Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

330 IV. Hffentliches Recht. 
Zugehörigkeit zu einem Einzelstaate erworben wird and mit deren Verlust erlischt. Es 
regelt im übrigen vollständig und erschöpfend die Voraussetzungen und Formen des 
Erwerbs und des Verlustes der Staats- und damit zugleich der Reichsangehörigkeit, so 
zwar, daß, den allgemeinen Kompetenzgrundsätzen (s. oben 8 11) entsprechend, die Ver— 
waltungs tätigkeit auf Grund und nach Maßgabe des Gesetzes den Einzelstaaten und 
ihren Behörden verbleibt, welche letzteren insbesondere für die Erteilung der Staats- und 
Reichsangehörigkeit (Aufnahme, Naturalisation) und die Entlassung aus dem Staats-— 
und Reichsverbande zusteht. 
Die Gründe nun, welche nach dem Gesetz vom 1. Juni 1870 Erwerb und Verlust 
der Staatsangehörigkeit herbeiführen, sind folgende: 
1. Die Staatsangehörigkeit wird erworben: a) durch Abstammung: eheliche 
Kinder erwerben die Staatsangehörigkeit des Vaters, uneheliche die der Mutter. Der Ge— 
burtsort ist ohne jede Bedeutung, so daß für das Kind ausländischer Eltern auch dann 
eine deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben wird, wenn die Geburt in Deutschland 
erfolgt, dieser Erwerb anderseits für das Kind deutscher Eltern selbst dann sich vollzieht, 
wenn es im Auslande zur Welt kommt (strenge Durchführung des „ius sanguinis“, Ver— 
werfung des „ius soli“-Prinzips, welches manche außerdeutschen Gefetzgebungen beherrscht; 
vgl. Ullmann, Völkerrecht, S. 280 ff). Die Annahme an Kindes Statt bewirkt den 
Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht. b) durch Legitimation: ogl. 8 4 das Ges., 
e) durch Verheiratung: a. a. O. 8 5. Durch privatrechtlich gültige Verheiratung 
erwirbt die Frau, ohne daß diese Rechtsfolge durch Dispositionen der Ehegatten aus— 
geschlossen werden kann, die Staatsangehörigkeit des Ehemannes, d) duürch Ver— 
leihung seitens des Einzelstaates, dessen Staatsangehörigkeit erworben werden will. 
Die Verleihung wird vom Gesetz (99 6, 7) Aufnahme genannt, sofern der Destinatär 
ein landesfremder Reichsangehöriger ist; ist er ein Ausländer, fo heißt sie Naturalisation 
(a. a. O. 88 8ff). Gemeinsam ist beiden, der Aufnahme und der Naturalisation, die 
rechtliche Natur und die Form; die rechtliche Natur ist die einer einseitigen, zur 
Kategorie der rechtsbegründenden Verwaltungsakte gehörenden Verfügung der Staats— 
gewalt, für deren Erlaß ein darauf gerichteter Antrag des Aufzunehmenden bezw. zu 
Naturalisierenden notwendige Voraussetzung ist; — die Form anlangend ist Schriftlichkeit 
oorgeschrieben; die Verleihung erfolgt durch Zustellung einer von der höheren Ver— 
waltungsbehörde des betr. Einzelstaates ausgefertigten Urkunde (g8 6, 10). Die Voraus— 
setzungen der Verleihung sind, je nachdem es sich um eine Aufnahme oder eine Naturalisation 
handelt, ganz verschieden. 
Die Bestimmungen über die Aufnahme stehen unter dem Gesichtspunkte, den 
landesfremden Reichsangehörigen den Erwerb der Staatsangehörigkeit im Aufenthalts- 
staate nach Möglichkeit zu erleichtern: die Aufnahme muß erfolgen, wenn der sie nach— 
juchende Landesfremde nachweist, daß er sich in dem Staate, dessen Angehöriger er 
werden will, niedergelassen hat, und darf in diesem Falle nur verweigert) werden, 
wenn Gründe vorliegen, welche nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 1. November 1867 die 
Verweigerung des Aufenthalts an dem Niederlassungsorte durch Abweisung oder Aus⸗ 
weisung rechtfertigen würden (s. diese Gründe bei G. Meyer'8 76 Anm. 14). Die 
Aufnahme erfolgt in allen Fällen kostenfrei (Gesetz 8 24). 
Im Gegensatz zu der Aufnahme kann die Naturalisation stets nach Ermessen 
der zuständigen einzelstaatlichen Organe, mit oder ohne Angabe von Gründen, versagt 
werden, was man auch so ausdrücken kann: der Ausländer hat niemals und unter 
keinen Umständen ein Recht auf Naturalisation, auch und insbesondere dann nicht, wenn 
er in seiner Person und seiner Vermögenslage den Bedingungen, unter denen das Gesetz 
den Einzelstaaten die Naturalisation überhaupt nur gestaltet, unzweifelhaft genügt. 
Diese Bedingungen sind (a. a. O. 8 8) in Kürze mit den Worten zu bezeichnen: Dis⸗ 
positionsfähigkeit, Unbescholtenheit, Besitz einer Wohnung oder eines Unterkommens am 
Niederlassungsorte, Fähigkeit des Gesuchsstellers, sich und seine Angehörigen zu ernähren. 
Es sind dies. wie erwaͤhnt. Minimalbedingungen fur die veichsgesehliche Zulässigkeit der
	        
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