550 IV. ffentliches Recht.
und Oberbefehl über die bewaffnete Macht Deutschlands zu Lande und zu Wasser;
Einberufung, Eröffnung, Vertagung, Schließung der Sessionen des Bundesrates ung
Reichstags (während die Auflösung des Reichstags dem Bundesrat unter Zustimmug
des Kaisers zusteht; s. unten S. 553); Recht der Ernennung aller Reichsbeamten, des
Reichskanzlers an der Spitze, dienstherrliche Gewalt über diese Beamtenschaft, Oberleitung
der gesamten „eigenen und unmittelbaren Reichsverwaltung“ (s. unten 8 48); Aus⸗
fertigung und Verkündigung, sowie Überwachung der Ausführung der Reichsgesetze ( R.V.
Art. 17, 36 Abs. 2); die Verordnungsgewalt, soweit sie in der dienstherrlichen und
Kommandogewalt einbegriffen ist, im übrigen, soweit spezielle Verfassungs— oder einfache
Gesetzesvorschriften den Kaiser zum Erlaß von Verordnungen ermächtigen (s. unten 8 40).
In den Gebieten der „konsolidierten Reichsgewalt“ (vgl. oben S. 518): im Reichs⸗
lande Elsaß-Lothringen und in den Schutzgebieten ist die Zuständigkeit des Kaisers auf
Grund besonderer Reichsgesetze (s. unten 88 28, 24) eine universelle, trägerschaftliche:
er übt dort die Staais- bezw. Schutzgewalt, d. h. die Regierungsgewalt des Reiches in
ihrer Gesamtheit und zwar, in Umkehrung der normalen, für den Bundesrat streilenden
Präsumtion (vgl. oben S. 842), im Zweifelsfalle allein aus,
Die Ausübung der kaiserlichen Regierungsgewalt ist, den Grundsätzen des kon—
stitutionellen Staatsrechts entsprechend, überall ministerieller Verantwortlichkeit unterstellt,
derart, daß jeder Regierungsakt des Kaisers zu seimer Gültigkeit der verantwortlichen
Gegenzeichnung des Reichskanzlers bedarf (R.V. Art. 17, s. unten 8 22 und, betreffs
der ministeriellen Funktionen des Statthalters von ElsaßLothringen, 8 283).
Ein im politischen Sinne vollständiges Bild der kaiserlichen Machtstellung im Reich
ergibt sich nur, wenn man die angegebenen Regierungsrechte des Kaisers im Zusammen⸗
halt mit seiner reichsverfassungsmaͤßig notwendigen Hausmacht betrachtet, wenn man
bedenkt, daß das kaiserliche Amt mit der Krom Preußen, also mit der monarchischen
Herrschergewalt über drei Funftel aller Deutschen in untrennbarer Realunion ver—
bunden ist.
Subjekt des Anspruchs, Kaiser zu sein und als solcher zu gelten, ist der Träger
der preußischen Königskrone. Wer dies jeweils ist, beantworlet sich nach preußischem
Staatsrecht. Thronfolgerecht und Thronfolgeordnung in Preußen sind durch Art. 11,
R.V. nicht etwa in Reichsrecht verwandelt und damit der Abanderung durch die preußische
Gesetzgebung entrückt, sondern Landesrecht, preußisches Recht geblieben. Dus Reich
acceptiert dieses Landesrecht vorbehaltlos, einschließlich aller Abaͤnderungen, welche es
künftighin durch die gesetzgebenden Faktoren Preußens etwa erfahren möchte. Reichs⸗
rechtlich, also mit bindender Kraft auch für Preußen, festgelegt ist nur der Grundsatz,
daß der deutsche Kaiser und der König von Preußen stets eine und dieselbe Person sein
müssen. Daraus ergibt sich die weitere Folgerung, daß derjenige, welchem nach preußischem
Staatsrecht die Ausübung der Regierungsgewalt für den regierungsunfähigen König
zusteht, der Regent wie der Regierungsstellvertreter i. e. S. (vgl. unten 8 28), auch
die kaiserlichen Regierungsfunktionen vertretungsweise wahrzunehmen hat, in diesem Sinne
also Kaiser ist, wenn er gleich nicht Kaiser heißt, den Kaisertitel vielmehr Sr. Majestät
dem vertretenen Könige uͤberlassen muß. Aus dvoer Staatspraxis zu vergleichen: Ver—
ordnungen über die Einsetzung und Beendigung einer Regierungsstellvertretung im Reiche
und in Preußen vom 4. Juni und b. Dezember 1878 RGSvl 101 und 368, Preuß.
G.S. 253 und 3185).
8 21. Der Reichstag!.
.I, „Wöhrend das, was im alten deutschen Reiche „Reichstag“ hieß, heute seine geschicht—
liche Fortsetzung im Bundesrate findet (s. oben S. 540), ist der altehrwürdige Raine
dermalen übertragen auf eine organische Einrichtung, welche das alte Reich nid kannte
Seydel in ege Annal. 1880. S. 8352 ff,, und Komm. z. R.V. S. DNpre Laband
J268 ff.; G. Meyer dod ff grn Staelar. Iiä ff. und im Rechtslexikon HI 400 ff.