erwerbs der
Staats⸗( d. h. der Landes-)angehörigkeit durch das RG. vom 1. Mai 1870 (f. d.
nachsten Paragraphen) ist nicht die, daß es eine bloße Wohnsitzfrage wäre, welchem
Linzelstaate ein Deutscher angehört, daß etwa die bayerische Staatsangehörigkeit dem
Preußen oder Sachsen von Rechts wegen, ohne eigenes Zutun, und ohne daß die bayrische
            
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